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Überstunden (Zeitausgleich / Vergütung)

B
Bluewave
Jan 2018 bearbeitet

Moin Leute, wir haben in unserem Unternehmen (ca. 30 MA / eigenständige GmbH in einem Konzern) eine BV zur Arbeitszeit die regelt, dass „ … in den Folgemonat 120 Gutstunden=Überstunden übernommen werden können. Alle weiteren Stunden verfallen. Erarbeitete Mehrstunden (Gutstunden) dürfen am Stück als freie Tage genommen werden. Diese dürfen auch unmittelbar vor oder nach dem Urlaub liegen. In einem Jahr dürfen maximal 15 Tage als Freizeitausgleich genommen werden.“ In den letzten Jahren wurden allerdings immer wieder Arbeitsverträge (auf allen Ebenen, einschließlich Teamleiter / AL) abgeschlossen, die folgende Vereinbarungen beinhalteten: „Verteilung und Lage der Arbeitszeit und der Pausen richten sich grundsätzlich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Bei entsprechendem betrieblichen Bedarf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, in zumutbarem Maß innerhalb des arbeitszeitrechtlich zu lässigen Rahmens Mehrarbeit (ggf. auch an Wochenenden und Feiertagen) zu leisten. Mehrarbeit, die vom Vorgesetzen angeordnet oder nachträglich genehmigt wird, soll in Abstimmung mit dem Vorgesetzen möglichst zeitnah durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Soweit in Ausnahmefällen kein Freizeitausgleich möglich ist, kann auch eine Abgeltung in Geld auf Basis des anteiligen Bruttogehaltes erfolgen. Anfallende Überstunden sind mir der Vergütung gem. § 3 (da steht die Höhe der Vergütung) abgegolten.“ Anmerkungen:

  1. Das Unternehmen unterliegt nicht einem Tarifvertrag.
  2. Es erfolgt eine tägliche Zeiterfassung, die auch regelmäßig den Vorgesetzten vorgelegt wird.
  3. Über die vertraglich vereinbarten 40 Stunden hinaus werden regelmäßig Überstunden 15 + pro Monat geleistet um die individuellen Ziele zu erreichen, was sonst nicht möglich ist.
  4. Bei der monatlichen Zeiterfassung erfolgt zum Ende des Monats ein Rücksetzen des Überstundenzählers auf 0.
  5. Überstunden werden nicht angeordnet oder formal genehmigt, sondern von allen einfach gemacht. Auch eine nachträgliche Genehmigung erfolgt nicht. Unsere Fragen wären:
  6. Reicht das jahrelange Akzeptieren durch den AG von Überstunden als „nachträgliche Genehmigung“?
  7. Was müsste genau passieren bzw. mindestens passieren, damit eine „angeordnete“ oder „genehmigte“ Überstunde anfällt.
  8. Ist es nicht ein Widerspruch, einerseits alles abzugelten (2. Absatz) andererseits einen Zeitausgleich zu vereinbaren? Vielen Dank für Euren Input
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Community-Antworten (2)

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gironimo

19.06.2017 um 10:00 Uhr

Auf jeden Fall gilt erst einmal die BV. Sie kann nicht durch Arbeitsvertrag abweichend geregelt werden.

Die Frage wäre, ob durch die Formulierungen in der BV, die bisherige Praxis festgelegt wurde. Wenn nicht, könnt ihr durchaus verlangen, dass Mehrarbeit zuvor vom BR zu genehmigen ist.

Damit es dazu kommt, muss der BR entschlossen handeln. Notfalls auch gerichtlich seine Rechte durchsetzen.

Und wenn sich die BV als lückenhaft oder inakzeptabel erweist, kann man diese auch kündigen oder Zusätze vereinbaren.

Befasst euch auch einmal mit dem § 77 BetrVG.

G
ganther

19.06.2017 um 15:30 Uhr

bei uns gibt es ähnliche Verträge. Aber wir differenzieren sehr genau zwischen Mehrstunden und Gutstunden nach der BV. Mehrzeiten sind nur echte mit dem BR vereinbarte Mehrzeiten, die dann aber auch nicht auf das Konto laufen. Die Gutstunden nach der BV sind im Rahmen der flexiblen AZ-Gestaltung durch den Mitarbeiter nach eigenem Ermessen zu leisten. Daher bestehen beide Regelungen erst einmal recht gut miteinander.

Ansonsten sollten die Kollegen vielleicht mal einen Anwalt konsultieren. Meines Erachtens sind die Formulierungen bei Euch wohl nicht unbedingt transparent und etwas widersprüchlich. Zudem schießt der AG mit der Abgeltung etwas über das Ziel hinaus. Daher könnte das ein Ansatzpunkt sein.

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