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Mitbestimmungsrecht bei Wochenend bzw Feiertagsarbeit

L
lechef
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin erst kürzlich in denn BR gewählt worden und es fehlt natürlich noch viel an Wissen, so dass ich wohl jetzt des öfteren Fragen ins Forum stellen werde. unsere hohen Herrschaften planen wohl zum Pfingstwochenende hin arbeiten zu lassen! Wir als BR haben bereits mehrfach angeschrieben und um entsprechende Informationen gebeten, dies wurde bis dato jedoch schlicht ignoriert. Das eigentliche Problem ist jedoch das der BR Vorsitz in der nächsten Woche auf einem Lehrgang ist und somit niemand verbleibt der Zeichnungsberechtigt wäre. Allem Anschein nach bauen die Herrschaften darauf zu diesem Zeitpunkt keinen Beschlussfähigen BR im Wege zu haben. Nun Schluss endlich zum Kern des ganzen, in wie weit haben wir als BR ein Beteiligungs/Mitbestimmungsrecht in solchen fällen? Wie sollten wir uns dahingehend verhalten?

Danke schon mal für den ersten Beistand, der Stellvertretende ist auch auf dieser Vortbildungsmaßnahme! gibt es eine zeitliche Frist in der der BR von der Wochenend bzw Feiertagsarbeit unterichtet werden muß?

Hallo, wir sind ein siebenköpfiger BR , der vorherige war wohl recht kooperationsbereit aus AG Sicht, wir wollen lieber vermehrt die Rechte der Belegschaft wahren!

Formell wurde bisher noch keine Anfrage seitens des AG"s an uns herangetragen, wir wurden jedoch von einigen Kollegen/innen darüber informiert, das der AG diese darauf angesprochen habe.

Um eine Mehrarbeit abzulehnen, müsste der BR ja erstmal offiziel Informiert werden, was tun wenn diese Inkenntnisssetzung/Anfrage nicht erfolgt?

Wie ist der Sachverhalt wenn Beschäftigte angesprochen werden ob Sie "freiwillig" kommen würden, da sich der AG eigentlich scheut Mehrarbeit anzuordnen?

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Community-Antworten (4)

N
neskia

12.05.2010 um 10:24 Uhr

"Das eigentliche Problem ist jedoch das der BR Vorsitz in der nächsten Woche auf einem Lehrgang ist und somit niemand verbleibt der Zeichnungsberechtigt wäre."

Was ist mit dem Stellvertretenden BR-Vorsitzenden? Die Reihenfolge weiterer Vertretungen kann der BR darüber hinaus z.B. in der Geschaftsordnung festlegen.

"Allem Anschein nach bauen die Herrschaften darauf zu diesem Zeitpunkt keinen Beschlussfähigen BR im Wege zu haben."

Beschlussfähig ist der BR immer wenn mehr als die Hälfte der geladenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Was ist mit euren Ersatzmitgliedern, die bei Verhinderung eines BR-Mitgliedes geladen werden müssen?

Mitbestimmung: Lese dazu BetrVG §87 Abs (1) die Punkte 2 und 3

Eurer Recht auf Unterrichtung BetrVG §80 Abs (2)

Was kann man tun: Siehe BetrVG §23 Abs (3)

"Wie sollten wir uns dahingehend verhalten? " Wohl überlegen, ob ihr mit eurem Halb (Nicht-)wissen mit Kanonen schießen wollt.

Jedenfalls den AG auf die Mitbestimmungsrechte aus §87 mit den möglichen Konsequenzen aus §23 hinweisen, wenn er betriebsverfassungswidrig die Arbeit anordnet.

B
Betriebsfrosch

12.05.2010 um 12:02 Uhr

Hallo, wie groß ist euer Gremium und wie lange besteht dieser schon? Bei einem neuen Gremium kann es sein, das der AG die sogenannte "Druckprobe" durchführt. Das heist, er testet wie ernst ihr eure Aufgabe nehmt und ob ihr beim ersten Druck schon nachgebt. ( die angesetzte Mehrarbeit an Pfingsten stillschweigend hin nehmt ) Rechtlich hat der BR Mitbestimmung bei Mehrarbeit. Lehnt er diese aus mangel an Infos oder anderen Gründen ab ( Arbeit könnte auch an den regelmäßigen Arbeitszeiten erledigt werden ) darf der AG normal keine Mehrarbeit ansetzen. Tut er dies doch, kann das wieder eine "Druckprobe" sein. Ihr müsstet dann mit den nächsten Möglichkeiten reagieren. ( Einigungsstelle / Arbeitsgericht u.a. ) je nach Fall. der Betriebsfrosch

L
lechef

12.05.2010 um 12:14 Uhr

Hallo, wir sind ein siebenköpfiger BR , der vorherige war wohl recht kooperationsbereit aus AG Sicht, wir wollen lieber vermehrt die Rechte der Belegschaft wahren!

Formell wurde bisher noch keine Anfrage seitens des AG's an uns herangetragen, wir wurden jedoch von einigen Kollegen/innen darüber informiert, das der AG diese darauf angesprochen habe.

Um eine Mehrarbeit abzulehnen, müsste der BR ja erstmal offiziel Informiert werden, was tun wenn diese Inkenntnisssetzung/Anfrage nicht erfolgt?

P
Petrus

12.05.2010 um 12:39 Uhr

@lechef

Um eine Mehrarbeit abzulehnen, müsste der BR ja erstmal offiziel Informiert werden,

Falsch. Damit Mehrarbeit durchgeführt werden darf, muss der BR diese genehmigen.

was tun wenn diese Inkenntnisssetzung/Anfrage nicht erfolgt?

Die Frage ist, was ihr tun wollt (wollt ihr "nur" gefragt werden oder wollt ihr die Arbeit -speziell jetzt zu Pfingsten- verhindern?), wann ihr das tun wollt (vorab auf die Finger hauen oder erst hinterher) und in welcher Heftigkeit ihr das tun wollt (hier reicht die Spanne von erhobenem Zeigefinger bis zur Untersagung per einstweiliger Verfügung vom Arbeitsgericht).

gibt es eine zeitliche Frist in der der BR von der Wochenend bzw Feiertagsarbeit unterichtet werden muß?

Nein. Da der ArbGeb aber die Ü-Std. geleistet haben will, sollte er sich drum kümmern, dass ihr rechtzeitig gefragt werdet. Und das ist bei längerfristig planbaren Ü-Std. mindestens eine Woche vorher, es können auch zwei sein. (Beispiel: jeden Dienstag ist BR-Sitzung. Damit ihr den Üstd. zustimmen könnt, muss das Thema auf der TO stehen. Diese TO muss rechtzeitig vor der Sitzung an die BRM versandt werden, also Do./Fr. davor. Damit muss der "Antrag" am Mi./Do. beim BRV eingehen...)

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