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angeordnete Überstunden

F
Fisherman
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin ein neues BR-Mitglied, habe wenig Kenntnisse in diesem Bereich und unser Vorsitzender ist momentan nicht im Hause. Wir haben von der GL einen Brief erhalten, dass Überstunden in einer Abteilung gemacht werden sollen, bis auf weiteres. Muss der Areibtgeber nicht begründen wieso diese Üstd. gemacht werden sollen, und muss er nicht die Zeitdauer genauer beschreiben?

Vielen Dank im Voraus

3.16007

Community-Antworten (7)

F
friend

06.07.2010 um 20:12 Uhr

Sehr geehrter Herr AG

zur weiteren Bearbeitung ihrer Anhörung zum Thema "Überstunden in Abteilung XY" feheln uns noch folgende Informationen:

  1. Begründung für die Überstunden
  2. Zeitdauer ? wir weisen sie darauf hin, daß bis zur Zustimmung des BR keine Überstunden geleistet werden dürfen.

MFG

der verehrte stellv. Betriebsratsvorsitzende

D
DonJohnson

06.07.2010 um 20:29 Uhr

@Fisherman

Ja so wie von friend schon geschrieben. Den Punkt 2 würde ich aber genauer definiert haben wollen. Also rekapitulieren wir:

  • Begründung für die Überstunden
  • Wie die Überstunden zeitlich gelagert werden sollen
  • für welche Zeitspanne die Überstunden absolviert werden sollen

"wir weisen sie darauf hin, daß bis zur Zustimmung des BR keine Überstunden geleistet, noch von Ihnen geduldet werden dürfen."

R
rkoch

07.07.2010 um 11:54 Uhr

@Fischerman

Nur der Vollständigkeit halber:

Auch wenn Ihr das RECHT auf die beschriebenen Informationen habt (der AG sie Euch geben MUSS wenn Ihr sie wollt), seid IHR nicht gezwungen diese einzufordern. Wenn ihr auch ohne Vorliegen dieser Information glaubt eine Meinung bilden zu können z.B. weil ihr ohnehin wisst das viel zu tun ist und es eine Rahmenvereinbarung zu Überstunden - z.B. der Frage der dann betriebsüblichen Arbeitszeit - gibt, dann könnt ihr natürlich auch ohne weiteres Nachfragen handeln.

D
DonJohnson

07.07.2010 um 14:43 Uhr

rkoch Das sehe ich aber ganz anders!!! Selbstverständlich muß der BR wissen wie lange und wie verteilt die Überstunden abzuleisten sind. Nur der Punkt "warum" kann ich dir Recht geben. Allerdings ist es möglich, dass der BR das eben nciht weiß (warum auch immer)...

R
rkoch

07.07.2010 um 15:13 Uhr

DJ, Du hast mich missverstanden. Klar muss der BR das wissen. Aber ich wollte damit ausdrücken, das der BR die Lage auch selbst beurteilen kann wenn er das unbedingt möchte. Ob das einen Sinn ergibt muss jeder BR selbst wissen, je nachdem wie gut er seinen Betrieb und AG kennt. Bei uns funktioniert das i.d.R. nicht schlecht - wir wissen meist besser wie viel Arbeit ansteht als der AG, wobei zumindest die Frage der DAUER bei uns immer bekannt ist und die AZ geregelt ist (hab ich das nicht schon so geschrieben? ... Naja oberflächlich :-) .)

W
Waschbär

07.07.2010 um 15:27 Uhr

@Fischer.., Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitgeber grundsätzlich das sog. "Direktionsrecht" zu, d.h. das Recht, frei sinnvolle Anordnungen zu treffen. Dieses Direktionsrecht gestattet es ihm, Überstunden anzuordnen, wenn im Rahmen des Geschäftsverlaufs der Firma Mehrarbeit notwendig wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn plötzlich verstärkt Aufträge hereinkommen, die abgearbeitet werden müssen.

Grundsätzlich dürfen Überstunden immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden. Der Arbeitgeber darf nicht auf Überstunden als "Dauer-Provisiorium" ausweichen. Ergibt sich, daß ständig die arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird bzw. überschritten werden muß, dann muß der Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden absehen und statt dessen zusätzlich Arbeitskräfte einstellen. Das muß er allerdings erst dann tun, wenn absehbar ist, daß die Verbesserung der Auftragssituation von Dauer ist. So lange er noch konkret damit rechnen muß, daß sich die Auftragslage wieder verschlechtert, darf er weiter auf Überstunden ausweichen, so lange die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht überschritten sind.

ABER das ist noch nicht alles ! Wichtiger finde ich in deinem Falle, den Fall wo ein BR gegen Überstunden gegen an ging .... Der Fall ist fast wie deiner NICHT der AG sagt mach Überstunden ohne Info an BR SONDERN eine Abteilung ( GL) ... !!

Der Fall: Der Betriebsrat eines westfälischen Berufsbildungszentrums war auf seinen Arbeitgeber nicht gut zu sprechen, nachdem er erfahren hatte, dass in einer bestimmten Betriebsabteilung der Bereichsleiter Überstunden von Mitarbeitern geduldet habe, ohne vorher den Betriebsrat einzuschalten. Vor dem zuständigen Arbeitsgericht verlangte der Betriebsrat deshalb, dass dem Arbeitgeber für die Zukunft richterlich untersagt werde, Überstunden seiner Mitarbeiter zu dulden.

Der Arbeitgeber sah dies anders: Er habe den entsprechenden Bereichsleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die in seiner Abteilung eingesetzten Mitarbeiter nur dann Überstunden leisten dürften, wenn der Betriebsrat zuvor um Zustimmung gebeten worden sei. Missachte der Bereichsleiter diese Anweisung, könne er als Arbeitgeber sich die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zurechnen lassen. Er könne schlichtweg nichts dafür, wenn der Bereichsleiter sich über Mitbestimmungsrechte hinwegsetze.

Lohnabrechnung: Überstunden sind immer mitbestimmungspflichtig

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah dies anders. Ordnet ein Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern Überstunden an, sei diese Maßnahme nach Ansicht der Richter grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich anordne, sondern auch dann, wenn er die zusätzlichen Arbeitsstunden nur einfach hinnehme. Überstunden unterlägen selbst dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber sie dulde, also freiwillige Überstunden des Mitarbeiters einfach annehme (LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 10 TaBV 99/08).

Das bedeutet für Sie: Als Arbeitgeber sollten Sie also akribisch darauf achten, dass Ihr Betriebsrat immer dann, wenn Mitarbeiter Überstunden leisten, um Zustimmung gebeten wird. Nach ständiger Rechtsprechung, die durch die Richter aus Hamm nun noch einmal bestätigt worden ist, spielt es keine Rolle, ob Sie als Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitszeit bewusst anordnen oder nur dulden, dass Ihre Mitarbeiter freiwillig länger bleiben. Ihr Betriebsrat hat in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG Lohnabrechnung: Mitbestimmungsrecht gilt auch in Notfällen

Wichtig: Verletzen Sie als Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats, kann dieser verlangen, dass Sie gerichtlich verpflichtet werden, es zu unterlassen, für Ihre Mitarbeiter Überstunden anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne, dass er als Betriebsrat vorher ordnungsgemäß beteiligt worden sei (BAG, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 1 AZB 41/03).

Nicht vergessen: Das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats gilt auch in Notfällen, in denen Sie als Arbeitgeber eilig Überstunden anordnen müssen, um etwa zu verhindern, dass spät angelieferte Ware verdirbt. In solchen Situationen können Sie zwar, falls der Betriebsrat nicht erreichbar ist, einseitig Überstunden anordnen. Allerdings müssen Sie anschließend unverzüglich die Zustimmung Ihres Betriebsrats nachträglich einholen.

Empfehlung: Insbesondere für Eil- und Notfälle lohnt sich der Abschluss einer speziellen Betriebsvereinbarung, in der Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Betriebsrat festlegen können, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. Stammt aus EINEM Arbeitgeber Portal, mit unter Helden die auch dem Betriebsrat ... unbewust ... Aber wie heisst es auf Seminar immer ! Nutze alle Quellen vergleichen, suche dir das Passende wirke über zeugend und Zack Bum Bonjura ... 1 zu 0 für die guten .

W
Waschbär

07.07.2010 um 15:29 Uhr

Ergänzend Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Überstunden?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgsetz hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich sowohl auf die Frage, ob, d.h. in welchem Umfang, und wann und von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden sollen.

Das Mitbestimmungsrecht besteht nur dann nicht, wenn es sich um einen individuellen, auch in den Auswirkungen nur auf eine Person beschränkten Tatbestand handelt.

Ohne die ordnungsgemässe Mitbestimmung des Betriebsrates darf der Arbeitgeber die Überstunden weder anordnen, noch entgegennehmen. Ohne die ordnungsgemässe Mitbestimmung des Betriebsrates sind Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, den Überstundenanordnungen des Arbeitgebers nachzukommen, es sei denn, es liegt ein Notfall vor.

So nun ist die Sache rund ...

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