W.A.F. LogoSeminare

Tarifsprung bei Betriebszugehörigkeit mit übertariflichem Gehalt verrechnet, rechtens?

P
Polarblitz
Nov 2016 bearbeitet

hallo an alle, ich hab hier eine dringende angelegenheit zu klären und brauche eure hilfe! nach dem verdi tarifvertrag bayern würde ein mitarbeiter nach 6 jähriger betriebszugehörigkeit jetzt einen tarifsprung machen. da er übertarifliches gehalt bekommt, wurde die erhöhung mit dem übertariflichen verrechnet. frage, ist das rechtens oder muss die firma den tarifsprung zahlen? das eine allgemeine tariferhöhung angerechnet werden kann ist mir klar...aber eine verrechnung bei einem tarifsprung durch betriebszugehörigkeit scheint mir absurd! wer kann helfen, gibt es vielleicht wenn nicht eindeutig geklärt irgendwo ein urteil darüber? danke schon mal im voraus! grüsse aus franken, janina (BRV)

ps sorry hatte vergessen..der tarif für transport und logistik..ist ja vielleicht maßgebend ;-)

3.99705

Community-Antworten (5)

I
Immie

29.06.2010 um 20:56 Uhr

@Polarblitz Das scheint mir auch absurd. Wie setzt sich denn das übertarifliche Gehalt zusammen?

P
Polarblitz

29.06.2010 um 21:11 Uhr

@immie der tarif ist aufgebaut auf tarifgruppen 1 - 6 und nach jahren der betriebszugehörigkeit ...das gehalt von dem kollegen aus tarifgruppe grundgehalt und aus der übertariflichen zulage (einmalbetrag) ...der tarif wurde vor nicht allzulanger zeit von altersstaffelung auf betriebszugehörigkeit/jahre umgestellt weil man u.a. auch begründete dass nicht das höhere alter ausschlaggebend für die leistung im betrieb sein kann sondern viel mehr die betriebszugehörigkeit...klar wer länger dabei ist kennt seinen laden und ist eingearbeitet...ein neuer mitarbeiter der älter ist bringt doch u.u. dem betrieb nicht soviel vorteile..deshalb sollten hier die betriebsjahre belohnt werden....fakt ist..nun werden neue mit mehr gehalt eingestellt..klar der markt wächst ja mit..und die die länger da sind bleiben nun auf dem alten* einstellungsgehalt sitzen....das kann nicht sein

R
rkoch

30.06.2010 um 12:40 Uhr

da er übertarifliches gehalt bekommt, wurde die erhöhung mit dem übertariflichen verrechnet. und aus der übertariflichen zulage (einmalbetrag)

Deine Aussage beisst sich etwas (übertarifliches Gehalt = AT). Aber ich gehe davon aus, das Deine zweite Aussage zutreffender ist.

Der AN hat eine übertarifliche Zulage erhalten. Diese wird i.d.R. eine "freiwillige" Zulage sein. In diesem Fall kann der AG mit dieser machen was er will, sie komplett streichen, anrechnen, beibehalten, was auch immer. Wenn die Zulage hingegen nicht "freiwillig (und jederzeit widerrufbar)" ist, dann kann der AG rechtlich gesehen nichts verrechnen da er an diese unwiderrufliche Zulage gebunden ist. Allerdings müsste der AN diese individualrechtlich einklagen - und wer macht das schon.....

fakt ist..nun werden neue mit mehr gehalt eingestellt..klar der markt wächst ja mit ..und die die länger da sind bleiben nun auf dem alten* einstellungsgehalt sitzen ....das kann nicht sein

Leider u.U. doch. Grundsätzlich gilt:

Der BR ist bei der Eingruppierung zu beteiligen. Wenn er damals den niedrigen Eingruppierungen zugestimmt hat (oder zu dieser Zeit kein BR existiert hat) dann sind diese erstmal verbindlich. Soweit Tarifbindung existiert (Echte Tarifbindung oder einzelvertragliche Tarifbindung) kann der AN seine Eingruppierung gerichtlich überprüfen lassen (Einstufungsklage), aber wer macht das schon? Da der BR i.d.R. bei "zu Hoch Eingruppierungen" keinen Grund für einen Widerspruch nach §99 BetrVG hat, kann der AG bei Neueinstellungen auch höhere Eingruppierungen vorsehen, als er es früher getan hat. Er hat sogar das Recht einzelvertraglich zu vereinbaren, das tariflich vorgesehene Gruppensprünge bereits vorzeitig als erfüllt angesehen werden.....

Natürlich müssen die früher eingestellten nach dem neuen TV auch die Gruppenjahressprünge machen, bzw. entsprechend eingestuft werden. Das kann im Extremfall dazu führen, das ein "älterer" AN, der bislang eine höhere Gruppenjahresstufe hatte, aber erst kürzlich eingestellt wurde, jetzt nach dem neuen TV in der Gruppenjahresstufe zurückgestuft wird. I.d.R. sollte der TV aber für solche Fälle Übergangsregelungen (Bestandsschutz) enthalten (siehe dort!). Jüngere, aber dafür schon länger beschäftigte AN müssen natürlich u.U. den Gruppenjahressprung nach vorne machen, auch dafür wird es i.d.R. Übergangsbestimmungen geben (z.B. schrittweise Anpassung)

Es wäre allerdings zu prüfen, ob sich im Rahmen der Tarifumstellung auch die Eingruppierungsrichtlinien geändert haben. In diesem Fall wird der TV i.d.R. eine Neueingruppierung vorsehen, wonach der BR auch für diese Altfälle noch einmal zur Eingruppierung beteiligt werden müsste.

P
Polarblitz

30.06.2010 um 21:06 Uhr

AT = aussertarifliches gehalt...hier greift der tarif überhaupt nicht...übertarifliches gehalt ist nach tarif eingruppiert und was man mehr bekommt = übertarifliches gehalt...jedenfalls nach meiner annahme.. noch hinzu kommt das der arbeitnehmer als er eingestellt wurde..einen festbetrag als gehalt im arbeitsvertrag hatte...die eingruppierung erfolgte erst nach jahren als eine stellenbeschreibung eingeführt wurde mit tarifgruppe...allerdings hat er dich auch unterschrieben...und nun?

R
rkoch

01.07.2010 um 13:25 Uhr

die eingruppierung erfolgte erst nach jahren als eine stellenbeschreibung eingeführt wurde mit tarifgruppe...allerdings hat er dich auch unterschrieben...und nun?

Tja, das alte Problem. Wenn ein AN irgendetwas unterschreibt, auf dem auch der AG unterschrieben hat, ist das im Zweifelsfalle ein Vertrag. Damit hat der AN (ohne es zu müssen bzw. zu wollen) zugestimmt, das seine alte Festgehaltvereinbarung durch die Eingruppierungsvereinbarung ersetzt wird. Damit ist er allen daraus sich ergebenden Folgen unterworfen. Welche das sind - keine Ahnung. Das steht in der Vereinbarung.

Über die Begrifflichkeit "Übertarif" kann man sich streiten.... Nach TVG gelten die tariflichen Regelungen (inkl. der Einkommensregelung) zwischen Tarifgebundenen zwingend, können also weder zum besseren noch zum schlechteren verändert werden. Der reine Begriff "Übertarifliches Gehalt" (d.h. das Gehalt an sich richtet sich nicht nach den tariflichen Regelungen) impliziert die Aufgabe der Tarifbindung = AT. Eine "Übertarifliche Zulage" (d.h. das Gehalt an sich nach TV + individueller Bonus) hingegen impliziert die Aufgabe der Tarifbindung natürlich nicht. Aber das ist dann, wie gesagt i.d.R. eine freiwillige Zulage, kann aber natürlich auch eine unwiderrufliche Zulage sein. Das ergibt sich aus der zugrundeliegenden Vertragsgestaltung - siehe also dort.

Ihre Antwort