@Fischer..,
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitgeber grundsätzlich das sog. "Direktionsrecht" zu, d.h. das Recht, frei sinnvolle Anordnungen zu treffen. Dieses Direktionsrecht gestattet es ihm, Überstunden anzuordnen, wenn im Rahmen des Geschäftsverlaufs der Firma Mehrarbeit notwendig wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn plötzlich verstärkt Aufträge hereinkommen, die abgearbeitet werden müssen.
Grundsätzlich dürfen Überstunden immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden. Der Arbeitgeber darf nicht auf Überstunden als "Dauer-Provisiorium" ausweichen. Ergibt sich, daß ständig die arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird bzw. überschritten werden muß, dann muß der Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden absehen und statt dessen zusätzlich Arbeitskräfte einstellen. Das muß er allerdings erst dann tun, wenn absehbar ist, daß die Verbesserung der Auftragssituation von Dauer ist. So lange er noch konkret damit rechnen muß, daß sich die Auftragslage wieder verschlechtert, darf er weiter auf Überstunden ausweichen, so lange die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht überschritten sind.
ABER das ist noch nicht alles ! Wichtiger finde ich in deinem Falle, den Fall wo ein BR gegen Überstunden gegen an ging .... Der Fall ist fast wie deiner NICHT der AG sagt mach Überstunden ohne Info an BR SONDERN eine Abteilung ( GL) ... !!
Der Fall: Der Betriebsrat eines westfälischen Berufsbildungszentrums war auf seinen Arbeitgeber nicht gut zu sprechen, nachdem er erfahren hatte, dass in einer bestimmten Betriebsabteilung der Bereichsleiter Überstunden von Mitarbeitern geduldet habe, ohne vorher den Betriebsrat einzuschalten. Vor dem zuständigen Arbeitsgericht verlangte der Betriebsrat deshalb, dass dem Arbeitgeber für die Zukunft richterlich untersagt werde, Überstunden seiner Mitarbeiter zu dulden.
Der Arbeitgeber sah dies anders: Er habe den entsprechenden Bereichsleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die in seiner Abteilung eingesetzten Mitarbeiter nur dann Überstunden leisten dürften, wenn der Betriebsrat zuvor um Zustimmung gebeten worden sei. Missachte der Bereichsleiter diese Anweisung, könne er als Arbeitgeber sich die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zurechnen lassen. Er könne schlichtweg nichts dafür, wenn der Bereichsleiter sich über Mitbestimmungsrechte hinwegsetze.
Lohnabrechnung: Überstunden sind immer mitbestimmungspflichtig
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah dies anders. Ordnet ein Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern Überstunden an, sei diese Maßnahme nach Ansicht der Richter grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich anordne, sondern auch dann, wenn er die zusätzlichen Arbeitsstunden nur einfach hinnehme. Überstunden unterlägen selbst dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber sie dulde, also freiwillige Überstunden des Mitarbeiters einfach annehme (LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 10 TaBV 99/08).
Das bedeutet für Sie: Als Arbeitgeber sollten Sie also akribisch darauf achten, dass Ihr Betriebsrat immer dann, wenn Mitarbeiter Überstunden leisten, um Zustimmung gebeten wird. Nach ständiger Rechtsprechung, die durch die Richter aus Hamm nun noch einmal bestätigt worden ist, spielt es keine Rolle, ob Sie als Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitszeit bewusst anordnen oder nur dulden, dass Ihre Mitarbeiter freiwillig länger bleiben. Ihr Betriebsrat hat in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG
Lohnabrechnung: Mitbestimmungsrecht gilt auch in Notfällen
Wichtig: Verletzen Sie als Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats, kann dieser verlangen, dass Sie gerichtlich verpflichtet werden, es zu unterlassen, für Ihre Mitarbeiter Überstunden anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne, dass er als Betriebsrat vorher ordnungsgemäß beteiligt worden sei (BAG, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 1 AZB 41/03).
Nicht vergessen: Das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats gilt auch in Notfällen, in denen Sie als Arbeitgeber eilig Überstunden anordnen müssen, um etwa zu verhindern, dass spät angelieferte Ware verdirbt. In solchen Situationen können Sie zwar, falls der Betriebsrat nicht erreichbar ist, einseitig Überstunden anordnen. Allerdings müssen Sie anschließend unverzüglich die Zustimmung Ihres Betriebsrats nachträglich einholen.
Empfehlung: Insbesondere für Eil- und Notfälle lohnt sich der Abschluss einer speziellen Betriebsvereinbarung, in der Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Betriebsrat festlegen können, wie in solchen Situationen zu verfahren ist.
Stammt aus EINEM Arbeitgeber Portal, mit unter Helden die auch dem Betriebsrat ... unbewust ... Aber wie heisst es auf Seminar immer ! Nutze alle Quellen vergleichen, suche dir das Passende wirke über zeugend und Zack Bum Bonjura ... 1 zu 0 für die guten .