W.A.F. LogoSeminare

Krankheitsfall an einem Brückentag

B
Beerchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben folgendes Problem in unserer Firma (keine Tarifverträge):

Am 14.05.2010 und am 04.06.2010 war unser Betrieb auf Grund eines "Brückentages" geschlossen. Jedem AN wurde jeweils an beiden Tagen 1 Tag Urlaub vom Jahresurlaub abgezogen (keine BV). Nun hatten wir jedoch "Langzeitkranke", die während des gesamten Zeitraumes krank geschrieben waren (teilweise Leute die sogar operiert wurden, also keine Simulanten). Diesen Leuten wurde auch der Urlaub abgezogen. Nach Rückfrage meinerseits, erhielt ich den Verweis auf folgendes Gerichtsurteil: http://lexetius.com/2004,917 Der Anwalt der Firma schrieb folgendes dazu: "(…) „Die BAG-Entscheidung v. 28.01.2004 erscheint auf den ersten Blick schwer verständlich, ist in ihrer Begründung jedoch konsequent und gut nachvollziehbar, da bin ich ganz Ihrer Ansicht. Ihre Handhabung, Krankheitstage, die auf einen Tag der angeordneten Betriebsferien fallen, nicht mehr gutzuschreiben, sondern als genommen anzusehen, dürfte im Einklang mit der BAG-Entscheidung stehen. Zu Recht hatten Sie bereits § 9 BUrlG angesprochen. Grundsätzlich dürfte an sich auch bei Betriebsferien nichts anderes gelten, (…). Im Lichte der BAG Entscheidung ist dies offenbar aber doch anders zu sehen. Wenn der betroffene AN in dem BAG-Fall eine Verrechnung der ausgefallenen Arbeitszeit mit seinem Stundenguthaben hinnehmen muss, so das BAG, kann dies umgekehrt also nur so zu verstehen sein, dass der AG dann auch einen Urlaubstag als genommen behandeln darf. Zumindest ist die Begründung des BAG einleuchtend, da der Grund für den Arbeitsausfall gerade nicht die Arbeitsunfähigkeit ist, sondern der der angeordneten Betriebruhe."

Was sollen wir tun? Müssen wir nun vor Gericht ziehen? Die Geschäftsleitung beharrt auf dieses Gerichtsurteil. Was meint Ihr? Ich wäre für möglichst viele Stimmen dankbar!

5.11703

Community-Antworten (3)

O
Onkelchen

22.06.2010 um 23:50 Uhr

Hi, klagen wird hier wohl nichts nützen, da ist sich die Rechtsprechung auch im Falle von Urlaub einig. Im Falle von Betriebsruhe ist der primäre Grund nicht zu arbeiten die Betriebsruhe und nicht die Krankheit. Das Entgeltfortzahlungsgesetz soll den AN vor wirtschaftlichem Schaden schützen, da er diesen nicht hatte weil der Betrieb an diesem Tag geschlossen war oder der AN an diesem Tag (geplante) Freischicht gehabt hatt besteht kein Grund zur Nachgewähr des Urlaubsanspruchs (Freizeitausgleichs).

Gruß Onkelchen

F
Forentroll

23.06.2010 um 09:16 Uhr

@Onkelchen Völlig daneben! Wenn man Krank ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt hat muss der Urlaubstag wieder "gutgeschrieben" werden.

eine gute Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html Lies mal den Part: Was tun bei Erkrankung während des Urlaubs?

W
Wetzlaf

23.06.2010 um 09:30 Uhr

Forentroll, lies mal das hier http://lexetius.com/2004,917

Für mich heißt das: Der BR sollte eine solche BV sehr genau formulieren!

Ihre Antwort