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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch Resturlaub wenn krank bis Kündigung

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laska
Jul 2021 bearbeitet

Hallo Zusammen, leider haben wir keinen Betriebsrat, deshalb stelle ich meine Frage an das Forum. Ich arbeite als Erzieherin und bin letztes Jahr im Juni erkrankt und war bis einschliesslich Juni 2021 krank. Am 1. Juli 2021 habe ich bei einem neuen Arbeitgeber angefangen. Nun habe ich aus 2020 noch 12 Tage Urlaub und 15 Tage Anspruch für 2021 bei meinem alten Arbeitegeber. Dieser will mir allerdings nur die 15 Tage für 2021 ausbezahlen. Ist das rechtens. Ich war der Meinung dass Urlaub bei Krankheit erst nach 15 Monaten verfallen kann. Könnte ihr mit vielleicht weiterhelfen? Vielen Dank. Grüße Laska

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Community-Antworten (6)

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laska

14.07.2021 um 10:35 Uhr

Danke für die Antwort. So richtig schlau werde ich allerdings aus diesem Pharagraphendeutsch nicht. In meinem Arbeitsvertrag steht, bzw. stand auch, dass der Urlaub aus dem Vorjahr bis 15.03. des Folgejahres genommen werden muss. Dieses Passus ist doch auf Grund meiner Krankheit hinfällig. Somit habe ich doch auch noch Anspruch auf 12 Tage von 2020?. Vielen Dank Laska

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XYZ68

14.07.2021 um 11:00 Uhr

Hallo Laska,

bitte beachten, wir sind ein Forum von Laien, gut geschulten Laien aber immer noch Laien.

Nach meinem Verständnis hast du Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für den Urlaub aus 2021 und auch für die 12 Tage aus 2020. Diesen Anspruch musst du schnellstmöglich bei deinen Arbeitgeber geltend machen. Und zwar mit einem Bruttobetrag.

Für die Geltendmachung deiner Ansprüche gelten die Verjährungsfristen aus deinem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag.

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celestro

14.07.2021 um 12:23 Uhr

"So richtig schlau werde ich allerdings aus diesem Pharagraphendeutsch nicht."

Besonders schwer verständlich finde ich die Beispiele:

"BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer ist das gan­ze Jahr 2017 über ar­beits­unfähig er­krankt, erhält seit Mit­te Fe­bru­ar 2017 Kran­ken­geld und kann kei­nen Ur­laub neh­men. Zum 31.07.2018 wird das Ar­beits­verhält­nis be­en­det, der Ar­beit­neh­mer ist im­mer noch krank. In­fol­ge des Schultz-Hoff-Ur­teils kann der Ar­beit­neh­mer trotz sei­ner fort­be­ste­hen­den Krank­heit zum Aus­schei­dens­zeit­punkt Ur­laubs­ab­gel­tung für vol­le zwei Jah­re ver­lan­gen, d.h. für acht Wo­chen Min­des­t­ur­laub nach dem BUrlG. Denn der Ur­laub für 2017 ist nicht zum 31.03.2018 ver­fal­len, und für den An­spruch auf Ur­laubs­ab­gel­tung spielt es auch kei­ne Rol­le, dass der Ar­beit­neh­mer am 31.07.2018 krank war und da­her den Ur­laub in Na­tur nicht hätte neh­men können."

jetzt aber nicht.

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Relfe

14.07.2021 um 12:38 Uhr

einfach ausgedrückt (meine persönliche Meinung): Du hast Anspruch auf den gesetzlichen Mindesurlaub (4 Wochen pro Jahr) wenn Du das ganze Jahr krank warst. Warst Du nur anteilig krank, dann hast Du anteilig Anspruch. Wenn du 20 Tage gesetzlichen Urlaub hast plus 10 Tage übergesetzlichen Urlaub und Du hast bereits 18 Tage Urlaub bis zur Erkrankung gehabt, dann stehen Dir noch 2 Tage Urlaub zu (so würde es der AG sehen) gem dem Urteil. --> Das Urteil bezieht sich auf gesetzliche Standards, vertragliche Zusatzregelungen werden dabei nicht beurteilt

ABER: das kann auch anders sein, wenn der AV oder eine BV oder ein TV das mit den Urlaubstagen anders definiert hat, z.B. laut AV hast Du nicht 20 Tage gesetzlichen Urlaub plus 10 Tage extra sondern einfach 30 Tage (ohne irgendeine Einschränkung)

Da wissen wir hier alles nicht, was in Deinem Fall genau geregelt ist und als Laien können wir das auch nicht mit Bestimmtheit sagen, was dann rechtlich am Ende korrekt ist.

Du wirst damit einen Fachanwalt aufsuchen müssen und der muss das rechtlich einschätzen oder ggf. an deine Gewerkschaft wenden

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laska

14.07.2021 um 15:07 Uhr

Vielen Dank :-)

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