Erstellt am 25.05.2010 um 23:04 Uhr von DonJohnson
§ 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG geläufig? Auch ohne das Fellknäul?
Erstellt am 26.05.2010 um 00:38 Uhr von rainerw
Betriebsferien
Unter Betriebsferien oder Betriebsurlaub ist die Schließung eines Betriebes oder Teilbereiche von ihm zu verstehen. Der Arbeitgeber setzt für die gesamte oder einen Teil der Belegschaft Erholungsurlaub fest.
Der Handlungsspielraum des Arbeitgebers wird hier durch das Bundesurlaubsgesetz begrenzt. Zwar wird Urlaub vom Arbeitgeber festgesetzt, die Interessen des Arbeitnehmers sind aber nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berücksichtigen. In Ausgleich zu bringen sind also die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers und dringende betriebliche Gründe. Es ist somit z. B. der Wunsch des Arbeitnehmers, während der Schulferien für die Betreuung schulpflichtiger Kinder Urlaub in Anspruch nehmen zu können abzuwägen, gegen den Wunsch des Arbeitgebers, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit Betriebsferien anzuordnen.
In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt die Einführung, Dauer und zeitliche Lage von Betriebsferien der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine solche Betriebsvereinbarung stellt für die Arbeitnehmer einen dringenden betrieblichen Grund dar, der ihren abweichenden Urlaubswünschen vorgeht. Zu beachten ist weiter, dass nicht der gesamte Jahresurlaub des Arbeitnehmers einseitig vom Arbeitgeber über Betriebsferien festgelegt werden kann. Feste Grenzen hierzu gibt es nicht, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren die Anordnung von Betriebsferien im Umfang von 50 bis 60 Prozent des Jahresurlaubs als zulässig angesehen.
Existiert kein Betriebsrat, so kann über das Direktionsrecht einseitig Betriebsurlaub angeordnet werden. Auch hier gilt der Vorrang von Betriebsferien gegenüber den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers, zu berücksichtigen sind aber auch die zuvor genannten Grenzen.
Problematisch sind Fälle, in denen Betriebsferien zu einem Zeitpunkt angeordnet werden, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr über Jahresurlaub im erforderlichen Umfang verfügt oder diesen aufgrund zu kurzer Betriebszugehörigkeit noch gar nicht erworben hat. Hier liegt regelmäßig ein Fall des Annahmeverzuges seitens des Arbeitgebers vor, so dass Betriebsferien für diese Arbeitnehmer regelmäßig als zusätzlicher bezahlter Urlaub abgewickelt werden müssen. In diesen Einzelfällen ist somit keine Kostenersparnis zu realisieren.