> Wir haben (...) noch keine Betriebsvereinbarung dazu.
Dann macht mal. Aber vor diesem Hintergrund wird es zwangsläufig zu diskussionen mit dem AG kommen, da gewinnt Deine Frage ein anderes Gewicht. Deshalb noch ein paar Details:
Der Begriff der ARBEITSZEIT wird in §2 ArbZG legaldefiniert:
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen
Das hilft nicht wirklich weiter... Da du anscheinend neu bist will ich etwas ausholen: Im Arbeitsrecht spricht man gern von "Richterrecht", d.h. viele Passagen sind nicht eindeutig festgelegt sondern interpretationsfähig. Festgelegt ist dann i.d.R. das, was die ArbG, insbesondere das BAG in Urteilen in die Regelungen hineininterpretiert haben. Soweit es noch keine Richterliche Interpretation gibt, geben Rechtswissenschaftler ihre "Kommentare" als Interpretation ab. Da diese gerne in die ArbG Urteile eingehen, sind diese die Basis für Eure Arbeit. In diesem Sinne empfehle ich einen Kommentar zum ArbZG.
z.B. Wedde - Arbeitsrecht zu §2 ArbZG:
Die allgemeine Definition in Abs. 1 legt fest, dass für den Bereich des ArbZG nur die reine Arbeitszeit einschlägig ist. Ruhepausen gehören damit nicht zur Arbeitszeit. Die Definition knüpft an den Begriff der »Arbeit« an. Hierunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG vom 11. 10. 00, AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit). Entscheidend für das Vorliegen von Arbeitszeit ist, dass AN ihrem AG zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Unerheblich ist hingegen, ob AN in einem wirtschaftlichen Sinne produktive Leistungen für den AG erbringen (vgl. allgemein DKK-Klebe, § 87 Rn 68 BetrVG). Es obliegt insoweit dem AG, zur Verfügung gestellte Leistung im Rahmen seines zulässigen Direktionsrechts für sich wirtschaftlich zu nutzen.
Zur Arbeitszeit im Sinne von Abs. 1 gehören auch so genannte Vor- und Abschlussarbeiten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2), Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten, die durch die Organisation des Arbeitgebers veranlasst sind (etwa das abschließende Bedienen der am Arbeitsende noch in einem Geschäft anwesenden Kundschaft, vgl. Buschmann/Ulber ArbZG Bk § 2 Rn 5).
Die Arbeitszeit beginnt und endet im Regelfall am Eingang des Betriebs. Ist hingegen bei der Arbeit das Tragen bestimmter Kleidung vorgeschrieben oder folgen aus der Art der Tätigkeit Wasch- oder Umkleidezeiten, so gehören diese zur Arbeitszeit (vgl. ErfK-Wank, § 2 Rn 25). Nicht zur Arbeitszeit gehört das Umkleiden beispielsweise dann, wenn dies allein der persönlichen Vorbereitung dient. Etwas anderes gilt aber auch in diesen Fällen, wenn aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bestimmte Umkleideräume benutzt werden müssen, wenn sich hieraus längere Wegezeiten innerhalb des Betriebs ableiten (vgl. zu Umkleidezeiten im Klinikbereich BAG 11. 10. 00, DB 01, 543). Zur Arbeitszeit im Sinne von Abs. 1 gehören Wege im Betrieb sowie Wegezeiten außerhalb des Betriebs, wenn diese in Ausübung der Tätigkeit für den AG ausgeübt werden (etwa Wegezeiten von Servicetechnikern). Auch die Zeiten der vom AG durchgeführten Beförderungen zu bestimmten Betriebsstätten oder auswärtigen Arbeitsorten sind Arbeitszeit (Buschmann/Ulber ArbZG Bk § 2 Rn 8).
Ich denke das sollte bei der Frage "Bisher wurde bei uns am Eingang gestempelt und jetzt soll nach dem Hochfahren des PCs sich eingelockt werden." helfen.
Nach dem Passus:
Zur Arbeitszeit im Sinne von Abs. 1 gehören auch so genannte Vor- und Abschlussarbeiten, Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten, die durch die Organisation des Arbeitgebers veranlasst sind.
Ist es zwar nicht korrekt, ab dem Betreten des Betriebes von AZ zu sprechen, das Hochfahren des Computers hingegen gehört definitiv dazu! Es ist jetzt Euer Problem eine entsprechende Regelung zu finden. z.B.
ZITAT aus einer möglichen BV
Es wird angenommen, das das hoch- und herunterfahren des Computers 10 Minuten in Anspruch nimmt, diese Zeit wird zu den am Computer erfassten Zeiten hinzugerechnet. Soweit aus technischen Gründen das Hoch-/Heruterfahren des Computers bzw. das Erfassen von Arbeitsbeginn/Arbeitsende nicht möglich ist (Stomausfall) hat der MA die Zeit des Betretens/Verlassens des Arbeitsplatzes dem Vorgesetzten zu melden.
ZITAT Ende