Verweigerung einer Tagstelle für ein BRM
Hallo Kollegen,
folgendes Szenario ist bei uns gerade im Gange:
Ein BRM hat nach §6 Satz 4 einen Antrag auf eine Tagschicht gestellt. Die Personalabteilung sagte darauf das dies im Unternehmen nicht möglich wäre. Nannte aber keine betrieblichen Belange ( außer das es im Moment nicht rosig aussieht und sie keinen Tagesarbeitsplatz erfinden können). Auch gibt es Kollegen die in Tagschicht arbeiten. Die PA hat angeboten zu prüfen ob es in einem Tochterunternehmen möglich wäre den Kollegen auf eine Tagstelle zu setzen.
M.E. ist das so einfach nicht möglich, schon gar nicht wenn es sich um ein BRM handelt. Weiß jemand Rat wie wir uns hier verhalten sollten? Was sollte der Kollege als Bestes tun?
Für eure Hilfe danke ich schon mal
Gruß, der Solarkrieger
Community-Antworten (3)
19.05.2010 um 17:50 Uhr
Das BRM hat aber schon einen der drei Gründe aus §6 (4) ArbZG für seinen Antrag zugrunde gelegt?
Falls ja, ist es egal ob ein BRM oder ein anderer AN diesen Antrag stellt. Eine Umbesetzung in ein anderes Unternehmen kommt im Sinne des §6 nicht in Frage. Der AG kann aber auf jeden Fall nicht einfach sagen "geht nicht". Er muss dem Antrag substanziell nachkommen, was bedeutet das er alle Möglichkeiten die ihm zur Verfügung stehen (direktionsrecht) ausschöpfen muss und nur wenn das nicht zu einer realisierung des Verlangens führt kann er "betriebliche Gründe" geltend machen. So muss er z.B. die Möglichkeit prüfen ob ein anderer AN aus der Tagschicht mit dem AN tauscht bzw. ein anderer AN in Wechselschicht bereit ist eine Dauernachtschicht anzunehmen. Auch wäre möglich den Arbeitsplatz mit einem AN in der Tagschicht an einem anderen Arbeitsplatz zu tauschen, wenn der AG diesen Kraft seiner Wassersuppe berechtigt wäre den anderen AN zu versetzen und die entsprechende Eignung besteht.
Ganz so einfach kann es sich der AG also nicht machen.
Zu den Betrieblichen Gründen Wedde ArbR: Bestehen Gesundheitsgefährdungen im Sinn von § 4 a, sind allerdings vorrangige betriebliche Erfordernisse des AG überhaupt nur vorstellbar, wenn sie ein höherrangiges Rechtsgut als die Gesundheit der AN darstellen. Dieses kann praktisch nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall sein. Etwas anderes kann in den Fällen der Buchstaben 1 b und 1 c gelten. Hier kann insbesondere das spezifische Fachwissen einzelner AN dem Umsetzungsanspruch für eine bestimmte Zeit entgegenstehen. AG ist jedoch auch in diesen Fällen zumutbar, die Voraussetzungen für eine Umsetzung schnellstmöglich zu schaffen. Dies beinhaltet beispielsweise die Prüfung, ob dem Umsetzungsverlangen durch »Ringversetzungen«, Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und ggf. durch Änderungskündigungen Rechnung getragen werden kann. Im konkreten Einzelfall kann auch eine Pflicht zur Neueinstellung bestehen, wenn kein in Tagschicht beschäftigter AN in Nachtarbeit wechseln kann (HaKo-Growe, § 6 Rn 22).
Stehen der geforderten Umsetzung von Nachtarbeitnehmern dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, ist nach Abs. 4 Satz 2 der BR oder PR zu hören. Im Rahmen dieses Anhörungsrechts muss der AG die Gründe für das Umsetzungsverlangen mitteilen, Tagesarbeitsplätze nennen, die grundsätzlich in Betracht kommen würden sowie darlegen, welche Überlegungen er bezüglich der Erfüllung des Verlangens durchgeführt hat und welche betrieblichen Gründe einer Umsetzung entgegenstehen. Hierbei müssen ggf. auch betriebsübergreifende Lösungen innerhalb des Unternehmens mitgeteilt werden (Anzinger/Koberski, § 6 Rn 63). BR und PR ist es unbenommen, im Rahmen des Anhörungsverfahrens eigene Vorschläge für die Realisierung des Umsetzungsverlangens zu machen. Lässt sich die Umsetzung im konkreten Fall nicht realisieren, können BR und PR ihre Zustimmung bei späteren personellen Einzelmaßnahmen verweigern, wenn es sich um einen Tagesarbeitsplatz handelt, der auch durch den antragstellenden Nachtarbeiter besetzt werden könnte.
Ende Kommentar... Insbesondere den letzten Satz finde ich bemerkenswert.....
20.05.2010 um 13:08 Uhr
Dem Antrag zu Grunde liegt das ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt, das nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person betreut werden kann. Nach Auffassung der GL kommt nur eine eventuelle Versetzung in eine andere Rechtseinheit in Frage oder der MA soll wieder in Schichten arbeiten. Wie das gehen soll ist der GL und der PA egal. Wie soll der Kollege vorgehen?
20.05.2010 um 18:07 Uhr
IMO das was im zweiten Absatz des zitierten Kommentars steht:
Der BR macht sich schlau welche Tausch/Ringtauschmöglichkeiten im Betrieb in Frage kommen und schlägt diese dem AG vor... Wenn dieser nicht drauf anspringt -> vorerst Pech gehabt. Aber wenn der AG irgendwo irgendwen auf einen Tagarbeitsplatz versetzen will -> Verweigerung der Zustimmung -> Benachteiligung eines anderen Arbeitnehmers, solange bis der AG dem Kollegen diesen Arbeitsplatz zugesteht.....
Der AN steht dabei und guckt zu.... Eine rechtliche Handhabe hab ich bislang nicht entdeckt.
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