Krank während Dienst (Nachtschicht)
Hallo Zusammen,
folgende Situation: Mitarbeiter arbeitet in Nachtschicht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Mitarbeiter erkrank in der Nachtschicht vom Mittwoch auf den Donnerstag um 02:00 Uhr. Die AU-Bescheinigung wird ab Donnerstag vorgelegt. Arbeitgeber erfasst die Arbeitszeit von Mittwoch auf Donnerstag mit 3,3 Stunden Minus.
Wie seht ihr das?
Community-Antworten (18)
14.06.2021 um 09:50 Uhr
§ 616 BGB. Der AG muss die 3.3 Stunden vergüten.
14.06.2021 um 10:54 Uhr
An diesen § hatte ich in diesem Zusammenhang nicht gedacht, ist bei uns aber ausgeschlossen. Hier geht es wie beschrieben um die Arbeitunfähigkeitsbescheinigung. Diese ist am Donnerstag für den Donnerstag ausgestellt. Am Mittwoch war der AN noch arbeiten von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr. und am Donnerstag von 0:00 Uhr bis 2:00 Uhr. Danach von der Arbeit entfernt. Natürlich ordnungsgemäß abgemeldet.
Der Mitarbeiter hat Minusstunden bekommen, mit der Begründung, dass die AU bereits für den Mittwoch hätte ausgestellt werden müssen, da die Schicht dort begonnen hatte.
14.06.2021 um 11:04 Uhr
Und welchen Arzt hätte die Kollegin vorher aufsuchen sollen? Die AN ist umgehend zum Arzt gegangen, sobald dieses möglich war. Und der Do beginnt nun mal um 0:00 Uhr Für mich ganz klar § 3 EFZG
Muss bei Euch die AU ab dem 1 Tag vorliegen - keine Karenztage?
Aber wie gesagt die AU gilt so oder so für den ganzen Tag
14.06.2021 um 11:19 Uhr
Ma sollte noch mal den Arzt aufsuchen damit dieser die AU korrigiert.
14.06.2021 um 11:28 Uhr
Ich würde auch eine Änderung der AU anregen. Aber davon abgesehen…. die 2 Stunden vom Mittwoch war der Kollege anwesend. Wieso sollte er überhaupt eine AU für den Mittwoch benötigen? Und wie schon erwähnt, gilt die AU für den ganzen Tag. Also für den Do darf man wohl keine Minusstunden anschreiben.
14.06.2021 um 12:19 Uhr
Die AU kann darf nicht geändert werden. Die 6-Wochenfrist beginnt nach § 187 BGB am Donnerstag. Die Schicht am Mittwoch gilt als voll gearbeitet. Es gibt entsprechende Urteile vom LAG Köln und BAG.
14.06.2021 um 13:53 Uhr
Die AU muss doch ohnehin erst für AUs länger als 3 Tage beigebracht werden. Also gibt es auch Zeiten, die auf dem Schein nicht dokumentiert sind. Oder habt ihr eine BV ,dass schon am 1.Tag eine AU-Bescheinigung gebraucht wird? Ansonsten sehe ich es wie mein Vorredner.
14.06.2021 um 14:55 Uhr
@Catweazle Hast du mal Aktenzeichen?
14.06.2021 um 15:11 Uhr
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Wir werden die Karenzlösung angehen, auch wenn das aus meiner Sicht nicht notwendig wäre.
14.06.2021 um 15:47 Uhr
LAG Köln (4 Sa 290/17 vom 12.01.2018) BAG, Urteil vom 4. Mai 1971, 1 AZR 305/70 sowie BAG, Urteil vom 26. Februar 2003, 5 AZR 112/02
14.06.2021 um 22:59 Uhr
@Catweazle Sorry, aber keines der Urteile sagt aus das das die AU nicht korrigiert und neu ausgestellt werden kann.
14.06.2021 um 23:08 Uhr
Dazu Folgendes: § 5 Absatz 3 AU-RL:
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Lassen Sie sich rückwirkend krankschreiben, sieht das Arbeitsrecht nicht nur vor, dass Sie die jeweilige AU Ihrem Arbeitgeber aushändigen. Auch Ihre Krankenkasse muss davon in Kenntnis gesetzt werden und ein Exemplar der Krankschreibung erhalten. Dafür haben Sie als Arbeitnehmer sieben Tage lang Zeit. Die Diagnose des Arztes darf dabei ausschließlich persönlich gestellt werden; telefonische Untersuchungen sind nicht erlaubt (§ 4 Abs. 1 AU-RL).
15.06.2021 um 02:28 Uhr
@Dummerhund
Der Satz bezog sich mMn nicht auf ALLE Sätze davor.
15.06.2021 um 10:12 Uhr
Celestro ok
15.06.2021 um 11:49 Uhr
Celestro, die Urteile sagen nur aus, dass ein nicht vollständiger Arbeitstag wegen Krankheit als voll gearbeitet gewertet wird. Aus diesem Grund darf die AU nicht rückwirkend ausgestellt werden.
15.06.2021 um 11:55 Uhr
"Aus diesem Grund darf die AU nicht rückwirkend ausgestellt werden."
Diesen Schluss sehe ich so nicht. Nur weil jemand noch ein paar Stunden gearbeitet hat, heißt das nicht automatisch, das er bis zum Abbruch arbeitsfähig war.
15.06.2021 um 12:06 Uhr
@Catweazle: Die Urteile passen sehr gut zu dem geschilderten Fall. Lediglich deine Schlussfolgerung "Aus diesem Grund darf die AU nicht rückwirkend ausgestellt werden." ist nicht so ganz richtig. Sie muss nicht rückwirkend ausgestellt werden - ist gar nicht nötig. Aber wenn ein Arzt es für plausibel hält darf er schon ;-)
15.06.2021 um 17:35 Uhr
Eine AU wir tage- und nicht stundenweise ausgestellt. In diesem Fall hätte die rückwirkend AU zur Folge, dass mit der Arbeit die AU gleichzeitig beendet ist. Ich bin mir nicht sicher, dass es so ist. Es ist aber ein in Problem dass unnötigerweise entstehen würde.
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