Ab wann beginnt die tägliche Arbeitszeit
Nun mal ein Klassiker:
Wann beginnt die tägliche Arbeitszeit:
- Mit betreten des Firmengeländes
- Mit betreten des Arbeitsplatzes
- Mit gestarteten PCs
- oder sonst etwas???
Bisher wurde bei uns am Eingang gestempelt und jetzt soll nach dem Hochfahren des PCs sich eingelockt werden.
Im Tarifvertrag ist keine Regelung zu diesem Thema.
Community-Antworten (13)
11.06.2010 um 10:48 Uhr
Der Beginn von täglichen Arbeitszeiten sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Hier ist wiederum ausschlaggebend ob Normalbetrieb / Schichtbetrieb mit festen Zeiten oder Gleitzeit / Angestellte vereinbart ist. Wo die Arbeitszeit beginnt wird ebenfalls dort festgelegt. In den meisten Vereinbarungen beginnt sie am Arbeitsplatz. Es gibt Firmen die Zeiterfassungsysteme in den einzelnen Abteilungen installiert haben und Festlegungen wer wo Stempeln darf.
11.06.2010 um 11:00 Uhr
Wir haben keine Schichten und noch keine Betriebsvereinbarung dazu. Das kommt noch alles auf uns zu.
11.06.2010 um 12:03 Uhr
Wir haben (...) noch keine Betriebsvereinbarung dazu.
Dann macht mal. Aber vor diesem Hintergrund wird es zwangsläufig zu diskussionen mit dem AG kommen, da gewinnt Deine Frage ein anderes Gewicht. Deshalb noch ein paar Details:
Der Begriff der ARBEITSZEIT wird in §2 ArbZG legaldefiniert: Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen
Das hilft nicht wirklich weiter... Da du anscheinend neu bist will ich etwas ausholen: Im Arbeitsrecht spricht man gern von "Richterrecht", d.h. viele Passagen sind nicht eindeutig festgelegt sondern interpretationsfähig. Festgelegt ist dann i.d.R. das, was die ArbG, insbesondere das BAG in Urteilen in die Regelungen hineininterpretiert haben. Soweit es noch keine Richterliche Interpretation gibt, geben Rechtswissenschaftler ihre "Kommentare" als Interpretation ab. Da diese gerne in die ArbG Urteile eingehen, sind diese die Basis für Eure Arbeit. In diesem Sinne empfehle ich einen Kommentar zum ArbZG.
z.B. Wedde - Arbeitsrecht zu §2 ArbZG: Die allgemeine Definition in Abs. 1 legt fest, dass für den Bereich des ArbZG nur die reine Arbeitszeit einschlägig ist. Ruhepausen gehören damit nicht zur Arbeitszeit. Die Definition knüpft an den Begriff der »Arbeit« an. Hierunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG vom 11. 10. 00, AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit). Entscheidend für das Vorliegen von Arbeitszeit ist, dass AN ihrem AG zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Unerheblich ist hingegen, ob AN in einem wirtschaftlichen Sinne produktive Leistungen für den AG erbringen (vgl. allgemein DKK-Klebe, § 87 Rn 68 BetrVG). Es obliegt insoweit dem AG, zur Verfügung gestellte Leistung im Rahmen seines zulässigen Direktionsrechts für sich wirtschaftlich zu nutzen.
Zur Arbeitszeit im Sinne von Abs. 1 gehören auch so genannte Vor- und Abschlussarbeiten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2), Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten, die durch die Organisation des Arbeitgebers veranlasst sind (etwa das abschließende Bedienen der am Arbeitsende noch in einem Geschäft anwesenden Kundschaft, vgl. Buschmann/Ulber ArbZG Bk § 2 Rn 5).
Die Arbeitszeit beginnt und endet im Regelfall am Eingang des Betriebs. Ist hingegen bei der Arbeit das Tragen bestimmter Kleidung vorgeschrieben oder folgen aus der Art der Tätigkeit Wasch- oder Umkleidezeiten, so gehören diese zur Arbeitszeit (vgl. ErfK-Wank, § 2 Rn 25). Nicht zur Arbeitszeit gehört das Umkleiden beispielsweise dann, wenn dies allein der persönlichen Vorbereitung dient. Etwas anderes gilt aber auch in diesen Fällen, wenn aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bestimmte Umkleideräume benutzt werden müssen, wenn sich hieraus längere Wegezeiten innerhalb des Betriebs ableiten (vgl. zu Umkleidezeiten im Klinikbereich BAG 11. 10. 00, DB 01, 543). Zur Arbeitszeit im Sinne von Abs. 1 gehören Wege im Betrieb sowie Wegezeiten außerhalb des Betriebs, wenn diese in Ausübung der Tätigkeit für den AG ausgeübt werden (etwa Wegezeiten von Servicetechnikern). Auch die Zeiten der vom AG durchgeführten Beförderungen zu bestimmten Betriebsstätten oder auswärtigen Arbeitsorten sind Arbeitszeit (Buschmann/Ulber ArbZG Bk § 2 Rn 8).
Ich denke das sollte bei der Frage "Bisher wurde bei uns am Eingang gestempelt und jetzt soll nach dem Hochfahren des PCs sich eingelockt werden." helfen.
Nach dem Passus: Zur Arbeitszeit im Sinne von Abs. 1 gehören auch so genannte Vor- und Abschlussarbeiten, Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten, die durch die Organisation des Arbeitgebers veranlasst sind.
Ist es zwar nicht korrekt, ab dem Betreten des Betriebes von AZ zu sprechen, das Hochfahren des Computers hingegen gehört definitiv dazu! Es ist jetzt Euer Problem eine entsprechende Regelung zu finden. z.B. ZITAT aus einer möglichen BV Es wird angenommen, das das hoch- und herunterfahren des Computers 10 Minuten in Anspruch nimmt, diese Zeit wird zu den am Computer erfassten Zeiten hinzugerechnet. Soweit aus technischen Gründen das Hoch-/Heruterfahren des Computers bzw. das Erfassen von Arbeitsbeginn/Arbeitsende nicht möglich ist (Stomausfall) hat der MA die Zeit des Betretens/Verlassens des Arbeitsplatzes dem Vorgesetzten zu melden. ZITAT Ende
11.06.2010 um 12:20 Uhr
Definition von "Arbeitszeit"
.......... enthält die(EU-) Arbeitszeitrichtlinie in Art.2 Nr.1 eine Definition des Begriffs der "Arbeitszeit". Danach ist Arbeitszeit "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeiten, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt."
11.06.2010 um 12:24 Uhr
Wenn erst mit dem Einloggen im System die Arbeitszeit beginnt, dann ist das Einschalten des PC noch Freizeit. Und der Arbeitgeber kann mir nicht vorschreiben, was ich in der Freizeit mache. Er wird aber sicher etwas dagegen haben, wenn ich keine Lust habe, in meiner Freizeit den PC einzuschalten.
Es gibt Systeme, bei denen zwar der Arbeitszeitbeginn mit dem Einloggen im System gezählt wird, aber zusätzlich täglich einige Minuten Rüstzeit draufgeschlagen werden. In dieser Zeit ist eben die Vorbereitungszeit mit angerechnet und es kommt etwa auf das Gleiche heraus, als wenn am Eingang gestempelt würde.
Vielleicht eine Anregung für die Verhandlung eurer BV.
11.06.2010 um 12:30 Uhr
@ Franklin Hier würde ich dann aber drauf dringen das ihr dann 2 BV´s abschließt. Einmal eine die den Zutritt regelt, und eine für die Zeiterfassung. Erst danach kann der AG diese Maßnahme dann umsetzen Bei der ersten auf Schnittstellen im System und der Speicherdauer achten.
11.06.2010 um 12:37 Uhr
@ all, nur mal was am rande..... http://www.netzwelt.de/news/78977-klage-hochfahren-pcs-zaehlt-arbeitszeit.html
@Franklin, und .......Bildschirm- Pausenregelungen konkret gestalten ..... .-) http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/arbeitsorganisation/pausen/pausen_bei_bildschirmarbeit.htm
11.06.2010 um 12:48 Uhr
Danke für die tollen Antworten. Jedoch pirat was interessiert mich America? mich interessiert germany! Außerdem was haben Pausen mit arbeitsbeginn zu tun?
11.06.2010 um 12:58 Uhr
Pausen haben sehrwohl was mit dem Arbeitsbeginn zu tun, denn nach 6 Stunden muss eine Pause sein § 4 ArbZG.
11.06.2010 um 13:04 Uhr
@lolli, lass mal gut sein....er versteht den suptilen Hinweis nicht, schade....
11.06.2010 um 14:55 Uhr
@pirat & lolli Dann klär mich BITTE auf! Es ist der Arbeitsbeginn gemeint und nicht wie verhalte ich mich bei Pausen. Hättet ihr die Frage gelesen hättet ihr diese Kommentare nicht geschrieben. Ich dachte hier findet man hilfe und keine ... Sprüche.
11.06.2010 um 15:34 Uhr
früher war mal in der Bildschirmarbeitsplatzverordnung geregelt, daß jede Stunde 5 min bezahlte "Pause" eingelegt werden muß quasi zur "Augenschonung" heute heißt es nur noch , daß Pausen gemacht werden sollen
was einem BR natürlich einigen Spielraum lässt bezüglich einer Vereinbarung.........
11.06.2010 um 18:30 Uhr
Ich verstehe euch nciht... Hier war doch eine supi Antwort bei und so ist es. "Sobald man dem AG zur Verfügung steht"
Wenn ich also am Firmentor einstelmpel, bin ich im Einflußbereich des AG. Er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen kann emine Arbeitskraft (und sei es durch eine Frage welcher Art auch immer) abrufen, also Arbeitszeit. Wenn ein Zeiterfassungssystem existiert, warum soll es verändert werden? Warum sollte der BR sich hier auf so einen Deal einlassen? Nischt ist und eine Software die das einloggen am PC ermöglicht oder ermöglichen soll, ist mitbestimmungspflichtig. Also sagt der BR hier einfach "nö".
Lange Rede kurzer Sinn... Ich würde es so beibehalten - wenn der AG nciht will, soll er doch vor die Einigungsstelle gehen - seine Party...
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