Erstellt am 09.06.2010 um 10:37 Uhr von rkoch
Meines Wissens gibt es bezüglich "Alleinarbeit" nur eine relevante Vorschrift:
§8 BGV A 1:
Gefährliche Arbeiten
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
IMHO ist Alleinarbeit nicht verboten. Die zitierte Vorschrift läßt sogar "gefährliche Arbeiten" (wozu Büroarbeit definitiv nicht zählt) als Alleinarbeit zu, wenn z.B. Notsignaleinrichtungen installiert werden. Das wäre z.B. ein Funksystem welches bei ungewöhnlichen Körperlagen (AN liegt) automatisch einen Notruf auslöst. Es reicht aber auch, z.B. regelmäßig Kontrollanrufe zu machen.
Ich als BR würde aber trotzdem die Alleinarbeit vermeiden wo möglich. Was ist wenn der Büroarbeiter einen Herzanfall erleidet? Das kann rechtlich gesehen dem AG zwar nicht angelastet werden ist für mich aber ein Grund genug wenigstens für diesen Fall entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Erstellt am 09.06.2010 um 19:46 Uhr von mainpower
Hallo,
was ist mit Lokführern, S-Bahn Führern, Taxifahrern, LKW Fahrern ? Alles Einzelarbeitsplätze!!
Erstellt am 09.06.2010 um 19:57 Uhr von ridgeback
mainpower,
schlechter Vergleich.
Den von Dir genannten Personen kann im Notfall geholfen werden.
Alleine in einem Bürokomplex, liegst Du aber Stunden und ab Freitag eventuell Tagelang.
Erstellt am 09.06.2010 um 23:42 Uhr von DonJohnson
@all
Googlet doch mal "Alleinarbeitsplätze" ;-))))
Erstellt am 10.06.2010 um 09:14 Uhr von rkoch
@DJ
Jow, gibt noch wesentlich ausführlichere Quellen als meine Antwort her, was wirklich neues habe ich aber nicht gelesen..... außer das das zu gefährliche Tätigkeiten bzgl. Alleinarbeit gesagte offenbar auch ohne gefährliche Tätigkeiten anzuwenden sei....
Zitat:
Notwendigkeit der Sicherung bei Alleinarbeit
Sicherung erforderlich weil:
• niemand bemerkt eine plötzliche Erkrankung oder einen Unfall,
• die erforderliche Hilfeleistung durch andere Personen ist nicht oder nur eingeschränkt
gewährleistet,
• bei Verlust der Mobilitäts- oder Handlungsfähigkeit der allein arbeitenden Person kann
diese selbst keine Hilfe herbeirufen, wenn kein geeignetes, der Situation
entsprechendes Sicherungssystem gegeben ist.