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BV Kurzarbeit

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Rakshazar
Jul 2020 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, derzeit erarbeiten wir bei uns im Betrieb eine BV zum Thema Kurzarbeit. Diese soll für den Fall der Fälle erstellt werden, wir sind nicht von Kurzarbeit betroffen noch irgendwie bedroht. Von der GF haben wir auch schon einen Entwurf bekommen. Da sind aber zumindest zwei Punkte, wo ich noch Aufklärung bräuchte.

Zum einen heißt es in einem Punkt: "Ist aus gesundheitlichen Gründen eine Einstellung von Arbeiten erforderlich, noch bevor die Zustimmung beim BR beantragt oder von ihm erteilt wurde (Gefahr im Verzug) wird der BR hierüber unverzüglich informiert und seine rückwirkende Zustimmung beantragt."

  • heißt für mich, im Pandemiefall entscheidet der AG selbst ob Kurzarbeit erforderlich ist oder nicht und holt sich nur rückwirkend die Zustimmung?
  • Was ist aber wenn der BR die Zustimmung verweigert, weil er vllt meint die Kurzarbeit ist zu Unrecht erfolgt? Wie seht ihr diesen Paragraphen?

Der zweite Punkt beschäftigt sich mit dem Ende der Kurzarbeit: "Die Kurzarbeit endet am xx.xx.xxxx. Das Unternehmen kann die Kurzarbeit einseitig ohne vorherige Zustimmung des BR vorzeitig beenden".

  • Hier wird doch die Mitbestimmung eindeutig beschnitten, oder? Auf der anderen Seite kann man aber auch sagen, das es doch eigentlich gut ist, wenn die Kurzarbeit endet und man nicht extra den BR mitbestimmen lassen muss? Oder gibt es hiebei noch was anderes zu beachten?

Vielen Dank schon einmal im Voraus

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Community-Antworten (4)

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Catweazle

27.07.2020 um 22:23 Uhr

Der Sinn von Kurzarbeit ist betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine BV abzuschließen für einen Fall der eventuell mal Eintritt halte ich für äußerst fraglich. Besonders wenn der Arbeitgeber die Spielregeln bestimmt.

K
krambambuli

28.07.2020 um 00:54 Uhr

Was erwartest du, wenn der AG dir eine BV vorlegt? Da stehen eben die Sachen drin, wie er sie gerne hätte. Jetzt seid ihr am Zuge eure Vorstellungen entgegen zu setzen. Ihr habt ja Zeit. Nehmt euch einen Sachverständigen zu Hilfe.

C
celestro

28.07.2020 um 01:54 Uhr

sehe es wie "Krambambuli" ... ist ja nur ein Vorschlag. Und die beiden Punkte würde ich persönlich auf gar keinen Fall unterschreiben. Punkt 2 ist mMn nicht drin ... wieso sollte ich die Mitbestimmung bei einer kurzfristigen Beendigung vorab aus der Hand geben.

Und Punkt 1 hat mMn nichts mit Kurzarbeit zu tun. Wenn es in der Firma einen Pandemiefall gibt, sollte sich der AG mit dem BR zusammensetzen und das weitere Vorgehen bereden. Kurzarbeit wird beantragt, wenn es einen Arbeitsausfall gibt. Dieser müsste mMn aber auf Auftragsstornierungen etc. zurückzuführen sein. Nicht weil in der Firma jemand an Corona erkrankt ist.

M
Moreno

28.07.2020 um 10:31 Uhr

Was ich nicht verstehe....die Kurzarbeit endet am XX.XX.XXXX wenn sie noch nicht mal angefangen hat? Ich würde dem AG sagen, dass der BR ohne tatsächlichen Arbeitsausfall nicht über eine BV Kurzarbeit verhandeln will. Dann kann er ja mit seinen komischen Vorstellungen zur Einigungsstelle wackeln!

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