Anspruch auf Rauchpausen
neue einfache Frage:gib es einen gesetzlichen anspruch auf Rauchpausen ausserhalb der gesetzlichen Pausen?
Community-Antworten (10)
27.05.2010 um 19:00 Uhr
christax, einfache Antwort, nein.
28.05.2010 um 17:46 Uhr
Er darf Dir das Rauchen aber auch nicht verbieten! Und im Übrigen hast Du Unrecht ridgeback!
28.05.2010 um 18:17 Uhr
NickideNick, behaupten kannst Du alles, auch widerlegen?
28.05.2010 um 18:28 Uhr
Klar. Mich stört Dein generelles Nein! Es gibt Persönlichkeitsrechte! Der AG darf zwar das Rauchen in bestimmten Bereichen verbieten, jedoch nicht überall, nämlich da nicht wo es niemanden stört oder wo niemand belästigt wird! Da hier der BR MBR hat, wäre es ratsam eien BV Rauchen auszuhandeln. Wird diese nicht verhandelt und der AN verlässt, ohne seine Arbeitspflichten zu versäumen, seinen Arbeitsplatz um eine zu paffen, was will der AG dann tun? Abmahnen? Kündigen? Dürfte unmöglich sein dies dann ohne BV und ohne nachvollziehbare Gründe vor Gericht durchzusetzen, da es eben die o.g. Persönlichkeitsrechte gibt und um in diese eingreifen zu dürfen bedarf es wirklich schwerwiegender Gründe ;)
Nochmal: Rauchen darf der AN, die Frage ist nur ob bezahlt oder nicht, was dann an eine BV gekoppelt werden muss! Ein generelles Verbot ist schlicht unmöglich durchzusetzen, es sei denn es sind ernsthaft gravierende Gründe hierfür genannt worden, die den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines AN rechtfertigen würden. Dies jedoch dürfte sehr schwer sein ;)
Gilt übrigens auch für Alkohol am Arbeitsplatz ;)
28.05.2010 um 18:35 Uhr
NickideNick, wo steht das?
28.05.2010 um 18:36 Uhr
Ist das jetzt wirklich Dein Ernst?
Edit 1 - 16:45 Uhr: Ehrlich gesagt habe ich ein wenig geschmunzelt zu Deiner letzten Frage :)) Aber hier, ich habe Dir mal was rausgesucht: http://www.caspers-mock.de/publikationen/rauchen.htm, ist aber nichts was Du nicht selber finden würdest wenn Du bei google die richtigen Suchbegriffe eingibst, z.B.: persönlichkeitsrecht+rauchen+arbeitsplatz
Edit 2 - 16:58 Uhr:
ridgeback, lies doch einfach noch einmal meine erste Antwort. Was willst Du mir überhaupt mit diesem Psalm sagen? Woher stammt dieser?
Edir 3 - 17:42 Uhr:
@Immie,
auch dieses kannst Du nicht für alle AN verallgemeinern! Lese meine erste Antwort auch noch einmal und dann Dein Link!
28.05.2010 um 18:41 Uhr
Erkennst Du irgendwo Spass?
28.05.2010 um 18:49 Uhr
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragene Tätigkeit unter Anspannung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten ordnungsgemäß zu verrichten, d.h. konzentriert und sorgfältig zu arbeiten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der Rauchen und Arbeiten lediglich alternativ möglich sind (z. B. weil ständig beide Hände benötigt werden), besteht daher faktisch ein Rauchverbot. Der Arbeitnehmer, der gleichwohl raucht, verstößt gegen seine Arbeitspflicht, so dass der Arbeitgeber, wenn er - deklaratorisch - das Rauchen verbietet, lediglich von seiner aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Befugnis Gebrauch macht, seinen Vertragspartner auf Vertragsverstöße hinzuweisen und von ihm ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu verlangen. Da somit allein das (mitbestimmungsfreie) Arbeitsverhalten, nicht das (mitbestimmungspflichtige) Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers betroffen ist, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) aus. Der Arbeitgeber kann das Rauchen auch dann verbieten, wenn es die Arbeitsleistung nur „unwesentlich“ beeinflusst und lediglich „geringfügige“ Nachteile mit sich bringt. Wollte man das Gegenteil annehmen, sähe man sich nicht nur erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, sondern auch der Frage ausgesetzt, worin der Sachgrund für eine Privilegierung des Arbeitszeitverlusts durch Tabakkonsum gegenüber einem solchen aus anderen Gründen (z. B. Zeitungslesen während der Arbeitszeit) bestehen soll. Auch ein Anspruch auf eine kurze Zigarettenpause während der Arbeitszeit (bezahlt oder unbezahlt) kommt nicht in Betracht. Für die Zigarettenpause folgt dies daraus, dass sie nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden kann, eine Nachholung der Arbeitsleistung auf Grund ihres Fixschuldcharakters meist ausscheidet und daher mit Blick auf die zusätzlichen Kosten betriebliche Belange entgegenstehen.
28.05.2010 um 19:23 Uhr
Es kommenharte Zeiten auf die Raucher zu:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010 Aktenzeichen: 1 A 812/08
29.05.2010 um 14:12 Uhr
Immie Das ist bekannt, aber es nciht gewiss, ob das wirklich gültige Rechtsprechung werden wird...
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