Erstellt am 27.05.2010 um 18:22 Uhr von sueton
Hallo,enibas!
Der Begriff "Berufskleidung" reicht so nicht.Wenn Du nur einen 08/15 Blaumann trägst,kann der AG von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und das Umziehen außerhalb der Arbeitszeit legen.Das durch den AG angewiesene Tragen von spezieller,auffälliger Firmenkleidung sieht das BAG (Beschluss vom 10.11.2009 1 ABR 54/08) als mitbestimmungspflichtig und nach eigener Einschätzung zur Arbeit gehörig und damit als Arbeitszeit an.
Erstellt am 27.05.2010 um 18:56 Uhr von enibas
Wir arbeiten im Pflegeheim. Ziehen uns in einem gemeinsamen Umkleideraum um und müssen dann in die jeweiligen Häuser.
Erstellt am 27.05.2010 um 19:07 Uhr von ridgeback
enibas,
im Urteil v. 28. 7. 1994 hat der 6. Senat des BAG die Zeit des Umkleidens und den Weg zur und von der Station zum Umkleideraum zur Arbeitszeit von Krankenschwestern gerechnet. Sofern keine tarifvertragliche, betriebliche oder vertragliche Regelung besteht, fallen so genannte Rüstzeiten (Umziehen, Waschen) aber in der Regel nicht unter die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten und sind daher nicht gemäß § 611 BGB zu vergüten.