Erstellt am 30.05.2010 um 11:45 Uhr von ridgeback
Wernerwds,
1. § 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
2. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG **nur zulässig**, wenn und soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit verwirklicht werden kann. Diese Bestimmung ist als abschließende Ausnahmeregelung im Gesetz zu verstehen. Die Einführung sonstiger Abgeltungstatbestände für einen nicht erfüllten und noch bestehenden Freizeitanspruch ist daher auch in Tarifverträgen im Grundsatz nicht gestattet.
Erstellt am 30.05.2010 um 12:31 Uhr von wernerwds
Habe doch noch was gefunden. Wenn man mit 'Abgeltungsverbot' sucht, stösst man ziemlich schnell auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
C-131/ 04 und C-257/ 04 klären dies ziemlich eindeutig.
Interessant auch die Möglichkeit der Nachforderung nach Ausscheiden. In dem Fall meiner bekannten handelt es sich um einen Verleiher von Servicekräften. Nach eigenen Angaben hat er mehrere tausend Beschäftige unter Vertrag die nun nachträglich den nicht gewährten Urlaub einfordern können, bzw eine entsprechende Abgeltung.
Damit muss man zu einem Anwalt. Der gewährte Stundenlohn beträgt 6:30 €, die Arbeitszeiten regelmässig zwischen 12 und 16 Stunden. Habe auch Fälle von 24 Stunden berichtet bekommen.
Diesem Geschäftsmodell muss man Einhalt gebieten
Herzlichen Dank
Werner