Erstellt am 10.06.2010 um 17:48 Uhr von TillA
Hallo GrafZahl
hast du mal bei der Gewerkschaft nachgefragt? Im übrigen gibt es keine BV, die absolut unkündbar ist.
Gruß
TillA
Erstellt am 10.06.2010 um 20:28 Uhr von DonJohnson
*danach 24 nachtschichten a 12 std.*
Sorry, aber das ArbZG sagt dir als BRM was???
Erstellt am 11.06.2010 um 10:25 Uhr von rkoch
> bis zu 3 tage mehr urlaub giebt. im mtv habe ich darüber nichts gefunden.
Wenn Du im TV nichts dazu findest ist die einzige direkt anwendbare Regelung ArbZG §5:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Was angemessen ist wird nicht definiert, aber es kann sich anstatt eines finanziellen Zuschlags eben auch eine zusätzliche Anzahl freier Tage ergeben. Diese freien Tage sind aber kein Urlaub im rechtlichen Sinne.
Wedde sagt dazu:
Das Gesetz lässt offen, welche Ausgleichsleistungen angemessen sind. Erfolgt der Ausgleich in freien Tagen, muss sich deren Umfang an den Zuschlägen orientieren, die in vergleichbaren Tarifverträgen gewährt werden. Im Streitfall ist zur Orientierung auf vergleichbare Tarifverträge in derselben Branche oder im gleichen Tarifbereich abzustellen. Betragen diese zwischen 25 % und 50 % des Arbeitsentgeltes, muss die Zahl der freien Tage gegenüber der geleisteten Nachtarbeit entsprechend ausgestaltet werden. Wird Nachtarbeit beispielsweise über zehn Werktage geleistet, muss ein Zeitausgleich in der Größenordnung zwischen 2 ½ und fünf Arbeitstagen erfolgen.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, das Euer TV zu Nachtarbeit keine Regelung enthält.
Andere Varianten wie zusätzliche freie Tage entstehen können:
Wenn im Rahmen einer ungleichmäßigen Verteilung der AZ im Schnitt nicht die regelmäßige Arbeitszeit erreicht wird, sondern ein zeitlicher Überhang bestehen bleibt, gibt es die Variante diesen Überhang in Freischichten umzuwandeln. Diese sind im rechtlichen Sinne aber kein Urlaub. Eben solches gilt für Freistellungen wegen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden.
Etwas anderes ist, wenn die AN aufgrund der ungleichmäßigen Verteilung der AZ eine von der regelmäßigen Anzahl an Werktagen im Monat (bzw. bei Verteilung über längere Zeiträume im Jahr) abweichende Anzahl an Werktagen haben. Dann wird der Urlaub anteilig hoch- bzw. runtergerechnet.
Beispiel: Im Betrieb gilt grundsätzlich 5-Tage-Woche mit 8h/Tag und 20 Tagen Urlaub im Jahr. Aufgrund der Umverteilung der AZ mit durschnittlich mehr als 8h/Tag hat eine Gruppe von AN nur die 4-Tage-Woche. Dann steht diesen AN nur 16 (20/5*4) Urlaubstage zu. Eine Gruppe von AN arbeitet hingegen durchschnittlich kürzer als 8h, dafür regelmäßig 6Tage/Woche: Diesen stehen 24 Tage Urlaub zu.