Erstellt am 04.05.2010 um 14:23 Uhr von rkoch
Das gute alte Spiel:
Wahlvorstand (wie auch BR) ist ein Ehrenamt und damit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Danach dürft ihr so lange Arbeiten wie ihr wollt.
Allerdings liegt ihr ebenso wie der AG in einer Hinsicht voll daneben:
Bezahlen muss der AG nämlich nur den Teil, den ihr zu den üblichen Arbeitszeiten geleistet habt, bzw. die betriebsübliche tägliche Arbeitszeit. Für die darüber hinausgehende Zeit hat er Euch Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren.
BAG v. 26. 04. 1995 - 7 AZR 874/94:
Wahlvorstandsmitglieder haben für erforderliche Wahlvorstandstätigkeit, die aus betrieblichen Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit zu leisten war, Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG .