Bezieht sich das Arbeitszeitgesetz auf fünf oder sechs Arbeitstage die Woche?
hallo zusammen, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. bei uns in der firma sind sehr viele überstunden an der tagesordnung, es läuft die 6. früh, spät und nachtschicht. in unserem arbeitsvertrag steht 40h wöchentlich. wenn man die einhaltung des arbeitszeitgesetzes überprüfen will, muss man da durch fünf arbeitstage rechnen oder durch sechs um auf die durchschnittliche arbeitszeit im zeitraum von 24 wochen zu kommen??? es gibt hierzu geteilte meinungen, vielleicht hat jemand von euch eine kompetente antwort darauf. vielen dank! viele grüße frageundantwort
Community-Antworten (21)
20.06.2010 um 21:28 Uhr
frageundantwort wenn man die einhaltung des arbeitszeitgesetzes überprüfen will, muss man da durch fünf arbeitstage rechnen oder durch sechs um auf die durchschnittliche arbeitszeit im zeitraum von 24 wochen zu kommen??? Das ArbZG spricht von WERKTÄGLICHER Arbeitszeit und davon gibt es sechs von Montag bis Samstag, so dass innerhalb von sechs Tagen eine gesetzeskonforme Arbeitszeit zwischen 48 und 60 Stunden möglich ist!
20.06.2010 um 21:35 Uhr
Oder am Tag bis zu 10 Stunden
20.06.2010 um 21:39 Uhr
Wetzlaf so dass innerhalb von sechs Tagen eine gesetzeskonforme Arbeitszeit zwischen 48 und 60 Stunden möglich ist! War eigentlich schon gesagt!
20.06.2010 um 21:43 Uhr
Ich weiß. Aber nicht so deutlich. Oder bin jetzt auf irgendetwas getreten?
20.06.2010 um 22:09 Uhr
ich hoffe doch schwer, hier ist niemand irgendworauf getreten :-)
das problem bei der fragestellung ist, dass der gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass WERKTÄGLICHE arbeitszeit in der regel nur an 5 tagen die woche stattfindet.
ehe jetzt hier jetzt jemand in die luft springt, selbstverständlich hat die woche 6 werktage. allerdings sind die freien tage im jahr auch klar definiert, so dass man nach abzug der freien tage (in dem fall für 24 wochen) wieder auf eine 5-tage-woche kommt. dieses problem hatte unser BR auch. gerade bei schichtarbeit -und evtl. noch rollende woche- lässt es sich nur über die anzahl der freien tage lösen.
mfg
ich möchte die letzte antwort (begrenzt auf 7 antworten) nicht verschwenden, deshalb antworte ich mal auf unten stehende frage hier :-)
die anzahl der freien tage im jahr errechnet sich aus 365 (wenns kein schaltjahr ist ;-) minus der anzahl der arbeitstage (variiert in den bundesländern). die anzahl der arbeitstage kannst du errechnen bzw. auch googln. zugegeben, es ist etwas kompliziert, da es keine eindeutigen regelungen gibt aber die rechtssprechung folgt im normalfall dieser kausalkette.
ok. koellner für dich die intelektuelle variante :-) 2009 gab es 256 arbeitstage (in brb). zu 365 tagen im jahr bleiben 109 tage über.. dieses sind die freien tage. selbige sind auch bei einer werktäglichen arbeitswoche zu gewähren. sprich: die woche hat 7 tage, davon sind 6 werktage und können gearbeitet werden allerdings sind die freien tage zu gewähren. so bleibt im schnitt jede woche ein werktag frei.
fazit: der AG kann die arbeitszeit auf 6 tage die woche verteilen, bekommt aber dann ein problem bei den freien tagen. gott sei dank..
20.06.2010 um 22:24 Uhr
ich danke euch für eure anworten, allerdings irritiert mich der letzte beitrag. wo sind denn die freien tage im jahr zum nachlesen? wir als br wollen die arbeitszeiten mal überprüfen, aber jetzt bin ich mir wieder etwas unsicher, ob nun fünf oder sechs arbeitstage bei der durchschnittserrechnung berücksichtigt werden.
20.06.2010 um 22:51 Uhr
@azrael Diese Ausführung hat nun wirklich nicht geholfen.
@frageundantwort Was ist denn das Problem?
20.06.2010 um 22:57 Uhr
frageundantwort wenn Du noch mehr Antworten haben oder geben möchtest, geh in einem Beitrag von Dir auf "Antwort bearbeiten", und entferne das Häkchen bei "max. 7 Antworten zulassen"!
21.06.2010 um 22:00 Uhr
zunächst einmal DANKE für eure beratung und geduld;-) das problem in unserer firma ist, dass wir schon seit über einem jahr jeden samstag arbeiten müssen, es läuft ständig die 6.schicht und die leute weigern sich verständlicherweise langsam was die samstag spätschicht angeht, aber wenn ich das arbeitszeitgesetz richtig verstanden habe, kann man dem arbeitgeber keinen verstoß gegen das arbeitszeitgesetz vorwerfen??? allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass man sooo viel mehrarbeit auf dauer verlangen kann. wir als betriebsrat werden der sa-spätschicht vorerst nicht mehr zustimmen, aber letztendlich kann jeder mitarbeiter arbeiten auch ohne genehmigung des betriebsrates. ist das richtig so??? vielen dank und viele grüßee
21.06.2010 um 22:29 Uhr
frageundantwort allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass man sooo viel mehrarbeit auf dauer verlangen kann. Verlangen kann man alles! Allerdings ist die Frage, ob dieses Verlangen immer gestillt werden muss!
wir als betriebsrat werden der sa-spätschicht vorerst nicht mehr zustimmen Wird wohl Zeit!
aber letztendlich kann jeder mitarbeiter arbeiten auch ohne genehmigung des betriebsrates. ist das richtig so??? Nein! Wenn der BR der Mehrarbeit nicht zustimmt, darf der AG die Mehrarbeit nicht durchführen, auch nicht mit Freiwilligen!
21.06.2010 um 22:43 Uhr
danke für deine info, aber wo kann man das nachlesen???was könnte man gegen ein verstoß unternehmen??? wir hatten erst neulich so ein fall, da ist ein mitarbeiter alleine in die firma gefahren und hat ein paar teile gemacht, wir haben das erfahren und sind dem nachgegangen, es wurde trotz beweise abgestritten......und der chef steckte wohl dahinter, also deckte die ganze geschichte....
21.06.2010 um 22:51 Uhr
frageundantwort wie lange seid Ihr im Amt???
21.06.2010 um 23:03 Uhr
ich war vorher stellvertretende brv(drei jahre) und bin jetzt brv..und klar möchte ich alles richtig machen, aber meine birne qualmt ganz schön... in meiner ersten amtszeit waren wir zu harmonisch mit dem arbeitgeber, aber das wollen wir jetzt ändern...
21.06.2010 um 23:08 Uhr
frageundantwort, aber ihr besitzt eine aktuelle Ausgabe des BetrVG mit Kommentar? Fitting oder DKK?
22.06.2010 um 10:28 Uhr
Nicoline hat zwar absolut Recht und ich würde empfehlen ein BR-Seminar zum Thema MBR sowie ein AR1-Seminar auf die nächste Tagesordnung zu setzen, da wird das unter §87 BetrVG bzw. unter ArbZG in aller Breite beigebracht, aber ich will mal zitieren:
DKK zu §87 (1) 2.: Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Damit besteht z. B. ein Mitbestimmungsrecht beim Wechsel von der 6 – zur 5 -Tage-Woche oder der 5 – zur 4 -Tage-Woche und umgekehrt (Richardi-Richardi, Rn. 283).
zu §87 (1) 3.: Es muss sich um eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung handeln. Eine vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit liegt vor, wenn diese lediglich einen überschaubaren Zeitraum betrifft und nicht auf Dauer erfolgen soll (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 3. 6. 03, NZA 03, 1155 [1157]; 1. 7. 03, NZA 03, 1209 [1210]; 15. 5. 07, NZA 07, 1240 [1243] GK-Wiese, Rn. 384). Durch Nr. 3 wird die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erfasst (BAG 12. 2. 86, DB 87, 995 f.; s. o. Rn. 88). Diese unterliegt allerdings nach richtiger Auffassung der Mitbestimmung nach Nr. 2 (vgl. Rn. 71 ff.; str.). Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung der Überstunden und ihrer Modalitäten (vgl. hierzu auch BAG 25. 2. 97, NZA 97, 955 [956]; 17. 11. 98, NZA 99, 662 [664]) besteht immer dann, wenn ein kollektiver Tatbestand gegeben ist, d. h., wenn die Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich werden und Regelungsfragen auftreten, die die kollektiven Interessen der AN betreffen (zum Günstigkeitsprinzip vgl. § 77 Rn. 19 a ff.). Das Mitbestimmungsrecht scheidet nur aus, wenn es lediglich um individuelle Besonderheiten und Wünsche einzelner AN geht. Insofern ist es auch gleichgültig, ob alle Beschäftigten des Betriebs, einige Abteilungen oder lediglich ein einzelner AN Überstunden leisten. Selbst wenn nur ein einzelner AN betroffen ist, können sich kollektive Fragen stellen bzw. kollektive Interessen der AN berührt sein. So kann zu klären sein, wie viele Überstunden zu leisten sind, ob nicht Neueinstellungen möglich, wann und von wem die Überstunden zu leisten sind (vgl. die ständige Rspr. des BAG 18. 11. 80, 8. 6. 82, AP Nrn. 3, 7 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 16. 7. 91, DB 91, 2492 [2493]; Fitting, Rn. 134; Richardi-Richardi, Rn. 340; vgl. allgemein oben Rn. 15 f.). Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Überstunden von den betroffenen AN freiwillig geleistet werden (BAG 21. 12. 82, 11. 11. 86, AP Nrn. 9, 21 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vgl. Rn. 68 b zur Mitbestimmung bei freiwilliger Teilnahme an Dienstbesprechungen, die fachliche Kenntnisse aktualisieren [Qualifizierungsmaßnahmen] und in einem »lockeren Beisammensein« ausklingen, und an Business-TV- Sendungen des AG; s. auch BAG 13. 3. 01, NZA 01, 976; ArbG Oldenburg 17. 3. 04, AiB 05, 315 ff. mit Anm. Nacken; Fitting, Rn. 133; GK-Wiese, Rn. 399) und ob der AG sie anordnet oder lediglich duldet (BAG 27. 11. 90, BB 91, 548; Fitting, Rn. 144; GK-Wiese, Rn. 401).
zu §23 (3) BetrVG: Verstößt der AG grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen, dann gewährt die Sonderregelung des Abs. 3 dem BR und jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Anspruch gemäß § 194 BGB gegen den AG, diese Handlung zu unterlassen, die Vornahme der Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Auf diese Weise soll ein Verfahren des AG sichergestellt werden, das der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung entspricht (BAG 25. 8. 04, 3. 5. 94 AP Nrn. 41, 23 zu § 23 BetrVG 1972).
Oder noch in eigenen Worten: WENN es sich um ZEITLICH BEGRENZTE Überstunden handelt, dann darf der AG diese nur Anordnen bzw. Entgegennehmen, wenn er die Zustimmung des BR nach §87 (1) 3. hat. Handelt es sich um eine DAUEREINRICHTUNG, dann darf der AG diese dauerhaft veränderte AZ nur Anordnen bzw. Entgegennehmen, wenn er die Zustimmung des BR nach §87 (1) 2. hat. Kommt der AG seiner Verpflichtung nicht nach, die Zustimmung des BR einzuholen und führt die Maßnahme ohne Zustimmung des BR durch, kann der BR beim ArbG dem AG auzugeben die Maßnahme zu unterlassen und ihn zur Durchführung der Mitbestimmung zu verpflichten. Das aber nur, wenn der AG sich beharrlich weigert die MBR des BR anzuerkennen. Nicht zitiert: Der BR hat im Falle des §87 ein Initiativrecht, er kann also auch verlangen über eine Dauereinrichtung neu zu verhandeln.
BTW: Versteift Euch nicht auf das ArbZG! Euer Recht als BR ist allumfassend und ihr braucht dazu keinen Gesetzesverstoß zum ArbZG. Allein die Tatsache, das 40h auf x Werktage verteilt werden müssen löst Eure Mitbestimmung ebenso aus, wie die Tatsache, das mehr als 40h gearbeitet werden soll. Und ihr habt das Recht jederzeit auf diese Sachen einfluss zu nehmen ohne einen Grund dafür zu brauchen.
22.06.2010 um 10:58 Uhr
rkoch, ich wollte, nach über 4jähriger Amtszeit, jetzt einfach mal anregen/dazu auffordern, vielleicht noch unter Angabe des §, selbst nachzulesen und sich schlau zu machen. Irgendwann muss jedes Gremium/BRM ja mal damit anfangen! ;-))
22.06.2010 um 11:39 Uhr
5 Tage Woche, max 50 stunden die Woche.
22.06.2010 um 12:20 Uhr
@nicoline
Ich geb Dir absolut Recht, deswegen auch mein Hinweis, das wohl mal ein Seminar fällig wäre...... und wollte aufzeigen, das in den Kommentaren durchaus Antworten zu finden sind.
@Waschbär
Wie kommst Du darauf....? Wenn der BR die Samstagsarbeit genehmigt hat, sind es 6 Werktage, also max. 60h. Abgesehen davon geht das ArbZG bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen sowieso immer von 6 Werktagen aus. Bezogen auf die 8h-ige tägliche Höchstarbeitszeit bedeutet das: Wenn an 5 Werktagen 48h gearbeitet wird, braucht es nicht einmal einen Ausgleich, da der arbeitsfreie Samstag den Ausgleichsanspruch nach ArbZG erfüllt.
22.06.2010 um 12:33 Uhr
rkoch stimmt ich vergass, den Urlaubsanspuch der sich ableitet von der 6 .....
Was ist eigendlich mit der 5,5 Tage Woche ???
22.06.2010 um 13:02 Uhr
@rkoch, Geschichtlich Geshen, ist es aber unüblich das die & Tage Woche als Normal bezeichnet wird ? oder
..Seit der Gründung der ersten Gewerkschaften war die Senkung der Wochenarbeitszeit eine von diesen vorgetragene Forderung. Die Arbeitszeiten sanken in der Folge auch und lagen nach dem Zweiten Weltkrieg meist bei 48 Stunden (6 Tage à 8 Stunden). In den 1950er Jahren stand die Tarifpolitik in Deutschland im Zeichen des Wirtschaftswunders. Den Gewerkschaften gelang es spürbare Lohnerhöhungen auszuhandeln. 1956 begann der DGB eine Kampagne zur !!!!!!!!!!Einführung der 5-Tage-Woche !!!!!!!unter dem Motto „Samstags gehört Vati mir“. Ziel war eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (5 Tage à 8 Stunden). Im gleichen Jahr wurde die 40-Stunden Woche für die Zigarettenindustrie als erster Branche vereinbart. Auch in den anderen Branchen wurden Arbeitszeitverkürzungen durchgesetzt.
1965 wurde die 40-Stunden Woche in der Druckindustrie eingeführt. 1967 folgte die Metallindustrie und die Holzverarbeitung. Damit war der Weg für die 40-Stundenwoche als Standard für die Mehrzahl der Branchen frei. Sie wurde 1969 in der Bauindustrie, 1970 bei Chemie, Papier und Textil, 1971 im Einzelhandel, 1973 bei den Versicherungen, 1974 bei den Banken und im öffentlichen Dienst eingeführt. 1983 folgte die Landwirtschaft[1].
22.06.2010 um 14:36 Uhr
Tja, da hinkt unsere Gesetzgebung hinter der geschichtlichen Entwicklung hinterher. Mach doch mal ne Eingabe an die Regierung......
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