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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wieviel Tage Urlaub darf die Firma für den AN verplanen

T
Thunder
Jan 2018 bearbeitet

Hi Betriebsräte Wo gibt es eine Regelung über wieviele Tage Urlaub des AN der zur zeit 30 Tage beträgt der AG verplanen darf. Folgender fall wir haben im Früjahr schon 7 Tage Urlaub + 4 Tage Minusstunden hinnehmen müssen,und jetzt wieder ein Aushang am Schwarzen Brett hängt das wir 8 Tage Urlaub aufheben sollen für November und Dezember den Aushang hat Chef ohne Rücksprache mit dem BR selbst Ausgehangen ist dies Zulässig ?

MfG

9.350014

Community-Antworten (14)

V
Vannelle

19.05.2010 um 16:20 Uhr

Siehe hierzu Bundesurlaubsgesetz §7

Aushängen kann Dein Chef viel. Betriebsurlaub November/Dezember undso sieht es ja aus geht natürlich nur mit ZUstimmung BR

K
klinik

19.05.2010 um 16:22 Uhr

Schau mal ins Bundesurlaubsgesetz. Oder gint es eine betriebsvereinbarung zur Urlaubsregelung in eurem betrieb?....warum macht euer Ag in der zeit zu? Keine Arbeit? Kurzarbeit oder betriebsferien?

T
Thunder

19.05.2010 um 16:29 Uhr

Hallo Also zumachen kommt für ihn nicht in Frage da stimmt die Firmenleitung nicht zu. Kurzarbeit auch nicht wenn dann viel mehr Leute Entlassen so sein Druckmittel auf anfragen an den BRV kommt nur ein Argument von ihm er kann da nichts machen. Und Betriebsurlaub ist das keiner wir sollen die 8 Tage jeweils nur Montags nehmen und sein letzter satz auf dem Aushang wer keinen Urlaub mehr hat dem wird sein Zeitkonto mit Minusstunden belastet. Wäre sehr Hilfreich wenn es gegen so einen Fall ein Urteil geben würde.

D
DonJohnson

19.05.2010 um 16:42 Uhr

@thunder Schau mal bitte in § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG, das sollte eigentlich deine Fragen beantworten, nciht nur was das Kellektiv an geht, sondern auch was individuelle Belange angeht ;-)

G
geploeg

19.05.2010 um 16:50 Uhr

schon mal den §7 BUrlG wortwörtlich gelesen?

"...dringende betriebliche Gründe..." => Somit könnte der AG theoretisch den gesamten Jahresurlaub verplanen, wenn er 6 Wochen den Betrieb im Jahr zu macht

"...zusammenhängend zu gewähren...." => Somit müsste theoretisch jeder AN seinen vollen (gesetzlichen) Jahresurlaub i.d.R. am Stück nehmen und nicht z.B. 2 Wochen im Sommer und 2 Wochen im Winter

....Theorie und Praxis.....

ERGÄNZUNG UM MISSVERSTÄNDNISSE ZU VERMEIDEN

Ich schlage nicht vor eine BV o.ä. zu machen um 100% Urlaub am Stück zu gewähren, wollte einach mal nur das BUrlG hier wortwörtlich darstellen. Wir sollten alle froh sein, dass das in dieser Form niemand lebt (und wohl auch nicht leben möchte).

T
Thunder

19.05.2010 um 17:10 Uhr

"...dringende betriebliche Gründe..." ??? Jetzt 48 Stunden Arbeiten und dann im November Dezember Montags zuhause bleiben das soll einer verstehen. Aber das mit den Gesetzen ist wie in der Politik stehen zwar da aber keiner hält sich dran. Nuja dake für eure Antworten. MfG

D
DonJohnson

19.05.2010 um 17:13 Uhr

Also sich hier auf das BUrlG zu versteifen halte ich nach wie vor für unangemessen. Für den BR ist es eine Begründung, mehr aber auch nciht. Da hier ein BR vorhanden ist, würde ich immer über 87,1,5 das MBR einfordern - ich könnte wetten, dass der AG hier nicht die Einigungsstelle einberufen will - und wenn.... ist es seine Party ;-)

R
rkoch

19.05.2010 um 17:31 Uhr

@thunder

wir sollen die 8 Tage jeweils nur Montags nehmen

Das ist nach BUrlG vollkommen unzulässig! Der Urlaub hat nur einen Zweck: Den Zweck der ERHOLUNG. Ist nicht anzunehmen das der Urlaub diesem Zweck gedient hat, kann der AN den Urlaub noch einmal verlangen! BAG, 29. 7. 1965, 5 AZR 380/64

Zur Erholung gehört:

  • zusammenhängende Gewährung
  • freie Entscheidung des AN über den Zeitpunkt
  • Keine Störung durch den AG

Der AG kann nur ausnahmsweise bei DRINGENDEN Betrieblichen bedürfnissen den Zeitpunkt bestimmen.

Dazu Wedde ArbR:

Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (ErfK-Dörner Rn 24). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gewährung des gesamten Jahresurlaubs an einem Stück. Anders ist es nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In diesem Fall muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage (= 2 Wochen) umfassen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen. Wegen der dringenden betrieblichen Belange gilt das unter § 7 Rn 11 Gesagte, bei den persönlichen Gründen kommt es ausschließlich auf Belange im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers an. Der bloße Wunsch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub in zwei oder mehr verschiedenen Zeiträumen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (ErfK-Dörner § 7 Rn 24). Die Bestimmung gilt auch für den nach § 5 erworbenen Teilurlaub und den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Beide müssen allerdings nicht zusammen mit dem Urlaub des laufenden Kalenderjahres gewährt werden (Leinemann/Linck Rn 100 f.) Die übliche Handhabung, dass Urlaub ohne Vorliegen der Gründe in § 7 II 1 in kleineren Einheiten gewährt wird, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Wenn der gesamte Urlaub in kleinen Einheiten gewährt wird, liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung für den mindestens zusammenhängend zu gewährenden Urlaub von 12 Werktagen vor (ErfK-Dörner § 7 Rn 25). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Aufteilung des Urlaubs auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht (BAG, 29. 7. 1965, 5 AZR 380/64). Der Urlaub kann nochmals verlangt werden. Die Urlaubserteilung unterliegt nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Bezüglich des Urlaubs übt der Arbeitgeber nicht als Gläubiger der Arbeitsleistung sein Weisungsrecht aus, sondern erfüllt seine Pflicht als Schuldner. Ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr besteht nicht. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts steht auch nicht im billigen Ermessen des Arbeitgebers i. S. von § 315 BGB. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BUrlG nicht gegeben sind (BAG 18. 12. 1986, 8 AZR 502/84). Erteilt der Arbeitgeber Urlaub, ohne vorher nach den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers zu fragen, kann der Arbeitnehmer die Annahme der Arbeitsbefreiung verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Er kann einwenden, dass ihm Urlaub zur Unzeit gewährt werden soll. Dabei braucht dem Arbeitnehmer kein wichtiger Grund zur Seite zu stehen. Es genügt, wenn er auf eine von den Vorstellungen des Arbeitgebers abweichende Urlaubsplanung verweist (ErfK-Dörner Rn 12).

Dringende betriebliche Belange Nicht jede Störung des Betriebsablaufes ist bereits ein dringendes betriebliches Belang. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine abschließende Aufzählung verbietet sich. Dringende betriebliche Belange können u. a. sein: Unterbesetzung wegen eines unerwartet hohen Krankenstandes, eine unerwartet hohe Arbeitsmenge durch einen zusätzlichen Auftrag, branchenspezifisch besonders arbeitsintensive Zeiten (Jahresabschluss in Banken), Betriebsferien

Soweit der Kommentar.... Beachte: Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, werden fast nur Gründe aufgezählt die den AG zur VERWEIGERUNG des Urlaubs berechtigen. Einziger Grund zur Anordnung: Betriebsferien. In diesem Sinne KÖNNTE der AG wahrscheinlich Urlaub anordnen, wenn er für einige Zeit den Betrieb dicht macht, wobei ich als Mindestdauer die im BUrlG vorgesehenen zusammenhängenden 2 Wochen ansehen würde. Eine kürzere Dauer wird wohl kaum für Betriebsferien in Betracht kommen. Einzelne Tage gehen auf keinen Fall....

D
DonJohnson

19.05.2010 um 17:45 Uhr

rkoch Was denkst du wie lange dauert es bis der AN dies individualrechtlich durchgesetzt hat???

Wäre mein Lösungsvorschlag da nciht viel einfacher, sicherer für den AN und auch schneller???

L
Lotte

19.05.2010 um 17:54 Uhr

Hallo thunder, wieso habt Ihr schon 7 Tage Urlaub und 4 Tage Minusstunden hinnehmen müssen? Gibt es dazu Regelungen? Wenn Du mir noch antworten möchtest, solltest Du das Häkchen bei 7 Antworten rausnehmen.

R
rkoch

19.05.2010 um 17:59 Uhr

@DJ Deinen Beitrag hab ich noch gar nicht gekannt, weil ich schon nach Antwort 8 auf Antworten gedrückt habe...

Ich wollte auch ausschliesslich auf den Satz:

wir sollen die 8 Tage jeweils nur Montags nehmen und dessen grundsätzliche unzulässigkeit sowie auf Wäre sehr Hilfreich wenn es gegen so einen Fall ein Urteil geben würde. eingehen.

Aber was die MBR und die tatsächliche Umsetzung angeht hast Du natürlich absolut recht! Ist mir gar nicht aufgefallen, das das noch gar keiner in die Waagschale geworfen hat! BTW: Wer hat denn da nachträglich die 7 Antworten-Sperre eingeworfen?

R
rainerw

19.05.2010 um 18:37 Uhr

Nun das Bundesurlaubsgesetz ist erst mal ein geltendes Recht was Zählt. Dafür ist es gemacht und geschaffen worden. Auf diesen kann man dann als BR § 87 BertVG setzen. So rum wird dann ein Schuh draus. Was @geploeg einwirft, mit dem Zusammenhängend gewähren, mag zwar richtig sein, aber ich würde trotzdem Abstand davon nehmen. Denn stell Dir mal vor du willst später mal aus irgend einem Grund mal ein Tag frei haben. In dem Fall zeigt Dir der Cheffe dann ne lange Nase Auch sollte man hier nicht betriebliche Gründe mit betriebliche Belange verwechseln. Betriebliche Gründe fallen nämlich unter die sogenannten Not und Eilfälle.Das heißt wenn ein Werk unter Wasser steht oder wenn eine Ware zu verderben droht. Sollte der BR der Lage nicht gewachsen sein. Wüde ich zu den angegebenen Tagen zur arbeit erscheinen und meine Arbeiitskraft zur Verfügung stellen und so kämen wir zum Annahmeverzug.

D
DonJohnson

19.05.2010 um 18:47 Uhr

rainer Jo, und aus dem Grund würde ich als BR ja auch nach 87,1,5 handeln - der ist soweit erstmal losgelöst vom BUrlG. Kann aber als Argumentationshilfe für den BR dienen ;-)))

R
rkoch

20.05.2010 um 10:09 Uhr

@rainerw

stell Dir mal vor du willst später mal aus irgend einem Grund mal ein Tag frei haben

Der Witz an der Sache ist, das unsere Rechtsverdreher für diesen Fall auf §616 BGB verweisen.....

Wenn man das ernst nimmt (nehmen würde) würde das bedeuten, das wir AN selbst Schuld sind, das wir diese "Urlaubsteilung" überhaupt eingeführt haben. Nach den Rechtsverdrehern würde das nämlich so laufen: Urlaub MUSS am Stück genommen werden, und da der Mensch keine Maschine ist und ab und an aus persönlichen Gründen auch mal frei haben muss, nimmt er einfach nach §616 BGB einen Tag frei.... geht ja gar nicht anders, da kein Urlaub mehr.

ErfK zitiert als "persönliche" Gründe, welche die Inanspruchnahme von §616 BGB begründen u.a. Hochzeiten (eigene und in der Verwandschaft), Kommunion/Konfirmation, Niederkunft der Ehefrau, Begräbnisse, Einbruch, Brand, Unfälle, etc., Krankheiten, Arztbesuche (auch wenn der Arzt keinen Termin außerhalb der AZ anbieten kann), Pflege Angehöriger, etc. pp., sprich all das wofür man heute i.d.R. Urlaub nimmt... Für alle unbegründeten Fälle gehen die Rechtsverdreher davon aus, das man halt einfach mal unbezahlt frei nimmt bzw. Vor- und Nacharbeitet..

So viel zu diesen Phantastereien....

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