Verschiebung der Lohnauszahlung - Wenn ein BR einen Beschluss gefasst hat, der 3 Jahre alt ist und nicht umgesetzt wurde, kann man diesen Beschluß kippen oder ist er bindend?
Wenn ein BR ein Beschluss gefasst hat, der 3 Jahre alt ist und nicht umgesetzt wurde, kann man diesen Beschluß kippen oder ist er bindend? Unser Geschäftsführer hatte damals eine Verschiebung des Lohnauszahltages vorgeschlagen und der alte BR hat zugestimmt. Die Bedingungen für diesen Schritt sind aber nicht mehr gegeben, da inzwischen Teilbereiche unserer Firma in einer Tochterfirma neu organisiert sind. Inzwischen gibt es einen neuen BR, der diesen Beschluss in Frage stellt. Kann man die Verschiebung der Auszahlung stoppen?
Community-Antworten (6)
31.08.2008 um 22:06 Uhr
@aw Ein Beschluß ist so lange Bindend bis er durch einen Neuen ersetzt wurde.
01.09.2008 um 00:33 Uhr
rainer, könnte mir vorstellen, dass es hier etwas komplizierter ist. Der AG hat vor langer Zeit die MBR des BR gewahrt und es wurde Verschiebung beschlossen. Beschluss erlangt Außenwirkung und wird nun umgesetzt. Betriebsrat will aber jetzt nicht mehr, Beschluss hat aber Außenwirkung erlangt. M.E. könnte nun nur eine BV eingefordert werden, aber den Beschluss zu kippen halte ich für schwierig und ob man mit der AG die Ziele erreicht, die man erreichen will...?
Es sei denn, dass der Beschluss aufgrund der langen Zeitverstreichung und der Änderungen im UN sozusagen "verwirkt" ist und der AG den Antrag beim BR nochmal stellen müsste. Das kann wahrscheinlich ein RA eher beantworten.
01.09.2008 um 00:39 Uhr
kann sein, aber gibt es fristen? es kann nicht sein , daß der alte BR etwas beschließt, was die Mehrheit der Belegschaft nicht möchte. Es muß doch möglich sein, daß man solch eine Entscheidung ändern kann?
01.09.2008 um 00:52 Uhr
aw, versucht es. Im Zweifel entscheidet dann das Gericht. Aber vielleicht hält sich der AG ja an den neuen Beschluss.
01.09.2008 um 02:11 Uhr
@Lotte Da magst Du wohl Recht haben. Ich dachte dies auch nur als eine Möglichkeit an.
@aw Weiter Möglichkeit: Verzicht! Durch einen Vergleich wird der Streit der Parteien durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Er kommt durch übereistimmende Willenserklärung zustande § 779 BGB Möglich ist auch der Abschluß eines sog. Tatsachenvergleiches. Ein Tatsachenvergleich ist eine Einigung über die tatsächlichen Voraussetzungen eines unabdingbaren gesetzl. Anspruchs bzw. eines Anspruchs aus TV oder BV. Auf entstandenden Ansprüche aus einer BV kann nur mit Zustimmung des BR verzichtet werden. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG. Der BR kann seine Zustimmung auch formlos erklären, sie muß aber unmissverständlich erfolgen. Es genügt nicht, wenn sich der BR " nur aus der Sache raus halten will" BAG. 03.06.1997 - 3 AZR 25/96 Bei Verzicht ist § 271 BGB, in Verbindung mit §§ 157 und 242 BGB anzuwenden , weil hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Rolle spielen.
01.09.2008 um 11:17 Uhr
Wenn ein BR vor 3 Jahren einen Beschluss gefasst hat, der durch den AG NICHT umgesetzt wurde, verstehe ich die Fragestellung nicht!
Falls der AG jetzt beabsichtigt, den Zeitpunkt der Lohnauszahlung zu verschieben, ist eine erneute Zustimmung des BRs erforderlich!
Die alte Zustimmung des BRs ist verwirkt oder sollte es sich etwa um eine BV gem. § 87 Abs.1 Nr. 4 BetrVG handeln?
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