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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf Rauchpausen

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Christax
Jan 2018 bearbeitet

neue einfache Frage:gib es einen gesetzlichen anspruch auf Rauchpausen ausserhalb der gesetzlichen Pausen?

1.656010

Community-Antworten (10)

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ridgeback

27.05.2010 um 19:00 Uhr

christax, einfache Antwort, nein.

N
NickideNick

28.05.2010 um 17:46 Uhr

Er darf Dir das Rauchen aber auch nicht verbieten! Und im Übrigen hast Du Unrecht ridgeback!

R
ridgeback

28.05.2010 um 18:17 Uhr

NickideNick, behaupten kannst Du alles, auch widerlegen?

N
NickideNick

28.05.2010 um 18:28 Uhr

Klar. Mich stört Dein generelles Nein! Es gibt Persönlichkeitsrechte! Der AG darf zwar das Rauchen in bestimmten Bereichen verbieten, jedoch nicht überall, nämlich da nicht wo es niemanden stört oder wo niemand belästigt wird! Da hier der BR MBR hat, wäre es ratsam eien BV Rauchen auszuhandeln. Wird diese nicht verhandelt und der AN verlässt, ohne seine Arbeitspflichten zu versäumen, seinen Arbeitsplatz um eine zu paffen, was will der AG dann tun? Abmahnen? Kündigen? Dürfte unmöglich sein dies dann ohne BV und ohne nachvollziehbare Gründe vor Gericht durchzusetzen, da es eben die o.g. Persönlichkeitsrechte gibt und um in diese eingreifen zu dürfen bedarf es wirklich schwerwiegender Gründe ;)

Nochmal: Rauchen darf der AN, die Frage ist nur ob bezahlt oder nicht, was dann an eine BV gekoppelt werden muss! Ein generelles Verbot ist schlicht unmöglich durchzusetzen, es sei denn es sind ernsthaft gravierende Gründe hierfür genannt worden, die den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines AN rechtfertigen würden. Dies jedoch dürfte sehr schwer sein ;)

Gilt übrigens auch für Alkohol am Arbeitsplatz ;)

R
ridgeback

28.05.2010 um 18:35 Uhr

NickideNick, wo steht das?

N
NickideNick

28.05.2010 um 18:36 Uhr

Ist das jetzt wirklich Dein Ernst?

Edit 1 - 16:45 Uhr: Ehrlich gesagt habe ich ein wenig geschmunzelt zu Deiner letzten Frage :)) Aber hier, ich habe Dir mal was rausgesucht: http://www.caspers-mock.de/publikationen/rauchen.htm, ist aber nichts was Du nicht selber finden würdest wenn Du bei google die richtigen Suchbegriffe eingibst, z.B.: persönlichkeitsrecht+rauchen+arbeitsplatz

Edit 2 - 16:58 Uhr:

ridgeback, lies doch einfach noch einmal meine erste Antwort. Was willst Du mir überhaupt mit diesem Psalm sagen? Woher stammt dieser?

Edir 3 - 17:42 Uhr:

@Immie,

auch dieses kannst Du nicht für alle AN verallgemeinern! Lese meine erste Antwort auch noch einmal und dann Dein Link!

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ridgeback

28.05.2010 um 18:41 Uhr

Erkennst Du irgendwo Spass?

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ridgeback

28.05.2010 um 18:49 Uhr

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragene Tätigkeit unter Anspannung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten ordnungsgemäß zu verrichten, d.h. konzentriert und sorgfältig zu arbeiten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der Rauchen und Arbeiten lediglich alternativ möglich sind (z. B. weil ständig beide Hände benötigt werden), besteht daher faktisch ein Rauchverbot. Der Arbeitnehmer, der gleichwohl raucht, verstößt gegen seine Arbeitspflicht, so dass der Arbeitgeber, wenn er - deklaratorisch - das Rauchen verbietet, lediglich von seiner aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Befugnis Gebrauch macht, seinen Vertragspartner auf Vertragsverstöße hinzuweisen und von ihm ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu verlangen. Da somit allein das (mitbestimmungsfreie) Arbeitsverhalten, nicht das (mitbestimmungspflichtige) Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers betroffen ist, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) aus. Der Arbeitgeber kann das Rauchen auch dann verbieten, wenn es die Arbeitsleistung nur „unwesentlich“ beeinflusst und lediglich „geringfügige“ Nachteile mit sich bringt. Wollte man das Gegenteil annehmen, sähe man sich nicht nur erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, sondern auch der Frage ausgesetzt, worin der Sachgrund für eine Privilegierung des Arbeitszeitverlusts durch Tabakkonsum gegenüber einem solchen aus anderen Gründen (z. B. Zeitungslesen während der Arbeitszeit) bestehen soll. Auch ein Anspruch auf eine kurze Zigarettenpause während der Arbeitszeit (bezahlt oder unbezahlt) kommt nicht in Betracht. Für die Zigarettenpause folgt dies daraus, dass sie nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden kann, eine Nachholung der Arbeitsleistung auf Grund ihres Fixschuldcharakters meist ausscheidet und daher mit Blick auf die zusätzlichen Kosten betriebliche Belange entgegenstehen.

I
Immie

28.05.2010 um 19:23 Uhr

Es kommenharte Zeiten auf die Raucher zu:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010 Aktenzeichen: 1 A 812/08

http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2010/04/09/kein-raucherraum-oder-raucherpausen-fuer-beschaeftigte-der-stadt-koeln.php

D
DonJohnson

29.05.2010 um 14:12 Uhr

Immie Das ist bekannt, aber es nciht gewiss, ob das wirklich gültige Rechtsprechung werden wird...

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