GBR leitet Wahl ein in einer BR losen Filiale - wie?
Hallo Guten Morgen, wir sind ein Filialunternehmen im Einzelhandel mit 16 Filialen. Im Stammsitz und 3 weiteren Filalen existiert bereits ein BR, und auch ein GBR: Nun meine Frage ist denn ein GBR Mitglied dazu berechtigt in einer anderen Filiale ebenfalls einen BR zu installieren, um auch in dieser Filiale eine Gleichberechtigung seitens der Geschäftsleitung herzustellen. Oder muss der GBR darauf warten bis sich 3 Leute gefunden haben die sich an den GBR wenden um in dieser BR losen Filale einen BR zu errichten. Mann muss dazu sagen das die GL alles dagegen unternimmt um auch dort einen BR zu haben. Kann jemand Tipps geben wir der GBR dort unverzüglich Wahlen einleiten kann ohne dort 3 Mitarbeiter zu haben die sich bereit erklären dort einen BR zu gründen, die Mitarbeiter sind natürlich eingeschüchtert. Der GBR weiß das diese Filiale auch einen BR will ,aber wir kommen da schlecht an die Leute ran. Bitte gibt uns Tipps wie wir das dort am besten anstellen um die Wahlen einzuleiten. Vielen Dank!!! Kann der GBR dort einfach eine Betriebsversammlung einberufen?? Im BetrVG steht das der Gesamtbetriebsrat einen Whlvorstand bestellen kann, das wissen wir aber wie gehen wir da vor wir vermuten das es sicher Arbeitnehmer in dieser Filiale gibt die sich zum Br wählen lassen würden,wir wissen es aber nicht genau. Kann ich denn ohne weiteres als GBR Mitglied auch dann einen Wahlvorstand bestellen? Kann mir auch jemand sagen wir wir das in der Praxis umsetzen können. Gruß Kiebitz 28
Community-Antworten (2)
31.03.2008 um 16:28 Uhr
moin kiebitz,
sorry hatte grade einen falschen § auf dem schirm... richtig ist natürlich das hier (§28 WO)
(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Berieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Abweichend von Satz 3 kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden können (§14a Abs. 2 des Gesetzes).
ich würde dazu in einer Wahlversammlung eine wahlvorstand bestellen und dann im vereinfachten wahlverfahren einen BR wählen. Ich rate dir aber, da du ja noch nicht sicher bist wer und wieviel KollegenInnen überhaupt antreten wollen, mit der zuständigen gewerkschaft kontakt aufzunehmen. die kann ihre mitglieder in dem Betrieb anschreiben und auf den busch klopfen... so würde ich das machen. als GBR hast du ja bestimmt gute kontakte zur gewerkschaft... bei uns hat das z.b auch der gewerkschaftssekretär sauber und sehr schnell über die bühne gebracht:)
gruß, packer
31.03.2008 um 20:11 Uhr
§ 17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat Abs.1 Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 BetrVg gilt entsprechend.
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