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Anordnung von Überstunden

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wertigo
Jan 2018 bearbeitet

Ein freundliches Hallo bei diesem sch.. Wetter, meine Frage: unser Arbeitgeber möchte die Zustimmung für Überstunden an Samstagen. Gibt es einen zeitliche Frist, die bis zum ausführen dieser Mehrarbeit eingehalten werden muss? Beispiel: Heute Donnerstag 15 Uhr kommt AG und will Zustimmung für Arbeiten am kommenden Samstag. Ich finde nichts im BetrVG. Kann mir jemand helfen? Gruß und Danke wertigo

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Community-Antworten (5)

R
rkoch

06.05.2010 um 16:54 Uhr

Gibt es einen zeitliche Frist, die bis zum ausführen dieser Mehrarbeit eingehalten werden muss?

Nein. §87 kennt keinerlei Fristen.

Selbst wenn er heute kommt und heute Überstunden machen will, dann kann er das machen. Es gibt dann nur EIN Problem. Der Betriebsratsvorsitzende muss rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Sitzung laden. WANN Rechtzeitig ist, das müsst Ihr selber wissen. Wenn nur ein BRM meint, die Ladung sei nicht rechtzeitig gewesen könnt ihr keine Sitzung machen und der AG bekommt seine Zustimmung nicht.

Aber abgesehen davon - nein. Da der AG Euch aber zu nichts zwingen kann (außer über die Einigungsstelle) könnt ihr selbst irgendwelche Regeln aufstellen. Ggf. könnt ihr darüber auch eine BV machen.

F
Former

06.05.2010 um 17:00 Uhr

in der Rechtsprechung wird - mangels anderer Regelungen - gerne die 4-tages-Frist aus dem Teilzeitbefristungsgesetz (Arbeit auf Abruf, § 12) herangezogen, wenn es darum geht, Ankündigungsfristen bezüglich Arbeitszeitänderungen als dem "billigen ermessen" entsprechend zu definieren

sprich : in der Regel, wenn der BR noch zustimmen muß, entsprechend früher anhören, daß die 4-tages-Frist zur Bekanntgabe an die Mitarbeiter noch gewährt bleibt

sicherlich gibt es auch - in engen Grenzen- Ausnahmen, die es nötig machen können, das ganze schneller durchzuziehen..................

N
nicoline

06.05.2010 um 18:57 Uhr

wertigo, ich schließe mich den Ausführungen von Former an, möchte aber noch hinzufügen, dass bei der 4 tägigen Ankündigungsfrist der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht mitzählen, so dass am Montag anzukündigen ist, wenn Samstags gearbeitet werden soll => und demzufolge vor Montag angehört werden müßte, von den Ausnahmen in ganz engen Grenzen mal abgesehen.

T
TROISDORFER

06.05.2010 um 19:53 Uhr

@wertigo Ihr sollte die Zustimmung für die Mehrarbeit nur unter Berücksichtigung der Privaten belange zustimmen .

R
rainerw

06.05.2010 um 20:07 Uhr

Das was Troisdorfer schreibt gibt es bei uns nur noch. Geregelt haben wir es dann unter den Namen " freiwillige Mehrarbeit".

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