Erstellt am 23.06.2010 um 16:35 Uhr von equilizier
eine Klausel, daß sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten wären, wäre nach § 307 BGB unwirksam
also müsste diese "Klausel" schon anders formuliert sein, um gültig zu sein
wenn sie aber gültig wäre, wie können dann "Plusstunden" anfallen, wenn sie länger arbeitet, die abgefeiert werden können ?
da beißt sich etwas..........................
Erstellt am 24.06.2010 um 08:12 Uhr von rkoch
@trullalli
Woraus ergibt sich, das ihr Gleitzeit habt? Habt ihr einen BR? Ist die Kollegin AN im Sinne des BetrVG?
Wenn die Gleitzeit zwischen AG und BR in einer BV vereinbart ist UND die Kollegin ANin ist, dann gilt zunächst die BV, d.h. WENN die Kollegin nicht durch irgendeine Klausel aus der BV ausgenommen ist, dann laufen abweichungen von der Soll-AZ erstmal aufs Gleitzeitkonto und können nach den Regeln der BV auch wieder abgefeiert werden.
Wenn ein BR existiert, sind auch noch Überstunden (selbst wenn eine solche Klausel im AV existiert) sowieso mitbestimmungspflichtig. Dann würde ich mal beim BR nachfragen ob die Mehrstunden als Überstunden beantragt und genehmigt worden sind, falls ja: Überstunden, kein abfeiern. Falls nein: wahrscheinlich Gleitzeit.