@thunder
> wir sollen die 8 Tage jeweils nur Montags nehmen
Das ist nach BUrlG vollkommen unzulässig! Der Urlaub hat nur einen Zweck: Den Zweck der ERHOLUNG. Ist nicht anzunehmen das der Urlaub diesem Zweck gedient hat, kann der AN den Urlaub noch einmal verlangen! BAG, 29. 7. 1965, 5 AZR 380/64
Zur Erholung gehört:
- zusammenhängende Gewährung
- freie Entscheidung des AN über den Zeitpunkt
- Keine Störung durch den AG
Der AG kann nur ausnahmsweise bei DRINGENDEN Betrieblichen bedürfnissen den Zeitpunkt bestimmen.
Dazu Wedde ArbR:
Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (ErfK-Dörner Rn 24). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gewährung des gesamten Jahresurlaubs an einem Stück. Anders ist es nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In diesem Fall muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage (= 2 Wochen) umfassen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen. Wegen der dringenden betrieblichen Belange gilt das unter § 7 Rn 11 Gesagte, bei den persönlichen Gründen kommt es ausschließlich auf Belange im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers an. Der bloße Wunsch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub in zwei oder mehr verschiedenen Zeiträumen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (ErfK-Dörner § 7 Rn 24). Die Bestimmung gilt auch für den nach § 5 erworbenen Teilurlaub und den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Beide müssen allerdings nicht zusammen mit dem Urlaub des laufenden Kalenderjahres gewährt werden (Leinemann/Linck Rn 100 f.)
Die übliche Handhabung, dass Urlaub ohne Vorliegen der Gründe in § 7 II 1 in kleineren Einheiten gewährt wird, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Wenn der gesamte Urlaub in kleinen Einheiten gewährt wird, liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung für den mindestens zusammenhängend zu gewährenden Urlaub von 12 Werktagen vor (ErfK-Dörner § 7 Rn 25). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Aufteilung des Urlaubs auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht (BAG, 29. 7. 1965, 5 AZR 380/64). Der Urlaub kann nochmals verlangt werden.
Die Urlaubserteilung unterliegt nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Bezüglich des Urlaubs übt der Arbeitgeber nicht als Gläubiger der Arbeitsleistung sein Weisungsrecht aus, sondern erfüllt seine Pflicht als Schuldner. Ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr besteht nicht. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts steht auch nicht im billigen Ermessen des Arbeitgebers i. S. von § 315 BGB. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BUrlG nicht gegeben sind (BAG 18. 12. 1986, 8 AZR 502/84).
Erteilt der Arbeitgeber Urlaub, ohne vorher nach den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers zu fragen, kann der Arbeitnehmer die Annahme der Arbeitsbefreiung verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Er kann einwenden, dass ihm Urlaub zur Unzeit gewährt werden soll. Dabei braucht dem Arbeitnehmer kein wichtiger Grund zur Seite zu stehen. Es genügt, wenn er auf eine von den Vorstellungen des Arbeitgebers abweichende Urlaubsplanung verweist (ErfK-Dörner Rn 12).
Dringende betriebliche Belange
Nicht jede Störung des Betriebsablaufes ist bereits ein dringendes betriebliches Belang. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine abschließende Aufzählung verbietet sich. Dringende betriebliche Belange können u. a. sein: Unterbesetzung wegen eines unerwartet hohen Krankenstandes, eine unerwartet hohe Arbeitsmenge durch einen zusätzlichen Auftrag, branchenspezifisch besonders arbeitsintensive Zeiten (Jahresabschluss in Banken), Betriebsferien
Soweit der Kommentar.... Beachte: Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, werden fast nur Gründe aufgezählt die den AG zur VERWEIGERUNG des Urlaubs berechtigen. Einziger Grund zur Anordnung: Betriebsferien. In diesem Sinne KÖNNTE der AG wahrscheinlich Urlaub anordnen, wenn er für einige Zeit den Betrieb dicht macht, wobei ich als Mindestdauer die im BUrlG vorgesehenen zusammenhängenden 2 Wochen ansehen würde. Eine kürzere Dauer wird wohl kaum für Betriebsferien in Betracht kommen. Einzelne Tage gehen auf keinen Fall....