Erstellt am 13.05.2010 um 18:18 Uhr von DerAlteHeini
leonidas
Sollten den Mitarbeitern Arbeitsstunden gestrichen werden, so dürfte es sich um einen individuellen Anspruch handeln, den jeder Betroffene selber geltend machen müsste.
Hier ist eindeutig der BR gefragt, um im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte Genanntes zu regeln.
Was der BR Vorsitzende ablehnt ist unerheblich.Ein Betriebsrat erklärt seinen Willen durch seine gefassten Beschlüsse, die auch ein Vorsitzender akzeptieren und mit umsetzen muss.
Erstellt am 13.05.2010 um 18:27 Uhr von ridgeback
leonidas,
wurden die Ü-Std. über`s Jahr angesammelt?
Erstellt am 13.05.2010 um 18:48 Uhr von leonidas
ridgeback, die ü-st. werden monatlich erfasst und über das Jahr angesammelt.
Erstellt am 13.05.2010 um 19:04 Uhr von ridgeback
leonidas,
das müßte doch irgendwo geregelt sein, wie die Ü-Std. abgegolten werden und dann wäre es nicht einseitig durch den AG abänderbar.
Bei 1200 Ü-Std. erhält der AG ein schönes zinsloses Darlehen.
Erstellt am 13.05.2010 um 19:36 Uhr von DerAlteHeini
leonidas
Können die Betroffenen die gemachten Überstd. nachweisen, sollten Sie umgehend die Vergütung dieser Std mit Hilfe des ArbG einfordern, was 3 Jahre rückwirkend möglich ist. Mit einen gemeinsamen RA könnte eine Sammelklage möglich sein, somit steht nicht der Einzelne alleine da.
Bin gespannt was das Gericht zu der Begründung, die Fahrer sind zu langsam, sagt.
Erstellt am 13.05.2010 um 19:55 Uhr von leonidas
Danke für eure hilfe!!!!
unsere std. werden mit hilfe einer stempeluhr erfasst. in der regel machen wir ca 6000 überstunden pro Jahr!! Aber das mit der sammelklage werde ich ansprechen,danke.
Erstellt am 14.05.2010 um 00:18 Uhr von neskia
Ihr müsst noch auf eine eventuelle Ausschlussklausel aus Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag achten. Dadurch könnten die Ansprüche auf Auszahlung von Ü-Stunden bereits verfallen sein.
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