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fast komplette verplanung der Urlaubstage durch AG

B
Brentan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo bei uns gibt es beine vorhandene BV Betriebsruhe Sommer weil der Kunde auch diese pause hat, es handelt sich um 15 tage. Und vorraussichtlich wird es auch eine solche BV zur Weihnachtszeit geben welche noch nicht abgeschlossen wurde!! Nun hat der Arbeitgeber die tolle Idee den kommenden Brückentag auch durch eine solche BV zum Pflichturlaubstag zu machen. Natürlich haben wir mehr Urlaubstage als gesetzliche vorgeschrieben und zwar genau einen somit haben wir lockere 25 tage Urlaub und durch die Bv´s die ich bis jetzt als fast fest sehe, sommer und winter, sind wir schon bis zu 20 tage los !! Hackt es nu bei dem AG oder hat er wirklich einen handhabe ??

Nu lasst euch mal bitte dazu aus und auch Waschbären, ich sage nichts von tr...en, können mitreden!! ;-)

1.12302

Community-Antworten (2)

D
DonJohnson

26.05.2010 um 01:04 Uhr

§ 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG geläufig? Auch ohne das Fellknäul?

R
rainerw

26.05.2010 um 02:38 Uhr

Betriebsferien

Unter Betriebsferien oder Betriebsurlaub ist die Schließung eines Betriebes oder Teilbereiche von ihm zu verstehen. Der Arbeitgeber setzt für die gesamte oder einen Teil der Belegschaft Erholungsurlaub fest. Der Handlungsspielraum des Arbeitgebers wird hier durch das Bundesurlaubsgesetz begrenzt. Zwar wird Urlaub vom Arbeitgeber festgesetzt, die Interessen des Arbeitnehmers sind aber nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berücksichtigen. In Ausgleich zu bringen sind also die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers und dringende betriebliche Gründe. Es ist somit z. B. der Wunsch des Arbeitnehmers, während der Schulferien für die Betreuung schulpflichtiger Kinder Urlaub in Anspruch nehmen zu können abzuwägen, gegen den Wunsch des Arbeitgebers, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit Betriebsferien anzuordnen. In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt die Einführung, Dauer und zeitliche Lage von Betriebsferien der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine solche Betriebsvereinbarung stellt für die Arbeitnehmer einen dringenden betrieblichen Grund dar, der ihren abweichenden Urlaubswünschen vorgeht. Zu beachten ist weiter, dass nicht der gesamte Jahresurlaub des Arbeitnehmers einseitig vom Arbeitgeber über Betriebsferien festgelegt werden kann. Feste Grenzen hierzu gibt es nicht, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren die Anordnung von Betriebsferien im Umfang von 50 bis 60 Prozent des Jahresurlaubs als zulässig angesehen. Existiert kein Betriebsrat, so kann über das Direktionsrecht einseitig Betriebsurlaub angeordnet werden. Auch hier gilt der Vorrang von Betriebsferien gegenüber den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers, zu berücksichtigen sind aber auch die zuvor genannten Grenzen. Problematisch sind Fälle, in denen Betriebsferien zu einem Zeitpunkt angeordnet werden, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr über Jahresurlaub im erforderlichen Umfang verfügt oder diesen aufgrund zu kurzer Betriebszugehörigkeit noch gar nicht erworben hat. Hier liegt regelmäßig ein Fall des Annahmeverzuges seitens des Arbeitgebers vor, so dass Betriebsferien für diese Arbeitnehmer regelmäßig als zusätzlicher bezahlter Urlaub abgewickelt werden müssen. In diesen Einzelfällen ist somit keine Kostenersparnis zu realisieren.

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