Anspruch Resturlaub wenn krank bis Kündigung
Hallo Zusammen, leider haben wir keinen Betriebsrat, deshalb stelle ich meine Frage an das Forum. Ich arbeite als Erzieherin und bin letztes Jahr im Juni erkrankt und war bis einschliesslich Juni 2021 krank. Am 1. Juli 2021 habe ich bei einem neuen Arbeitgeber angefangen. Nun habe ich aus 2020 noch 12 Tage Urlaub und 15 Tage Anspruch für 2021 bei meinem alten Arbeitegeber. Dieser will mir allerdings nur die 15 Tage für 2021 ausbezahlen. Ist das rechtens. Ich war der Meinung dass Urlaub bei Krankheit erst nach 15 Monaten verfallen kann. Könnte ihr mit vielleicht weiterhelfen? Vielen Dank. Grüße Laska
Community-Antworten (6)
14.07.2021 um 09:50 Uhr
14.07.2021 um 10:35 Uhr
Danke für die Antwort. So richtig schlau werde ich allerdings aus diesem Pharagraphendeutsch nicht. In meinem Arbeitsvertrag steht, bzw. stand auch, dass der Urlaub aus dem Vorjahr bis 15.03. des Folgejahres genommen werden muss. Dieses Passus ist doch auf Grund meiner Krankheit hinfällig. Somit habe ich doch auch noch Anspruch auf 12 Tage von 2020?. Vielen Dank Laska
14.07.2021 um 11:00 Uhr
Hallo Laska,
bitte beachten, wir sind ein Forum von Laien, gut geschulten Laien aber immer noch Laien.
Nach meinem Verständnis hast du Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für den Urlaub aus 2021 und auch für die 12 Tage aus 2020. Diesen Anspruch musst du schnellstmöglich bei deinen Arbeitgeber geltend machen. Und zwar mit einem Bruttobetrag.
Für die Geltendmachung deiner Ansprüche gelten die Verjährungsfristen aus deinem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag.
14.07.2021 um 12:23 Uhr
"So richtig schlau werde ich allerdings aus diesem Pharagraphendeutsch nicht."
Besonders schwer verständlich finde ich die Beispiele:
"BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist das ganze Jahr 2017 über arbeitsunfähig erkrankt, erhält seit Mitte Februar 2017 Krankengeld und kann keinen Urlaub nehmen. Zum 31.07.2018 wird das Arbeitsverhältnis beendet, der Arbeitnehmer ist immer noch krank. Infolge des Schultz-Hoff-Urteils kann der Arbeitnehmer trotz seiner fortbestehenden Krankheit zum Ausscheidenszeitpunkt Urlaubsabgeltung für volle zwei Jahre verlangen, d.h. für acht Wochen Mindesturlaub nach dem BUrlG. Denn der Urlaub für 2017 ist nicht zum 31.03.2018 verfallen, und für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung spielt es auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer am 31.07.2018 krank war und daher den Urlaub in Natur nicht hätte nehmen können."
jetzt aber nicht.
14.07.2021 um 12:38 Uhr
einfach ausgedrückt (meine persönliche Meinung): Du hast Anspruch auf den gesetzlichen Mindesurlaub (4 Wochen pro Jahr) wenn Du das ganze Jahr krank warst. Warst Du nur anteilig krank, dann hast Du anteilig Anspruch. Wenn du 20 Tage gesetzlichen Urlaub hast plus 10 Tage übergesetzlichen Urlaub und Du hast bereits 18 Tage Urlaub bis zur Erkrankung gehabt, dann stehen Dir noch 2 Tage Urlaub zu (so würde es der AG sehen) gem dem Urteil. --> Das Urteil bezieht sich auf gesetzliche Standards, vertragliche Zusatzregelungen werden dabei nicht beurteilt
ABER: das kann auch anders sein, wenn der AV oder eine BV oder ein TV das mit den Urlaubstagen anders definiert hat, z.B. laut AV hast Du nicht 20 Tage gesetzlichen Urlaub plus 10 Tage extra sondern einfach 30 Tage (ohne irgendeine Einschränkung)
Da wissen wir hier alles nicht, was in Deinem Fall genau geregelt ist und als Laien können wir das auch nicht mit Bestimmtheit sagen, was dann rechtlich am Ende korrekt ist.
Du wirst damit einen Fachanwalt aufsuchen müssen und der muss das rechtlich einschätzen oder ggf. an deine Gewerkschaft wenden
14.07.2021 um 15:07 Uhr
Vielen Dank :-)
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