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Wählbarkeit, Betriebsübergang, 6-Monatsfrist

M
Metallord
Nov 2016 bearbeitet

Bis Februar 2016 arbeitete ich in einer Gesellschaft mit zwei Standbeinen (1. Service 2. Projekte). Ab dem 01.03.2016 wurden die Projekte in eine komplett eigenständige Gesellschaft neuen Namens ausgegliedert. Es erfolgte ein Betriebsübergang. Noch ist der alte Betriebsrat zuständig, der für den neuen Betrieb soll nun gewählt werden. Inzwischen wurden auch in der neugegründeten Projektegesellschaft einige neue Mitarbeiter eingestellt, die noch nicht im alten Betrieb beschäftigt waren. Meine Frage bezieht sich auf §8 BetrVG „Wählbarkeit“. Sind wir als komplett neuer Betrieb anzusehen, so dass die 6-Montats-Regel der Betriebszugehörigkeit nicht gilt oder werden alte Zeiten berücksichtigt.

Argument gegen die Einbeziehung der Vorbeschäftigung §8 BetrVG sagt: „… Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat.“ Es wird gesprochen von einem Betrieb DESSELBEN… gesprochen. Daher kann das bei uns nicht gelten, die neue Gesellschaft ist schließlich ein komplett neuer Betrieb und daher kann niemand zuvor in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens beschäftigt gewesen sein. Also trifft Abs. 2 zu, d.h. es ist keinerlei Zeit der Betriebszugehörigkeit erforderlich.

Argument für die Einbeziehung der Vorbeschäftigung Die 6-monatige Betriebszugehörigkeit soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder den Betrieb bereits etwas kennen. Daher würde es also durchaus Sinn machen die Betriebszugehörigkeit des alten Betriebes mit einzubeziehen (90% der Mitarbeiter sind gleich und die Projekte kennen sich gut, die Geschäftsführung ist neu). Außerdem habe ich im Internet folgende Aussage gefunden: Wechselte die Inhaberschaft des Betriebes (insbesondere durch Betriebsübergang nach § 613a BGB), so wird damit der Lauf der 6-Monatsfrist nicht unterbrochen. https:www.haufe.de/personal/personal-office-premium/betriebsratswahl-zeitpunkt-wahlvorstand-und-wahlrecht-322-betriebszugehoerigkeit-von-mindestens-6-monaten_idesk_PI10413_HI3646548.html

Ich habe nun viel recherchiert und bin immer noch nicht schlauer. Müssen wir bei der Wählbarkeit eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit beachten oder nicht?

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

26.04.2016 um 17:44 Uhr

Und § 1 Abs. 2 BetrVG trifft nicht zu?

M
Metallord

26.04.2016 um 20:28 Uhr

Danke für die Antwort. Allerdings sagt ja § 1 Abs. 2 BetrVG aus, dass ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet wird, wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Bei uns war aber Grund der Abspaltung, dass sämtliche Projekte nichts mehr mit dem Mutterbetrieb zu tun haben dürfen (zuwendungsrechtliche Gründe). Das heißt: neue Geschäftsführung, neuer IT-Manager, neues IT-Netzwerk, neue Buchhaltung ... kurz neuer Overhead. Die Mitarbeiter der Projekte selbst bleiben gleich, unter neuem Dach eben. Den Mitarbeitern bleiben allerdings die Jahre der Betriebszugehörigkeit aus dem alten Betrieb erhalten (lt. Betriebsübergangsvereinbarung).

Ein gemeinsamer Betrieb nach § 1 Abs. 2 BetrVG trifft meines Erachtens gar nicht zu.

G
gironimo

26.04.2016 um 21:09 Uhr

o.k. - ich frage ja nur.

Dann würde ich von § 8 Abs. 2 BetrVG ausgehen. Weil der Betrieb neu ist.

Mal sehen , was andere dazu denken.

E
Ernsthaft

26.04.2016 um 22:52 Uhr

"Weil der Betrieb neu ist."

Neu heißt hier aber nicht, dass er bei Null anfängt wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt?

Neu ist ja nur der Rechtsträger (AG), alles andere bleibt ja vorerst gleich.

Mit dem Betriebsübergang tritt ja nur ein Arbeitgeberwechsel ein. Der neue AG wird Schuldner und Gläubiger der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Aber Vorsicht! Der bloße Gesellschafterwechsel ist kein Betriebsübergang. Auch dann nicht, wenn sich dadurch auch der Name ändert.

„Ich habe nun viel recherchiert und bin immer noch nicht schlauer. Müssen wir bei der Wählbarkeit eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit beachten oder nicht?“

Ja, die muss immer beachtet werden. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB zählen aber die bei dem alten Betrieb erworbenen dazu. Daher ist die hier erwähnte BV dazu eigentlich überflüssig.

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