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Betriebliche Belange bei örtlicher Versetzung

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Muschelschubser
Mai 2022 bearbeitet

Moin!

Kürzlich gab es schon einen Beitrag zum Direktionsrecht, wo meine Frage aber noch nicht beantwortet werden konnte. Es ging dort bereits um das Abwägen zwischen der persönlichen Zumutbarkeit und den betrieblichen Erfordernissen.

Es geht um eine angedachte Versetzung.

In Filiale B verlässt uns eine Mitarbeiterin. Im Sommer lernen Azubis aus, von denen theoretisch einer die Stelle besetzen könnte.

Da die GL aber Filiale B mit einer erfahrenen Kraft besetzen möchte, zieht er die Versetzung einer langjährigen Mitarbeiterin aus Filiale A in Erwägung. Diese soll dann in Filiale A durch einen auslernenden Azubi nachbesetzt werden.

Die Stellen sind lt. Beschreibung identisch und die Aufgaben absolut vergleichbar.

Ist eine solche Versetzung rechtens, wenn die ursprüngliche Stelle in Filiale A unverändert im Organigramm verbleibt, und von einem Azubi nachbesetzt wird?

Die zu versetzende Mitarbeiterin arbeitet seit 25 Jahren an einem Standort und benötigt dafür keinen PKW. Nach der Versetzung wären es 14km Arbeitsweg, mit dem Auto durchaus zumutbar. Im Vertrag steht auch drin, dass sie an allen Standorten eingesetzt werden kann.

Mir geht es nur darum, ob die betrieblichen Belange hierfür ausreichen, da man die Stelle in Filiale B ja auch 1:1 mit einem auslernenden Azubi hätte besetzen können.

Welchen Sinn macht es, Einwände gegen die Versetzung zu äußern, die gegen den Willen der Mitarbeiterin erfolgen würde?

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Community-Antworten (8)

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Pickel

12.05.2022 um 15:33 Uhr

Sind die Filialen in der gleichen Gemeinde? Dann stellt sich die Frage so nicht, da es dann noch nicht einmal eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist.

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rtjum

12.05.2022 um 15:42 Uhr

ändern sich evtl. Arbeitszeiten?

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Muschelschubser

12.05.2022 um 15:42 Uhr

Ja, es ist die selbe Gemeinde. Ich wusste gar nicht, dass das relevant ist.

Arbeitszeiten ändern sich nicht. Es ist lediglich der Arbeitsweg, für den dann ein PKW benötigt wird. Ansonsten ist der bisherige Arbeitsvertrag m.E. komplett auf die neue Stelle übertragbar, ohne dass es einer Änderungsvereinbarung bedürfte.

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R.Staunlich

12.05.2022 um 15:42 Uhr

Vielleicht könnte es hilfreich sein, die betrieblichen Belange auch zu kennen. Wie kann man nur die Frage "ob die betrieblichen Belange hierfür ausreichen" stellen kann, ohne die betrieblichen Belange zu erörtern?

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Relfe

12.05.2022 um 15:45 Uhr

Zitat: "Welchen Sinn macht es, Einwände gegen die Versetzung zu äußern, die gegen den Willen der Mitarbeiterin erfolgen würde? " Gegenfrage: Welchen Sinn macht es, Einwände gegen die Versetzung zu äußern, die mit dem Willen der Mitarbeiterin erfolgen würde?

Antwort: es macht immer nur Sinn gegen Versetzungen zu argumentieren, die gegen den Willen der MA erfolgen (mMn)

gem AV wäre die Versetzung ok + 14 km sind zumutbar und die Argumentation des AG ist ja auch sachlich nachvollziehbar --> er braucht eine erfahrende MA am anderen Standort.

Ihr könnt jetzt eine Begründung vom AG anfordern, warum er diese Erfahrung an dem anderen Standort benötigt und dieses dann evt widerlegen, ansonsten sehe ich keine Möglichkeit

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R.Staunlich

12.05.2022 um 16:03 Uhr

Ich kann den bisherigen Beiträgen keine "sachlich nachvollziehbare Argumentation des AG" entnehmen. Ich lese da nur "die GL möchte".

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Muschelschubser

13.05.2022 um 11:41 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich werde im BR mal vorschlagen, dass wir ganz blöd nachfragen warum die Erfahrung in Filiale B wichtiger ist als in Filiale A und welche wichtigen betriebliche Belange sonst noch entscheidend für die Versetzung wären.

Mal schauen wie sich das entwickelt und wie wir als BR drauf reagieren.

Schönes Wochenende!

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Moreno

13.05.2022 um 12:00 Uhr

Natürlich ist es eine Versetzung! Pickel verwechselt wohl wenn der Betriebsstandort wechselt innerhalb der Gemeinde und alle Mitarbeiter bekommen einen neuen Standort. Für die Mitarbeiterin ist es aber eine Versetzung....anderer Anfahrweg, andere Vorgesetzte , andere Kollegen usw. Ist die Kollegin einverstanden wird nur geprüft ob durch die Maßnahme andere Kollegen benachteiligt werden. Ist sie nicht einverstanden wird halt geprüft ob es Widerspruchsgründe gibt.

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