Zustimmung des BR bei neuen Öffnungszeiten
Hallo,
habe ja schon mal erwähnt, dass wir ein völlig neuer BR sind und noch viel lernen müssen, wir versuchen nun wirklich unser Bestes, werden aber vom alten BR nicht anerkannt und er macht auch Stimmung gegen uns im Betrieb. Nun hatten wir gestern BR Sitzung, wo auch unser GL mit dabei war und er auch gleich mit der Tür ins Haus fiel. Er will unsere Öffnungszeiten erweitern. Von Mo - Sa von 8.00 - 22.00 Uhr (im Augenblick haben wir von Mo - Mi von 8.00 - 20.00 Uhr und von Do - Sa von 8.00 - 22.00). Das möchte er ab dem 01.07. Sagt uns gleich dazu, dass er kein zusätzliches Personal einstellen wird, obwohl es bei uns im Markt schon wenig Personal gibt. Die sollen halt flexibler sein, wo sich manche von uns schon die Hacken abrennen und absolut fertig sind. Der GL sagt aber im nächsten Satz, dass er gerne eine Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch nehmen würde, weil er das besser planen kann, die Leute auch dann da sind und es auch günstiger wäre...das kommt für uns natürlich überhaupt nicht in Frage. Wir habe ihm angeboten eine Öffnngszeit von 8.00 - 21.00 Uhr, da eine unsere "Filialen" hier im Ort, dies wohl so mit ihrem GL ausgehandelt hat, aber mit der Option, das es eine faire Arbeitszeitverteilung der Mitarbeiter gibt. Ich wüßte nun gern, ob wir Arbeitnehmerüberlassung ablehnen können, und unser GL dass trotzdem machen kann? Und ob er die Ladenöffnungszeiten ohne Zustimmung des BR`s durchsetzen kann und dann nur zu diesen Zeiten den Markt mit der Arbeitnehmerüberlassung besetzen?
Wir haben auch das Gefühl, dass unser GL denkt, mit uns, als neuem BR hätte er leichtes Spiel... Da wir aber vorhaben gute Arbeit zu leisten im Gremium, wollen wir uns natürlich viel Wissen aneignen und haben auch schon das erste Seminar BR 1 in 3 Wochen.
Danke schon für Eure Antworten. Gruß Sabine
Community-Antworten (3)
20.05.2010 um 23:00 Uhr
Sabine BR, ein MBR besteht nach § 14 III AÜG i.V. mit § 99 BetrVG. Das BAG hat festgestellt, dass die unternehmerische Entscheidung, Arbeiten durch eigenes Personal oder durch Fremdfirmenmitarbeiter erledigen zu lassen, auch dann nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wenn die Fremdfirmenmitarbeiter Daueraufgaben wahrnehmen. Die Öffnungszeiten unterliegen ebenfals nicht der Mitbestimmung. Dafür seit ihr nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen bei,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
- Festlegungen zu Pausen
21.05.2010 um 09:49 Uhr
Also mit einfachen Worten, die Öffnungszeiten kann euer GF festlegen, für die anfallende Mehrarbeit braucht er eure Zustimmung bzw deren Ersatz in der Einigungsstelle. Ihr könnt die Mehrarbeit einfach ablehnen, müsst dann aber im Zweifel eure Entscheidung auch durchsetzen. Oder aber ihr seht zu, dass ihr n vernünftigen Kompromiss abschließt, finanzieller Ausgleich oder Freizeitausgleich oder oder oder. Die rechtliche Grundlage steht schon über mir
21.05.2010 um 10:51 Uhr
Ergänzend zu Kulum:
Irgendwie muss er ja die Leiharbeiter auch in den Betrieb integrieren, sprich i.d.R. wird die pure Existenz dieser zu Veränderungen bei den AN des Betriebes (z.B. Lage der AZ) führen. Auch die könnt ihr nach §87 ggf. blockieren und damit die Leiharbeiter unwirtschaftlich machen. Für 3 Tage je 2 Stunden (um die Lücke zu den neuen Öffnungszeiten zu schließen) wird auch Euer AG schwerlich Leiharbeiter bekommen. I.d.R. wollen auch die Verleiher nur 5 Tage Vollzeit verleihen, außer sie haben zufälligerweise geeignete TZ-LA eingestellt. Insofern nutzt Eurem AG die "Flexibilität und Günstigkeit" recht wenig, da er für 6 Stunden 35 respektive 40 Stunden beschäftigungsmöglichkeit finden und bezahlen muss..... Wenn er auf die Dumme Idee kommt dann bei Euch zu kündigen (z.B. eine Teilzeitkraft entlassen um den LA voll einsetzen zu können) habt ihr definitiv eine Widerspruchsgrund nach §99, wahrscheinlich reicht bereits die Argumentation, das Euer AG ja nur 6 Stunden mit einer Vollzeitkraft besetzen will, so das "die Gefahr besteht das bei Euch beschäftigte AN gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden" anzunehmen ist.....
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