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BR hat Anwaltstermin

B
Bordy0410
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben bei uns folgendes Problem, am Brückentag sind 4 unser BR-Kollegen zu einen Anwaltstermin gefahren. Nun haben die Kollegen ihre Zeiten eingereicht und die Personalabteilung spricht vom Arbeitszeitbetrug , da die an- und abfahrt mit eingereicht wurde. Dazu stellen sich gleich 2-3 fragen ist der Termin überhaupt Arbeitszeit da am Brückentag die Firma zu war (was wäre wenn Prinzip) und wenn es Arbeitszeit ist zählt der fahrweg als Arbeitszeit Bei der auswahl des Termin war Brückentag frei nicht abzusehen (so als kurz info)

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Community-Antworten (4)

C
celestro

06.06.2017 um 11:35 Uhr

"und wenn es Arbeitszeit ist zählt der fahrweg als Arbeitszeit"

aufgrund einer BV, oder wieso ?

Grundsätzlich würde aufgrund Deiner Schilderung davon ausgehen, das die Kollegen keinerlei Anspruch auf Gutschrift der Zeit haben. Denn die Firma war an dem Tag zu und daher konnte die BR-Arbeit nicht innerhalb der Arbeitszeit geleistet werden.

Einen Termin zu verschieben sollte ein leichtes sein. Zumal man in dem Fall des Brückentages direkt mal den RA hätte fragen sollen, wie man am Besten damit umgeht.

Und was war das denn für ein Tag ? Denn Brückentage legt man ja meistens auf einen Freitag, wenn der Donnerstag z.B. Feiertag ist. Sowas kann man mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehen.

P.S. Habt Ihjr Eure Mitbestimmung bezüglich des Brückentages ausgeübt ?

G
gironimo

06.06.2017 um 13:00 Uhr

Wenn aber das Argument des Arbeitgebers lediglich die Fahrzeiten sind, zählen die dazu.

B
Bordi0410

06.06.2017 um 14:13 Uhr

Es war ein Freitag (der Brückentag) Mitbestimmung das dieser Tag frei ist erfolgte 1 Woche vorher BV zu diesen Thema gibt es noch nicht Geschäftsführung war auch beim RA dabei

"Wenn aber das Argument des Arbeitgebers lediglich die Fahrzeiten sind, zählen die dazu."

Das wäre ein interessanter Punkt , wo steht das ?

G
gironimo

06.06.2017 um 15:06 Uhr

Die Fahrt ist wie eine Dienstreise zu behandeln. Und bei BR - Arbeit zählt der "zeitliche Aufwand".

Hier beginnen dann die Diskussionen, ob die Fahrt vom Betrieb oder von zu Hause begann und endete, ob sie während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt fand usw.

Aber das ist aus meiner Sicht erst einmal zweitrangig.

Vergleiche auch Kommentare zum § 37 BetrVG, z.B. Fitting oder Däubler oder andere.

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