Lohn und Gehalt
Hallo zusammen, dem Betriebsrat ist zu Ohren bekommen, daß die Schichtleiter in den verschiedene Abteilungen auch unterschiedlich Lohn bekommen. Das heisst, dass der Lohn zwischen 1900-2500 Euro beträt. Unabhängig der Betriebszugehörigkeit und Familienstand. Zum Beispiel haben wir ein Schichtleiter der seit 2003 im betrieb ist und ca. 1980,- Euro verdient und ein anderer Schichtleiter der 2007 zum Betrieb kam ca. 2500,- Euro verdient. Tarifverträge gibt es bei uns nicht. Der BR hat nun beim Arbeitgeber die Einsicht in die Bruttolohnliste beantragt. Der Termin ist für den 08.06. Was kann der BR machen, wenn sich das bestätigen sollte das die Schichtleiter alle so unterschiedlich verdienen? Da unser BR erst seit März im Amt ist und die erste Schulung im August stattfinden soll, wäre ich für Eure Ratschläge sehr dankbar.
Community-Antworten (6)
03.06.2010 um 17:14 Uhr
thomasb, dann haben die Besserverdiener geschickter ihren Lohn ausgehandelt.
03.06.2010 um 17:22 Uhr
@ridgeback deine Argumentationen sind gut. Wäre nicht darauf gekommen :-( Aber vielleicht muss man hier mit solchen kommentaren rechnen. Vielleicht hat jemand doch noch ein guten Ratschlag für unser BR.
03.06.2010 um 17:30 Uhr
Was willst Du hören? ridgeback hat recht. Es ist Verhandlungssache des Mitarbeiters mit dem Arbeitgeber. Als BR bist Du da nicht dabei!
03.06.2010 um 17:37 Uhr
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsvergütung ausgehandelt haben (BAG, Urteil v. 19.8.1992, 5 AZR 513/91, AG, Urteil v. 19.8.1992, 5 AZR 513/91 250/61). Eine allgemein gültige Anspruchsgrundlage "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht(BAG, Urteil v. 21.6.2000, 5 AZR 806/98). Der neu einzustellende Arbeitnehmer kann daher bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung nicht mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt jedoch auch nicht schrankenlos. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, für gleiche oder gleichwertige Arbeit anhand der in § 1 AGG genannten Kriterien (z. B. zwischen Männern und Frauen) zu differenzieren und unterschiedlich zu entlohnen. Außerdem gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke bspw. in einer Lohnordnung festlegt(BAG, Urteil v. 11.10.2006, 4 AZR 354/05; BAG, Urteil v. 17.11.1998, 1 AZR 147/98; Urteil v. 21.6.2000, 5 AZR 806/98.). Soweit die Bemessung des Arbeitsentgelts regelhaft geschieht, etwa in Tarifverträgen, betrieblichen Entgeltordnungen oder Übungen, ist daher eine unterschiedliche Behandlung am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder entsprechenden spezielleren Gleichbehandlungsgeboten zu messen (BAG, Urteil v. 1.11.1995, 5 AZR 84/94). Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Bildung eines Vergütungssystems. Selbst Arbeitnehmer mit nicht vergleichbaren Tätigkeiten können gleich zu behandeln sein, wenn der Arbeitgeber ein umfassendes einheitliches Vergütungssystem aufstellt oder anwendet. Es verstößt aber nicht gegen Gleichbehandlungsregeln, wenn der Arbeitgeber auf sachgerecht gebildete Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Vergütungsgrundsätze anwendet (BAG, Urteil v. 20.11.1996, 5 AZR 401/95). Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern oder bei Vorliegen eines gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist es dem Arbeitgeber verwehrt, durch einzelvertragliche Abreden die tariflichen Lohn- und Gehaltsregelungen zu unterschreiten. Mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber - sofern es die Arbeitsmarktlage zulässt - dagegen einen gegenüber dem Tariflohn niedrigeren Lohn vereinbaren. Ein nichttarifgebundener Arbeitnehmer, der sich mit einer untertariflichen Bezahlung einverstanden erklärt hat, kann später nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung des Tariflohns begehren. Es verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einer Gruppe von Arbeitnehmern ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt wird als anderen Arbeitnehmern, die die gleichen tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllen, weil andernfalls die Arbeitsplätze der besser bezahlten Gruppe nicht besetzt werden können (BAG, Urteil v. 23.8.1995, 5 AZR 293/94). Quelle Haufe.
03.06.2010 um 17:53 Uhr
ok habe ich jetzt verstanden.Was ist jetzt, wenn der Schichtleiter der weniger bekommt sagt, ich möchte den Job als Schichtleiter nicht mehr machen. Er hatte ,so glaube ich, den Job als Schichtleiter nicht im Arbeitsvertrag drin stehen sondern nur als Lager und Versandarbeiter. Kann dann der Arbeitgeber ihn kündigen oder einfach Gehalt abziehen? Oder muss der BR mitentscheiden?
03.06.2010 um 20:40 Uhr
...hier müßte man den Inhalt des AV kennen und seit wann die Tätigkeit als Schichtleiter ausgeübt wird. Auch mündliche Absprachen können Bestandteil des AV sein. Grob betrachtet sehe ich es so: AN informiert den AG, dass er kein Schichtleiter mehr sein möchte. AG lehnt ab. Was bleibt dem AN an alternativen Möglichkeiten. Und bis hier ist der BR vor der Tür und kommt nur ins Boot, wenn der AG eine Änderungskündigung ausspricht (Schriftform).
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