W.A.F. LogoSeminare

Sommerurlaub

L
Lutzer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin's schon wieder mit einer neuen Frage! Ich bin neu im Amt als BR-Vorsitzender und habe etwas nachzuholen. In einer Abteilung wird von den Mitarbeitern selbst zum Jahreswechsel ein Urlaubsplan für den Sommerurlaub und zumindest für geplante Urlaube ab einer Woche Dauer erstellt. Dieser Plan wird dem zuständigen Meister zur Ansicht gegeben und landet dann für jeden und zu jeder Zeit zugänglich zentral in der Abteilung. Der Meister interessiert sich nicht weiter dafür und belässt es dabei mal kurz draufzuschauen. Wie stehen in einem solchen Fall die Chancen der Mitarbeiter den Urlaub auch wirklich antreten zu können, falls es Probleme gibt? Ich habe mich schon im Netz und in Unterlagen umgesehen aber es ist immer hilfreich verschiedene Meinungen zu hören.

1.04403

Community-Antworten (3)

P
pirat

30.05.2010 um 18:06 Uhr

@ Lutzer, gut wäre eine BV Urlaubsgrundsätze.... gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss. Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.

F
Forentroll

30.05.2010 um 20:30 Uhr

Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.

R
rainerw

30.05.2010 um 22:38 Uhr

Vielleicht solltet ihr pirats und Forentrolls Antwort mal zusammen packen und damit zum AG gehen. Für BV´s und andere Regelungsabsprachen ist nämlicher diesr zuständig und nicht der Meister oder sonst wer.

Ihre Antwort