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Zeiterfassung in einer Steuerkanzlei

A
ArberX
Jul 2021 bearbeitet

Grüßt Euch !

Ich komme gleich zum Punkt. Ich arbeite in einer Steuerkanzlei und unsere geleisteten Stunden müssen täglich erfasst werden. Meine Kündigungsfrist geht bis zum 30.09.2021… Nun habe ich das Problem das ich im vierten Quartal 2020 (letztes Jahr) Differenzen in Höhe von 125 Stunden hatte (Minusstunden). Diese Stunden habe ich inzwischen nachgetragen!

Faktisch war ich regelmäßig in der Arbeit, das heißt ich habe (unabhängig von der Zeiterfassung) keine minusstunden geleistet gehabt.

Kann mein Arbeitgeber mein Gehalt kürzen, mit der Begründung das ich meine „Minusstunden“ aus dem Vorjahr zu spät eingetragen ?

22005

Community-Antworten (5)

K
Kjarrigan

26.07.2021 um 15:38 Uhr

ja / nein / vielleicht

Keiner kennt hier Eure Regelungen / Anweisungen dazu. Hat der AG es denn irgendwann im Laufe des Jahres mal bei dir angemahnt? Genauso wichtig - gibt es in deinem AV Ausschlußfristen?

A
ArberX

26.07.2021 um 15:43 Uhr

Es sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag aufgeführt:

Paragraph 19 - Ausschlussfristen:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren- müssen innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden.


Wäre dieser Absatz/Paragraph hier akkurat ? Kann man das gegen mich einsetzen?

Vielen Dank im Voraus …

E
enigmathika

26.07.2021 um 17:02 Uhr

"Diese Stunden habe ich inzwischen nachgetragen!"

Eine fehlerhafte Erfassung hättest Du innerhalb der Frist melden/korrigieren müssen. War Dir das bisher nicht aufgefallen?

Dass Du das jetzt lange nach Ablauf der Frist nachträglich erfasst hast, könnte, wenn Dein Arbeitgeber nicht sehr großmütig ist, gegen Dich verwendet werden.

C
celestro

26.07.2021 um 17:27 Uhr

@Enigmathika

Wie sollte dieses "könnte gegen ihn verwendet werden" aussehen? Wenn die Kanzlei ihm immer ohne Abzüge das Gehalt gezahlt hat, gab es mMn. keine Frist, die hätte ablaufen können.

E
enigmathika

27.07.2021 um 11:50 Uhr

@celestro Da hast Du recht. Ich dachte an so etwas wie Dokumentenfälschung o.ä.

Aber natürlich gilt die Ausschlussfrist in beide Richtungen. Der Arbeitgeber muss ebenfalls innerhalb der Frist seine Ansprüche geltend machen.

Man weiß allerdings nicht, wie das Arbeitszeitkonto dort aussieht und ob die "Minusstunden" seit damals monatlich übertragen wurden.

Außerdem und andererseits gibt es ja auch noch die Möglichkeit, dass das Abreitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis dort so kameradschaftlich ist, dass der Noch-Arbeitgeber da ganz selbsverständlich sagt: "Klar, ich weiß doch, dass Sie damals die reguläre Arbeitszeit geleistet haben."

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