Nicoline hat zwar absolut Recht und ich würde empfehlen ein BR-Seminar zum Thema MBR sowie ein AR1-Seminar auf die nächste Tagesordnung zu setzen, da wird das unter §87 BetrVG bzw. unter ArbZG in aller Breite beigebracht, aber ich will mal zitieren:
DKK zu §87 (1) 2.:
Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Damit besteht z. B. ein Mitbestimmungsrecht beim Wechsel von der 6 – zur 5 -Tage-Woche oder der 5 – zur 4 -Tage-Woche und umgekehrt (Richardi-Richardi, Rn. 283).
zu §87 (1) 3.:
Es muss sich um eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung handeln. Eine vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit liegt vor, wenn diese lediglich einen überschaubaren Zeitraum betrifft und nicht auf Dauer erfolgen soll (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 3. 6. 03, NZA 03, 1155 [1157]; 1. 7. 03, NZA 03, 1209 [1210]; 15. 5. 07, NZA 07, 1240 [1243] GK-Wiese, Rn. 384).
Durch Nr. 3 wird die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erfasst (BAG 12. 2. 86, DB 87, 995 f.; s. o. Rn. 88). Diese unterliegt allerdings nach richtiger Auffassung der Mitbestimmung nach Nr. 2 (vgl. Rn. 71 ff.; str.).
Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung der Überstunden und ihrer Modalitäten (vgl. hierzu auch BAG 25. 2. 97, NZA 97, 955 [956]; 17. 11. 98, NZA 99, 662 [664]) besteht immer dann, wenn ein kollektiver Tatbestand gegeben ist, d. h., wenn die Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich werden und Regelungsfragen auftreten, die die kollektiven Interessen der AN betreffen (zum Günstigkeitsprinzip vgl. § 77 Rn. 19 a ff.). Das Mitbestimmungsrecht scheidet nur aus, wenn es lediglich um individuelle Besonderheiten und Wünsche einzelner AN geht. Insofern ist es auch gleichgültig, ob alle Beschäftigten des Betriebs, einige Abteilungen oder lediglich ein einzelner AN Überstunden leisten. Selbst wenn nur ein einzelner AN betroffen ist, können sich kollektive Fragen stellen bzw. kollektive Interessen der AN berührt sein. So kann zu klären sein, wie viele Überstunden zu leisten sind, ob nicht Neueinstellungen möglich, wann und von wem die Überstunden zu leisten sind (vgl. die ständige Rspr. des BAG 18. 11. 80, 8. 6. 82, AP Nrn. 3, 7 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 16. 7. 91, DB 91, 2492 [2493]; Fitting, Rn. 134; Richardi-Richardi, Rn. 340; vgl. allgemein oben Rn. 15 f.).
Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Überstunden von den betroffenen AN freiwillig geleistet werden (BAG 21. 12. 82, 11. 11. 86, AP Nrn. 9, 21 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vgl. Rn. 68 b zur Mitbestimmung bei freiwilliger Teilnahme an Dienstbesprechungen, die fachliche Kenntnisse aktualisieren [Qualifizierungsmaßnahmen] und in einem »lockeren Beisammensein« ausklingen, und an Business-TV- Sendungen des AG; s. auch BAG 13. 3. 01, NZA 01, 976; ArbG Oldenburg 17. 3. 04, AiB 05, 315 ff. mit Anm. Nacken; Fitting, Rn. 133; GK-Wiese, Rn. 399) und ob der AG sie anordnet oder lediglich duldet (BAG 27. 11. 90, BB 91, 548; Fitting, Rn. 144; GK-Wiese, Rn. 401).
zu §23 (3) BetrVG:
Verstößt der AG grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen, dann gewährt die Sonderregelung des Abs. 3 dem BR und jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Anspruch gemäß § 194 BGB gegen den AG, diese Handlung zu unterlassen, die Vornahme der Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Auf diese Weise soll ein Verfahren des AG sichergestellt werden, das der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung entspricht (BAG 25. 8. 04, 3. 5. 94 AP Nrn. 41, 23 zu § 23 BetrVG 1972).
Oder noch in eigenen Worten:
WENN es sich um ZEITLICH BEGRENZTE Überstunden handelt, dann darf der AG diese nur Anordnen bzw. Entgegennehmen, wenn er die Zustimmung des BR nach §87 (1) 3. hat. Handelt es sich um eine DAUEREINRICHTUNG, dann darf der AG diese dauerhaft veränderte AZ nur Anordnen bzw. Entgegennehmen, wenn er die Zustimmung des BR nach §87 (1) 2. hat. Kommt der AG seiner Verpflichtung nicht nach, die Zustimmung des BR einzuholen und führt die Maßnahme ohne Zustimmung des BR durch, kann der BR beim ArbG dem AG auzugeben die Maßnahme zu unterlassen und ihn zur Durchführung der Mitbestimmung zu verpflichten. Das aber nur, wenn der AG sich beharrlich weigert die MBR des BR anzuerkennen.
Nicht zitiert: Der BR hat im Falle des §87 ein Initiativrecht, er kann also auch verlangen über eine Dauereinrichtung neu zu verhandeln.
BTW: Versteift Euch nicht auf das ArbZG! Euer Recht als BR ist allumfassend und ihr braucht dazu keinen Gesetzesverstoß zum ArbZG. Allein die Tatsache, das 40h auf x Werktage verteilt werden müssen löst Eure Mitbestimmung ebenso aus, wie die Tatsache, das mehr als 40h gearbeitet werden soll. Und ihr habt das Recht jederzeit auf diese Sachen einfluss zu nehmen ohne einen Grund dafür zu brauchen.