Erstellt am 30.06.2010 um 19:20 Uhr von pfeilenbogen
Lese doch einfach einmal § 37 (3) BetrVG, BR-Arbeit hat Vorrang und unterbricht ggf. auch Kurzarbeit
Erstellt am 01.07.2010 um 08:01 Uhr von nicoline
Gabilein,
*Wir sind ehrenamtliche Betriebsratsmitglieder*
Das sind alle BRM in ganz Deutschland!
*Bei manchen von uns herrscht die Meinung, dass ich diese Zeit in bezahlte Freizeit und noch als Überstunde bezahlt bekomme??*
Diese Meinungn ist absolut doppelt gequirlter Mist.
Wenn, dann hat es so wie nachfolgend geschildert zu laufen:
Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden?
Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied
allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit
wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der
persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats
zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die
aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Erstellt am 01.07.2010 um 11:53 Uhr von Angie
Hallo Gabilein,
noch eine Ergänzung zu Nicolines Beitrag.
§40 BetrVG RN 44 Fitting
Fährt ein BR Mitglied gesondert zu einer BR Sitzung die außerhalb seiner Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit der meisten BR Mitglieder liegt so sind ihm die zusätzlich aufgewendeten Fahrtkosten zu erstatten.
MfG
Angie