Zeitpunkt einer Stellenausschreibung
Hallo liebe Gemeinde,
ich habe mal wieder einen Fall bei dem mich eure Meinung interessiert:
Sachverhalt: Frau D aus der Abteilung K hat sich auf eine Stelle in der Filiale S beworben. Der Betriebsrat hat der Anhörung (spätester Versetzungstermin: 01.07.2011) gemäß § 99 BetrVG zugestimmt. Somit gibt es eine vakante Stelle in der Abteilung K. Da die letzten 1 1/2 Stellen in dieser Abteilung nicht besetzt wurden ist der Arbeitgeber, laut unserer BV, verpflichtet diese nun frei werdende Stelle zu besetzten.
Hintergrund: Frau S aus der Filiale O wurde mitgeteilt, dass in ihrer Filiale eine Stelle abgebaut wird und dies ihre Stelle betrifft. Im Gespräch mit der Personalreferentin signalisierte Frau S, dass sie gerne in der Abteilung K arbeiten würde. Die Personalreferentin, die auch für die Abteilung K zuständig ist, spricht mit dem Teamleiter dieser Abteilung und teilt den Wunsch von Frau S mit. Er ist allerdings von Frau S abgeneigt. Da in der Vergangenheit auf die internen Stellenausschreibungen für die Abteilung K keine Bewerbungen eingetroffen sind, ist die Chance sehr hoch, dass Frau S die einzige Bewerberin ist und so, da sie für die Stelle geeignet ist, genommen werden müsste.
Frage: Das Gremium geht davon aus, dass die Personalabteilung deshalb sehr lange mit der Stellenausschreibung für die Abteilung K warten wird, in der Hoffnung, dass Frau S sich bereits extern beworben hat bzw. die Abfindung annimmt. Wie schnell muss deshalb die interne Stellenausschreibung erfolgen (BV bzgl. §93 BetVG liegt vor)? Gibt es einen Paragraphen der dies vorschreibt?
Herzlichen Dank
Community-Antworten (6)
29.03.2011 um 14:11 Uhr
Du schreibst, es gibt bei euch eine BV zum Thema der internen Stellenausschreibungen. Die Fristen, mit welchen intern ausgeschrieben werden muß, ist ein zu vereinbarender Grundsatz zwischen AG und BR und sollte demnach in eurer BV enthalten sein. Wenn nicht, dann würde ich von ein bis zwei Wochen ausgehen
29.03.2011 um 14:20 Uhr
Hallo timindahouse,
ihr müsst hier nicht auf eine Ausschreibung der Stelle warten. Eine Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt wenn "der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann". (§ 102 Abs. 3 P.3 BetrVG.) Da der AG zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes in der Filiale 0 von dem zu besetzenden Arbeitsplatz in Abteilung K wusste muss er diesen vor einer Kündigung anbieten.
LG Angie
29.03.2011 um 15:29 Uhr
Herzlichen Dank euch beiden.
Allerdings kann die Kündigung vom AG trotzdem ausgesprochen werden und unsere Ablehnung der Anhörung hat zuersteinmal keine Wirkung für die Weiterbeschäftigung. Nun die Möglichkeit für den Gewinn des Kündigungsprozess sind für Kollegin S höher.
Unser Ziel ist es viel mehr, dass Frau S nicht betriebsbedingt gekündigt wird (da es keine Sozialauswahl gab ist dies sowieso recht fragwürdig).
Grüße
29.03.2011 um 15:34 Uhr
"Somit gibt es eine vakante Stelle in der Abteilung K. Da die letzten 1 1/2 Stellen in dieser Abteilung nicht besetzt wurden ist der Arbeitgeber, laut unserer BV, verpflichtet diese nun frei werdende Stelle zu besetzten."
habt Ihr wohl eine BV nach der eine Besetzung von Stellen für den AG verpflichtend ist? Was ist denn das für eine BV? Interessenausgleich?
29.03.2011 um 16:08 Uhr
unsere Ablehnung der Anhörung hat zuersteinmal keine Wirkung für die Weiterbeschäftigung.
§102(5) BetrVG ist bekannt?
29.03.2011 um 16:29 Uhr
Ja, dies ist mir bekannt. Allerdings bedarf es trotzdem einer Klage von Frau S nach dem Kündigungsschutzgesetz.
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