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Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verschiebung der täglichen Arbeitszeit eines einzeln Mitarbeiters.

H
Heldentum
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin arbeitet schon immer von 6:00 Morgens bis Mittags 12:30 Uhr. Nun sagt Ihr Chef, sie muss ab sofort um 8:00 Uhr beginnen. Da die Mitarbeiterin aber Mittags dringende Medizinische Anwendungen hat, kann Sie Ihre Arbeitszeit nicht nach hinten Verlegen. Unser BR weiß da nicht so recht Bescheid.

Bitte um dringende Antwort.

Vielen Dank

1.05102

Community-Antworten (2)

L
Lotte

16.05.2010 um 20:58 Uhr

Heldentum, der BR ist in der Mitbestimmung, das ist das Eine. Das Andere: Hat die Kollegin einen anerkannten Grad der Behinderung? Dann bitte SGB IX § 81 (4) Nr. 4 mal nachlesen LG Lotte

R
rkoch

17.05.2010 um 10:59 Uhr

Unser BR weiß da nicht so recht Bescheid.

Lotte, nach DEM Kommentar von Heldentum vermute ich das ihm Deine Antwort (BR ist in der MB) nicht allzuviel hilft....

@ Heldentum

Bist Du eigentlich selbst BRM? Falls ja, empfehle ich DRINGEND den Besuch einiger Seminare zum Thema Mitbestimmungsrechte.....

Dein Fall stellt sich aber auch für "geübte" BRM nicht eindeutig dar, da bräuchte es mehr Details. Außerdem kann ein "geübter" BR versuchen aus der Situation Ansatzpunkte zu finden - im Zweifelsfall findet sich dann auch ein MBR.

Aber hier mal die offensichtlichsten Sachen die zu prüfen wären......

In jedem Fall steht dem BR ein Informationsrecht (§80 BetrVG) zu, damit er prüfen kann, ob MBR betroffen sind. Danch gilt dann weiter zu entscheiden..... Grundsätzlich hat der BR mitzubestimmen bei "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" (§87 (1) Nr. 2 BetrVG). Dies gilt aber leider nur, wenn ein KOLLEKTIVER Zusammenhang besteht, d.h. wenn entweder mehrere AN direkt betroffen sind (sprich die neue AZ für mehrere gelten soll) oder durch die Änderung mehrere AN indirekt betroffen sind (sprich sich durch die Änderung des einen AN Einflüsse auf die Arbeit anderer AN zu erwarten sind). Einzelne AN können ihre Arbeitszeit einzelvertraglich mit dem AG regeln, ohne das der BR dabei beteiligt werden muss, z.B. bei Teilzeitverträgen.

Weiterhin läßt sich evtl. auch konstruieren, das die Änderung der AZ eine Versetzung im Sinne von §95 BetrVG darstellt. AZ-Änderungen alleine sind zwar i.d.R. keine Versetzung, aber wenn dadurch sich auch der Arbeitsbereich ändert, könnte der BR nach §99 BetrVG mitbestimmen.

"Einzelvertraglich regeln" wiederum bedeutet, auch ohne BR-Beteiligung muss erst einmal von der ANin geprüft werden, was überhaupt in ihrem Arbeitsvertrag steht! I.d.R. werden die Arbeitszeiten im Vertrag festgeschrieben, insbesondere in TZ-Verträgen (was die ANin anscheinend hat, da 6,5h am Tag AZ). Selbst wenn die AZ NICHT im Vertrag ausdrücklich festgeschrieben ist, hat sich nach einigen Jahren i.d.R. das Arbeitsverhältnis konkretisiert, d.h. langjährig gelebte Arbeitsbedingungen werden ohne schriftliche Fixierung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Etwas anderes gilt, wenn eine Fixierung im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurden, z.B. mit der Formulierung "der AG ist berechtigt jederzeit AZ-Beginn und AZ-Ende zu bestimmen". Ist die AZ auf die eine oder andere Weise arbeitsvertraglich fixiert, kann diese Fixierung nur noch durch gegenseitiges Einvernehmen (wobei es ausreicht das der AN die Änderung widerspruchslos hinnimmt) oder durch eine Änderungskündigung aufgehoben werden.

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