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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Berechnung der Kündigungsfrist

M
Muschelschubser
Mai 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Kollege beschäftigt sich derzeit mit einer Eigenkündigung, um sich beruflich neu zu orientieren.

Eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag besagt, dass wenn sich die Kündigungsfrist für den AG erhöht, sich diese in gleichem Maße auch für den AN erhöht.

Dies hat er auf die Regelungen im aktuellen MTV bezogen:

"Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, den er oder im Falle einer Rechtsnachfolge er und sein Rechtsvorgänger mindestens fünf Jahre beschäftigt haben, nur mit einer dreimonatigen Frist für den Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von acht Jahren auf vier Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von zehn Jahren auf fünf Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von zwölf Jahren auf sechs Monate und nach einer Beschäftigungsdauer von zwanzig Jahren auf sieben Monate."

Jetzt ist die Frage:

Auf welchen Zeitpunkt beziehen sich diese Regelungen? Geht es um die Betriebszugehörigkeit zum Kündigungszeitpunkt, oder zum Zeitpunkt des Austritts?

Denn zum 01.08.2023 wäre er 8 Jahre im Betrieb, letzter Arbeitstag wäre m.E. in jedem Fall der 30.09.2023.

Müssten wir also von einer 3-monatigen oder einer 4-monatigen Kündigungsfrist ausgehen?

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Community-Antworten (2)

D
DummerHund

04.05.2023 um 12:13 Uhr

Das gesetzt geht ja vom Zeitraum des Beschäftigungsverhältnis aus und daher vom letzten Arbeitstag.

M
Muschelschubser

04.05.2023 um 14:33 Uhr

Danke.

Noch eine Frage: Zählen Ausbildungszeiten bei der Berechnung mit?

Edit: Dazu habe ich jetzt selbst was gefunden. BAG 139/99 - die Antwort ist ja.

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