Hallo,
vor gut 2 Wochen habe ich beim Autofahren Nachrichten gehoert. Dabei wurde ein Gerichtsurteil eines Landesarbeitsgerichtes(?) erwaehnt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer lediglich abmahnen darf (und nicht fristlos kuendigen) wenn der Arbeitnehmer im Betrieb krank geschrieben ist und dennoch fuer jmd anderes arbeitet.


Leider weiß ich nicht von welchem Gericht das genau war und es waere gut, wenn es vllt jmd anders weiß, da unser BR auf dieses Urteil nun Bezug nehmen will.

Zum Sachverhalt

Arbeitnehmer A ist schon seit ueber 20 Jahren in dem Betrieb des Arbeitgebers B.

A befindet sich in dem 6 Monatigen Kuendigungsschutz, da er ehemaliges Betriebsratmitglied im Betrieb des B ist.

Arbeitnehmer A ist nebenbei noch selbststaendig und arbeitet nur wenn er Zeit hat bei Arbeitgeber B.

A ist nun 2 Wochen krankgeschrieben und hat das Attest bei B vorgelegt. In dieser Zeit wurde B von Person Y und Z gesehen, die Zeugen des B's sind, wie A im Rahmen seiner Selbststaendigkeit gearbeitet hat.

A hatte nicht vor gehabt in den 2 Wochen, die er krank geschrieben ist, bei B zu arbeiten und wollte somit auch keine Ansprueche auf Lohn geltend machen.

B will nun A fristlos kuendigen und bittet den BR diesem nach §103 BetrVG zu zustimmen.