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ERA: Kürzung der Leistungsentgeltes wegen Betriebsdurchschnittswert 15%

G
GEHMÜLLER
Apr 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

im Abschluss-Führungsgespräch zur Einzelzielvereinbarung 2019 teilte mir mein Chef mit, dass mein Zielerreichungsgrad um 3% gekürzt werden soll.

Begründet wurde die Kürzung aber nicht mit einer verminderten, individuellen Leistung – im Gegenteil "nach, wie vor hervorragend/zufrieden/…" - sondern mit der zu Grunde gelegten Methodik innerhalb der Firma bzw. der Abteilung, d.h. mit der relativen Betrachtung im Quervergleich zu anderen Teams bzw. Mitarbeiter und dem sog. Integrationsprozess. Ansonsten könnten Mitarbeiter, mit einem geringeren Zielerreichungsgrad und besseren Leistungen, nicht in einen höheren Zielerreichungsgrad eingestuft werden. Ansonsten würde der Durchschnittswert von 15% überschritten.

Dass es nicht an meiner Leistung liegt, sondern an der angewandten Methode hat er als Kommentar sogar in meine ZV geschrieben! Es wird – das weiß ich von meinem Chef – aber auch nicht bei allen gekürzt, die über dem 15%-Wert liegen, sondern nur bei "ausgewählten Mitarbeitern".

Bei uns gilt der ERA-TV für BW vom 16.03.2003.und darüber hinaus eine Gesamtbetriebsvereinbarung in der ich dazu folgendes gefunden habe: 1."Der Prozentsatz des Leistungsentgelts ergibt sich aus dem erreichten Zielerreichungsgrad. Das individuelle Leistungsentgelt beträgt zwischen 0 und 30% des jeweiligen tariflichen Grundentgelts. Bei der Feststellung des Zielerreichungsgrades sind vergleichbare Gruppen/Teams bzw. Mitarbeiter zu berücksichtigen. Diese relative Betrachtung im Quervergleich wird durch einen jährlichen Integrationsprozess unterstützt." 2."Hierbei bewegt sich die individuelle und kollektive Variabilität des ERA Leistungsentgeltes grundsätzlich im Rahmen einer Bandbreite in Höhe von 0 - 30%." 3."Die Summe der Leistungsentgelte beträgt durchschnittlich 15 % der Grundentgeltsumme bezogen auf den Betrieb. Hierbei ist eine ausgewogene Verteilung über die einzelnen Entgeltgruppen anzustreben."

Die Frage ist nun, ob eine Kürzung aus den o.g. Gründen zulässig ist.

Vorab schon mal Danke für die Hilfe.

GEHMUELLER

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Community-Antworten (2)

C
celestro

28.04.2020 um 15:14 Uhr

Wende Dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

P
Pjöööng

28.04.2020 um 16:00 Uhr

Ohne zu wissen wie die Zielvereinabrung (bzw. Zielvorgabe) erfolgt und wie die Zielerreichung gemessen wird ist das extrem schwierig zu beurteilen.

Aber grundsätzlich lese ich die Auszüge aus dem Tarifvertrag so, dass es keine absoluten Zielerreichungsgrade sind, sondern diese immer auch relativ zu den anderen Arbeitnehmern gewichtet werden sollen.

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