Kürzung der Gleitzeit und Urlaub wegen Teilzeitwechsel
Hallo zusammen, ich habe zu meinem Problem schon gesucht und gesucht aber leider nicht die Antwort bzw. gesetz gefunden. Wir haben eine Mitarbeiterin, die am dem 1.10. nur noch 50 % arbeiten möchte. Dies hat der Chef auch "genehmigt". Nun wurde ihr von dem Personalbüro mitgeteilt, dass die bis dahin ihre Gleitzeitstunden nehmen soll. Wenn sie sie bis dahin nicht nimmt, dann würden diese halbiert, da sie ja auch nur noch 50% arbeiten würde und sonst doppelte Freizeit hätte. Ist dies rechtens? Des weiteren wurde Sie darauf hin gewiesen, dass sie ihr Vollzeit-Urlaub nehmen muss. D.h. den Anspruch den sie aus der Vollzeittätigkeit hat soll sie nehmen. Auch hier bin ich überfragt. Ich war schon froh, dass der Teilzeitantrag durch gegangen ist. An solche Probleme habe ich garnicht gedacht.
Könntet ihr mir weiter helfen? VIELEN DANK!
Community-Antworten (3)
14.07.2010 um 12:24 Uhr
Hallo,so schwer war auch nicht etwas zu finden "Anteilige Kürzung noch nicht gewährten Urlaubs bei Wechsel in Teilzeit Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1998 entschieden, dass die anteilige Kürzung noch nicht gewährten Urlaubs bei einem Wechsel von der Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit rechtens ist (BAG, Urteil vom 28. April 1998, Aktenzeichen 9 AZR 314/97).
Sowohl nach dem BAT als auch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erfolgt die Berechnung des Urlaubs nach den Wochenarbeitstagen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bis zum 31. Dezember 1995 war die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Vertraglich festgelegt war eine Arbeitszeit von 5 Tagen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 änderte sich das Arbeitsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 5 Arbeitstagen. Aus 1995 hatte die Klägerin noch einen Resturlaubsanspruch von 10 Tagen. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin aber nicht diese 10 Tage, sondern berechnete den Anspruch auf der Grundlage der neuen Arbeitszeit neu und gewährte nur noch 5 Urlaubstage. Dieses Vorgehen sei rechtmäßig, entschied das BAG. Die Begründung hierfür ist, dass sich sowohl nach BAT als auch nach dem BUrlG die Anzahl der Urlaubstage regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche bezieht. Bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit ändert sich im gleichen Verhältnis auch die Anzahl der Urlaubstage. Dies gilt auch für aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub. Wäre dem nicht so, ständen der Arbeitnehmerin statt zwei Wochen Erholungsurlaub vier Wochen zu.
Jetzt ist nur noch zu klären ob Kollegin 5 Tage 4 Stunden arbeitet oder 2 Tage 8 St. plus 4 St am driten Tag.Das ist sehr wichtig tik-tak
14.07.2010 um 12:30 Uhr
Hallo tiktak,
vielen Dank fürs finden. Verrätst du mir auch noch wie du danach gesucht hast.... :-) Dann bin ich das nächste Mal schlauer. Ok, den Urlaub sollte sie dann bis dahin aufgebraucht habe. Sie wird 2,5 Tage die Woche arbeiten. Aber wie ist das mit den Gleitzeitstunden. Werden diese auch gekürzt?
15.07.2010 um 02:15 Uhr
Natürlich nicht, wieso denn? Ob sie vorher oder nacher eine Stunde fehlt ist doch genau dasselbe. Ebenso wenn sie demnächst 20 Stunden fehlt, das ist dann zufälligerweise eine ganze Woche, na und?
Was würde der AG denn tun, wenn jemand von 20 auf 40h/Woche wechselt? Dem seine Gleitzeitstunden verdoppeln? :-)
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