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Arbeit / Dienst am Brückentag

I
Ingo
Jan 2022 bearbeitet

Folgende aktuelle Problematik tut sich bei uns auf. Am kommenden Freitag, den 06.05. hat die Geschäftsleitung einen Brückentag veranschlagt. Das heißt, der gesamte Betrieb incl. Verwaltung ruht an diesem Tag. Jetzt hat die GL aber aufdiktiert, daß im Vetrieb an diesem Tag eine Person Telefonate entgegennimmt. Davon abgesehen, daß diese Aufgabe an einer bestimmten Person hängenbleibt, ist die Frage, wie die rechtliche Situation überhaupt aussieht. Diese Mitarbeiterin wäre am Freitag ja ganz alleine in der Verwaltung. Wie sieht es aus, sollte tatsächlich mal etwas passieren?? Kann man eine Mitarbeiterin überhaupt zu so einem Dienst „verdonnern“?? Bitte helft!

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Community-Antworten (2)

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Rollie

03.05.2005 um 13:10 Uhr

Ob die GL die ganze Firma in Urlaub schicken kann, mag auch von einem Vorhandensein eines Betriebsrats abhängen (Mitbestimmung).

Das eine Firma an einem gewöhnlichen Arbeitstag erreichbar sein sollte, sollte eigentlich selbstverständlich sein, der Donnerstag dürfte nicht überall Feiertag sein und Kunden etc. wären vermutlich schon etwas irritiert, eine Firma 2 Tage nicht erreichen zu können, daher ist das Ansinnen der GL sicher plausibel.

Warum soll man eine Mitarbeiterin nicht zu einem Dienst verdonnern können ? Schließlich soll sie ja nur ihrer vereinbarten Arbeitspflicht nachkommen.

Das es nun jemand bestimmten trifft, mag Pech sein. bei uns ist beispielsweise am 26.05. noch ein Brückenfeiertag, da könnte beispielsweise abgewechselt werden.

Da der AG den vielen Wünschen gleichermaßen gerecht werden soll (einen Brückentag einlegen zu können), bietet sich ja das Schließen der Firma an.

Natürlich könnte der betroffenen Mitarbeiterin etwas passieren. Das könnte ihr aber zu Hause auch; es soll durchaus ledige Mitarbeiter geben, daher wäre das Risiko ggf. dort genauso.

Wenn man beim AG reklamiert, wird er womöglich das Problem dahingehend lösen, und zur not noch einen 2. Mitarbeiter arbeiten lassen. Ob man dem damit allerdings einen Gefallen getan hat, bleibt fraglich.

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N.D.

03.05.2005 um 13:14 Uhr

Existiert ein BR, dann sollten Brückentage Bestand einer BV Urlaub sein. Dann müss die GF für Arbeit an diesen Tagen einen ganz normalen Antrag auf Arbeitszeitveränderungen beim BR stellen. So wird es bei uns praktiziert. Ohne BV zu diesem Thema handelt es sich leider um einen normalen Arbeitstag.

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