Dienstplan für TZ-Kräfte
Guten Abend zusammen,
Wir arbeiten im Altenheim nach einem genehmigten Monatsarbeitsplan, in dem auch die Teilzeitkräfte verplant sind. Unser AG sagt jetzt: er kann die TZ-Kräfte mit einer Mitteilungsspanne von 4 Tagen TzBefG§12 zusätzliche Dienste anordnen, wenn sie gebraucht werden. Verdi sagt. Dienstplan ist festgeschrieben nur Änderung im gegenseitigen Einvernehmen- Chef sagt anders. jetzt wissen wir nicht was nun gilt ?! Kann uns jemand helfen? Bitte mit §§ oder Urteile, sonst kommen wir nicht dagegen an. Danke Bayer
Community-Antworten (7)
12.07.2010 um 23:17 Uhr
@Lautsprecher Sind das denn die KAPOVAZ-AV?
12.07.2010 um 23:31 Uhr
Lautsprecher, genehmigt = BR hat mitbestimmt? Wie sieht das denn bei Dienstplanänderungen im allgemeinen aus, bestimmt Ihr da mit? Würde mich an Eurer Stelle mal mit § 87 (1) Nr. 2 und 3 BetrVG beschäftigen.
Kölner, selbst bei Kapovaz kommt der AG ja nicht aus der MB des BR raus, oder?
12.07.2010 um 23:37 Uhr
@Lotte Da streiten sich die Gelehrten. AV geht m.E. dann vor. Die Kontrollpflicht erstreckt sich dann auf die einhaltung des BAG-Urteils z.B. im Hinblick auf die Ankündigungszeiten...
12.07.2010 um 23:43 Uhr
Lautsprecher, Kölner, also wenn es wirklich Kapovaz sein soll, wäre das vielleicht mal den Streit wert...
13.07.2010 um 11:51 Uhr
@Kölner
Bezüglich der Frage des Anordnungsrechts gebe ich Dir Recht, aber wie sieht es mit der Frage der Arbeitszeit aus? Ich kenne zwar Dein zitiertes Urteil nicht (wir haben auch kein KAPOVAZ) aber IMHO läßt sich die Frage der konkreten Festlegung der Arbeitszeit nicht ausschließen.
DKK sagt: Die Mitbestimmung besteht hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ, vgl. § 12 TzBfG, der eine Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag verlangt;
Insofern gehe ich davon aus, das eine Änderung des Dienstplans (Ausgestaltung, soweit eine BV dem AG da nicht freie Hand läßt) immer noch über den BR gehen müsste, wie Lotte sagt. In diesem Sinne dürfte die GEW Recht haben, bis auf das "gegenseitige Einverständnis", da ggf. die Einigungsstelle greift.
Kannst Du mal einen relevanten Passus aus Deinem zitierten Urteil posten?
13.07.2010 um 14:53 Uhr
Hallo Lautsprecher, § 12 TzBfG bezieht sich auf Teilzeitarbeitsverträge mit Abrufvereinbarung. Es kommt also auf die Definition im Arbeitsvertrag an.
LG Angie
13.07.2010 um 19:41 Uhr
Hallo Zusammen, zuerstmal vielen Dank fürEure Antworten. Wir sind ein privates Altersheim ohne Tarifbindung. Normalerweise bei Dienstplanänderung nur im gegenseitigen Einverständnis. Unsere Ansicht ist ganz klar: Dienstplan ist genehmigt. Unsere Arbeitsverträge sagen nur, dienst nach Dienstplan.
Danke Lautsprecher
Verwandte Themen
Müssen TZ-Kräfte Stunden nacharbeiten bei Krankheit und Feiertagen?
ÄlterWir sind ein Kleinbetrieb mit unter 20 MitarbeiterInnen. Seit Jahren haben wir das Problem, dass unsere TZ-Kräfte, die nur an verschiedenen Tagen in der Woche arbeiten, im Fall von Krankheit oder wenn
1,10€ Kräfte(Gemeinnützige SGBII) - dürfen an der Betreibsratswahl teilnehmen Ja oder Nein
ÄlterUnsere Geschäftsführung sagt das unsere 1,10€ Kräfte(Gemeinnützige SGBII) nicht an der Betreibsratswahl teilnehmen dürfen. Wir sind aber der Meinung das die 1,10 €Kräfte doch daran teilnehmen dürfen,
Teilzeitbeschäftigung / ab wann Anrecht auf Vollzeitbeschäftigung?
ÄlterHallo zusammen, wir haben bei uns im Betrieb mehrere Beschäftigte, die vor ca. 3 Jahren mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (400 Euro-Jobber) eingestellt wurden. Der Arbeitsvertrag
450,- Euro Kräfte
ÄlterHallo liebe BR- Kollegen in Deutschland, ich habe einmal folgenden Fall: Ich arbeite in einem Unternehmen mit ca. 350 Mitarbeitern. Hier zahlt der Chef jedes Jahr 40% Weihnachtsgeld vom Bruttolohn.
Änderung der Arbeitszeit
ÄlterIn meinem Betrieb gibt es zwei Dienstpläne. Dienstplan A (Innendienst) mit den Arbeitszeiten von 6:30 Uhr bis 15.00 Uhr. Dienstplan B (Außendienst) mit den Arbeitszeiten 7.45 Uhr bis 16.30 Uhr. Für mi