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Probleme bei der Durchführung von Kurzarbeit

D
dreiviertel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an Alle,

heute brauche ich Eure Hilfe in einer persoehnlichen Sache, aber ich denke anderen ist vieleicht aehnliches wiederfahren. Unsere Firma muss immer noch Kurzarbeiten. Allerdings gehts jetzt wohl steil bergauf. Es wurde entschieden, dass ich in diesem Monat 3 Tage kurzarbeiten soll. Das ist scharf an der 10% Hürde ab der ja KUG gezahlt wird. Am 14.5. war mein erster Kurzarbeitstag. In der Zeit vor dem 14. wurde absehbar, dass viele Auftraege abzuarbeiten sind und der Grund fuer Kurzarbeit wegfallen wird. Ich habe darauf hingewiesen, und vorgeschlagen meinen 1. Kurzarbeitstag nach hinten zuverschieben, um im Fall der Faelle keine KA in diesem Monat durchzufuehren. Trotzdem habe ich am 14. kurzarbeiten muessen. Nun brummt der Laden und es ist nicht mehr moeglich meine zwei anderen Kurzarbeitstage durchzufuehren. Ansich schoen. Nun zahlt die Argentur fuer Arbeit aber kein KUG wenn ich nicht auch noch die 10% Ausfall ueberschreite. Mein AG verlangt nun von mir, dass ich zustimme fuer den geleisteten Kurzarbeitstag einen Urlaubstag herzugeben. Das find ich ganz schoen frech und moechte nicht fuer eine Fehlentscheidung der Firma einen Urlaubstag "opfern". Gibt es eine rechtliche Handhabe sich zu weigern Urlaub abzugeben oder Minusstunden verbucht zu bekommen?

Hoffe auf schnelle Antwort

Gruss 3/4

71402

Community-Antworten (2)

H
Hassan

21.05.2010 um 08:19 Uhr

Habt ihr keinen Betriebsrat ? Auch ohne Betriebsrat darf der AG erstmal keinen Urlaub von dir verlangen. Urlaub dient der Erholung !!!

Hassan

R
ridgeback

21.05.2010 um 08:38 Uhr

Dreiviertel, verschuldete oder unverschuldete Fehlzeiten können nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Grds ist jede Form der nachträglichen einseitigen Anrechnung von Ereignissen auf Urlaubsansprüche nicht statthaft. Soweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht beeinträchtigt wird, können tarifvertragliche Regelungen eine Anrechnung von Fehlzeiten auf den tariflichen Mehrurlaub vorsehen (Natzel § 3 Rz 42).

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