Bezahlung von Überstunden (Mehrarbeitsprozente)
Hallo, unsere Firma ist keine Gewerkschaft angeschlossen´. Gibt es trotzdem ein Gesetz/Urteil das Überstunden mit % bezahlt werden muss oder die Mehrarbeit mit erhöhten Zeitausgleich vergütet werden kann.
Community-Antworten (3)
15.06.2010 um 14:43 Uhr
Grundsätzlich NEIN!
Es gilt nur das Arbeitszeitgesetz mit seinen Formulierungen zur Arbeitszeit und Auslgeich. Es sei den es gibt eine Betriebsvereinbarung oder es steht etwas im Arbeitsvertrag!
15.06.2010 um 14:47 Uhr
-
In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt.
-
Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr. Fragen Sie ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft, inwieweit entsprechende Regelungen bestehen.
-
Voraussetzung für eine Vergütung ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen.
-
Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitentgelts.
-
Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen ein Zuschlag von 25 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen einer von 50 %. Entsprechendes gilt für einen Freizeitausgleich.
-
Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies gilt jedoch nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.
Die Grenze für solche Vereinbarungen wird durch § 612 Abs. 1 BGB (= übliche Vergütung), § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) gezogen.
15.06.2010 um 18:48 Uhr
...wobei zu prüfen ist, ob betriebs- oder branchenüblich Überstundenzuschläge gezahlt werden.
Verwandte Themen
Überstunden
ÄlterLiebe Kollegen In unserer Firma werden seit ca 18 Monaten nur noch ein gewisser Teil der Überstunden mit Zuschlägen vergütet ,der Rest auf ein Zeitkonto gutgeschrieben und zwar 1:1 ohne jegliche Zusc
Überstunden; ein Stundenkonto von 30 Std ohne Bezahlung aufbauen und erst danach die Prozente bzw. Bezahlung - rechtens?
ÄlterFolgende Frage wir sind ein Betrieb der nicht Tarifgebunden ist.Der Betriebsrat hat festgelegt (obwohl in meinem Vertrag die wöchentliche Arbeitszeit steht 35 Std und dahinter das Überstunden mit 25
Angestellte und vorausgesetzte Überstunden - ohne Bezahlung 'zum Wohle der Firma'?
ÄlterHallo, von Angestellten wird offenbar erwartet, dass sie im Monat eine gewisse Anzahl an Überstunden 'zum Wohle der Firma' machen. Steht das irgendwo?! Gesetzestexte oder allgemeine Regelung?! Od
BV Überstunden
ÄlterHallo, wir (BR) verhandeln grade mit unserem AG eine Betriebsvereinbarung Überstunden. In unseren Arbeitsverträgen steht "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" und auch dem AG ist mittlerweile
Überstunden mit Zuschlägen bei flexibler Arbeitszeit
ÄlterHallo, wir sind gerade dabei eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit zu erarbeiten. Ein großer Streitpunkt zwischen BR und Geschäftsführung sind Überstunden mit Zuschlägen. Die Geschäftsf