@Hirnzelle
> Und zwar die Kommentierung zu § 37 BetrVG.
Würde ich Deiner Hirnzelle empfehlen mal zu lesen...... bevor Du weiter so dumm schwätzt.
Was soll denn z.B. mangelnde Freistellung sein?
DKK zu §37:
Die Mitglieder des BR sollen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit erledigen. Da dies aus betriebsbedingten Gründen nicht in allen Fällen möglich ist, z. B. in Schichtbetrieben, bei Gleitzeitmodellen, bei der Anpassung der individuellen oder kollektiven Arbeitszeit an das jeweilige Auftragsvolumen, bei Arbeit nach Zielvorgaben, bei Vertrauensarbeitszeit oder bei unterschiedlichen Formen der Teilzeitbeschäftigung, gewährt Abs. 3 einen Ausgleichsanspruch. Die Vorschrift dient somit dem Schutz der BR-Mitglieder vor einer Inanspruchnahme außerhalb der Arbeitszeit. Sie kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob BR-Mitglieder auf der Basis von Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig werden. Der Ausgleichsanspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts setzt voraus, dass BR-Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde.
Betriebsbedingte Gründe sind insbesondere solche, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung des Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben. Betriebliche Gegebenheiten und hieraus resultierende Sachzwänge müssen dazu führen, dass die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Dies ist in Betrieben mit Schichtarbeit der Fall, wenn BR-Mitglieder in Wechselschicht arbeiten, aber auch bei Zeitungszustellern, die ihre Arbeit in den frühen Morgenstunden erledigen sowie in Saisonbetrieben. Ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn die Ursache für die erforderliche BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit dem AG-Bereich zuzuordnen ist.
Mangelnde Freistellung kommt quasi nur in Betracht, wenn der AG den AN als unabkömmlich deklariert. Dieser Umstand dürfte allerdings missbräuchlich sein, wenn er grundsätzlich zur Anwendung gebracht wird. Spätestens wenn der BR an einer Sitzung teilnehmen kann führt sich diese Unabkömmlichkeit ad absurdum. Dagegen hat der BR einen Unterlassungsanspruch nach §23 BetrVG.
Auf keinen Fall kann sich ein BRM SELBST für unabkömmlich deklarieren (siehe letzter Satz Kommentar!). Die Unabkömmlichkeit MUSS vom AG ausgehen, damit objektiv betriebsbedingte Gründe vorliegen! Die anderen Fallgestaltungen (Schichtarbeit) beziehen sich auf GEMEINSAME BR-Arbeit, i.d.R. Sitzungen. Zur Teilnahme an diesen ist es bei den genannten Fällen betriebsbedingt nötig, das einzelne BRM außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit BR-Arbeit verrichten. Individuelle BR-Arbeit ist hingegen immer noch während der persönlichen Arbeitszeit zu verrichten.
Weiter DKK zu §37:
Betriebsratsbedingte Gründe sind nach der Auffassung des BAG nicht mit betriebsbedingten Gründen gleichzusetzen. Danach soll kein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn es dem BR aus Gründen der eigenen Geschäftsführung zweckmäßig erscheint, eine Sitzung außerhalb der Arbeitszeit anzusetzen.
(Anm.: Oder einem BRM zweckmäßig erscheint BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit anzusetzen)
Überstunden als BR:
DKK zu §87
Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung der Überstunden und ihrer Modalitäten besteht immer dann, wenn ein kollektiver Tatbestand gegeben ist, d. h., wenn die Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich werden und Regelungsfragen auftreten, die die kollektiven Interessen der AN betreffen. Das Mitbestimmungsrecht scheidet nur aus, wenn es lediglich um individuelle Besonderheiten und Wünsche einzelner AN geht. Insofern ist es auch gleichgültig, ob alle Beschäftigten des Betriebs, einige Abteilungen oder lediglich ein einzelner AN Überstunden leisten. Selbst wenn nur ein einzelner AN betroffen ist, können sich kollektive Fragen stellen bzw. kollektive Interessen der AN berührt sein.
Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Überstunden von den betroffenen AN freiwillig geleistet werden.
Damit ist für jeden AN, auch für BRM Mehrarbeit zustimmungspflichtig. Ausnahme: BR-Arbeit an sich, da sind Überstunden nur unter EINER Voraussetzung überhaupt möglich:
§37 Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
NUR DANN kann das BRM die aufgewendete Zeit als Überstunden reklamieren und NUR DANN entfällt die Mitbestimmung des BR, da nur in diesem Fall die Überstunden Kraft Gesetzes entstanden sind. Aber grundsätzlich geht die Freistellung vor.
Betriebliche Gründe liegen in diesem Fall nicht vor, wenn der AG das BRM wegen der Arbeitsmenge nicht freistellen will. Eigentlich gibt es nur einen Anwendungsfall:
DKK zu §37 BetrVG:
Betriebsbedingte Gründe sind (anm. in diesem Fall) deshalb nur solche, die aus objektiven Gründen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs auch eine nur vorübergehende Abwesenheit des BR-Mitglieds als nicht vertretbar erscheinen lassen. Sie sind z. B. gegeben, wenn ein teilzeitbeschäftigtes BR-Mitglied seinen Freizeitausgleich nicht innerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit verwirklichen kann, weil seine BR-Arbeit die zur Verfügung stehende Arbeitszeit vollständig ausfüllt. Ähnliches gilt für gem. § 38 Abs. 1 freigestellte BR-Mitglieder.
Jetzt bin ich gespannt welchen Kommentar Du ins Feld führst um mich des Dummschwatzes zu überführen......