BR für regionale Abteilung oder nur für Filiale zulässig
Ich arbeite in einer Firma im Vertrieb , die in Deutschland in mehren Filialen aufgeteilt ist. Es gibt verschieden Strukturen . Filialen die den Kundenbereich A,B und C abdecken Filialen die nur den Kundenbereich A,B abdecken Und den Bereich D der für einen Teil der Kunden A,B regional einen Aufgabenbereich übernimmt. Über dem Ganzen steht ein weltweiter Konzern . Der Deutsche Bereich wird von mehreren Personen geleitet Unter diesen Personen stehen dann für den Bereich A und B nochmal Leiter und für den Bereich C extra Leiter. Dort gibt es dann noch die verschiedenen Filialleiter , die dann meist noch A und B und teilweise C unter sich haben , oder nur C , kommt auf die Filiale einzeln an. für den Bereich gibt es einen Leiter , dessen Vorgesetzter auch der Vorgesetze des Bereich A und B ist . Der Bereich die hat eigene Stellenbeschreibungen und unterscheidet sich von der Arbeitsweise von A/B und C ich würde es mal als Serviceleistung für A und B bezeichnen. Meine Frage ist , es gibt einen Gesamtbetriebsrat für ganz Deutschland , und in verschiedenen Filialen einzelne Filialbetriebsräte . Diese Betriebsräte sind für die Belange aller Mitarbeiter zuständig ob A/B/C oder auch D . Ich bin Nachrücker in einer der Filialen wo genau dies zutrifft. Ich stelle mir persönlich die FRage ob es nicht theoretisch möglich wäre für die Gruppe D , die MItarbeiter sitzen in verschieden Filialen , haben aber alle den selben direkten Vorgesetzen , und diese sind nicht die diversen Filialleiter, da der Servicebereich D nicht in deren Aufgabenbereich fällt, einen gesonderten Betriebsrat zu wählen .Der sich ausschliesslich um den Bereich D kümmern würde . ZUM erweiterten Verständnis , der Leiter der Gruppe D hat ein eigenes Budget , das für Gehalt und Inventar verwendet wird , nur für die Personen die in Gruppe D sind. Für mich persönliches wäre aus auch interessant ob ich mit diesem Anliegen an den Gesamtbetriebsrat gehen kann , und dieser einer Schweigepflicht untersteht.
Community-Antworten (6)
11.06.2021 um 12:37 Uhr
Nein, dass BetrVG gilt für Betriebe, Betriebsteile nicht für irgendwelche Abteilungen Organisationsstrukturen, gleichartige AN mit demselben Vorgesetzten.
11.06.2021 um 16:20 Uhr
Eine Möglichkeit einen BR zu wählen gäbe es für D nur, wenn es sich um einen Betriebsteil handelt, der mehr als 5 wahlverechtigte AN hat und örtlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegt (§ 4 BetrVG). Es müssten schon einige Kilometer sein.
14.06.2021 um 12:48 Uhr
Die Mitarbeiter von D , sitzen verteilt (es sind mehr als 5) auf verschiedenen Standorte von A/B und C . Diese Standorte sind alle ca 100km vom Hauptsitz entfernt . Die Mitarbeiter sind aber alle nur dem Leiter von D unterstellt .
14.06.2021 um 13:36 Uhr
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe BetrVG (1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
und wenn dann müssen im Betriebsteil auch noch 5 MA vorhanden sein siehe § 1 BetrVG
- In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
14.06.2021 um 13:48 Uhr
Wenn ich mit dieser Frage an den Gesamtbetriebsrat gehe , ist dieser der SChweigepflicht unterlegen
14.06.2021 um 14:26 Uhr
Wenn ich mit diesem Anliegen an den GBR gehe , ist dieser der Schweigepflicht unterstellt
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