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Dienstplan für TZ-Kräfte

L
Lautsprecher
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend zusammen,

Wir arbeiten im Altenheim nach einem genehmigten Monatsarbeitsplan, in dem auch die Teilzeitkräfte verplant sind. Unser AG sagt jetzt: er kann die TZ-Kräfte mit einer Mitteilungsspanne von 4 Tagen TzBefG§12 zusätzliche Dienste anordnen, wenn sie gebraucht werden. Verdi sagt. Dienstplan ist festgeschrieben nur Änderung im gegenseitigen Einvernehmen- Chef sagt anders. jetzt wissen wir nicht was nun gilt ?! Kann uns jemand helfen? Bitte mit §§ oder Urteile, sonst kommen wir nicht dagegen an. Danke Bayer

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Community-Antworten (7)

K
Kölner

12.07.2010 um 23:17 Uhr

@Lautsprecher Sind das denn die KAPOVAZ-AV?

L
Lotte

12.07.2010 um 23:31 Uhr

Lautsprecher, genehmigt = BR hat mitbestimmt? Wie sieht das denn bei Dienstplanänderungen im allgemeinen aus, bestimmt Ihr da mit? Würde mich an Eurer Stelle mal mit § 87 (1) Nr. 2 und 3 BetrVG beschäftigen.

Kölner, selbst bei Kapovaz kommt der AG ja nicht aus der MB des BR raus, oder?

K
Kölner

12.07.2010 um 23:37 Uhr

@Lotte Da streiten sich die Gelehrten. AV geht m.E. dann vor. Die Kontrollpflicht erstreckt sich dann auf die einhaltung des BAG-Urteils z.B. im Hinblick auf die Ankündigungszeiten...

L
Lotte

12.07.2010 um 23:43 Uhr

Lautsprecher, Kölner, also wenn es wirklich Kapovaz sein soll, wäre das vielleicht mal den Streit wert...

R
rkoch

13.07.2010 um 11:51 Uhr

@Kölner

Bezüglich der Frage des Anordnungsrechts gebe ich Dir Recht, aber wie sieht es mit der Frage der Arbeitszeit aus? Ich kenne zwar Dein zitiertes Urteil nicht (wir haben auch kein KAPOVAZ) aber IMHO läßt sich die Frage der konkreten Festlegung der Arbeitszeit nicht ausschließen.

DKK sagt: Die Mitbestimmung besteht hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ, vgl. § 12 TzBfG, der eine Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag verlangt;

Insofern gehe ich davon aus, das eine Änderung des Dienstplans (Ausgestaltung, soweit eine BV dem AG da nicht freie Hand läßt) immer noch über den BR gehen müsste, wie Lotte sagt. In diesem Sinne dürfte die GEW Recht haben, bis auf das "gegenseitige Einverständnis", da ggf. die Einigungsstelle greift.

Kannst Du mal einen relevanten Passus aus Deinem zitierten Urteil posten?

A
Angie

13.07.2010 um 14:53 Uhr

Hallo Lautsprecher, § 12 TzBfG bezieht sich auf Teilzeitarbeitsverträge mit Abrufvereinbarung. Es kommt also auf die Definition im Arbeitsvertrag an.

LG Angie

L
Lautsprecher

13.07.2010 um 19:41 Uhr

Hallo Zusammen, zuerstmal vielen Dank fürEure Antworten. Wir sind ein privates Altersheim ohne Tarifbindung. Normalerweise bei Dienstplanänderung nur im gegenseitigen Einverständnis. Unsere Ansicht ist ganz klar: Dienstplan ist genehmigt. Unsere Arbeitsverträge sagen nur, dienst nach Dienstplan.

Danke Lautsprecher

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