Stunden sparen!!!!
Schönen Guten Morgen!
Ich danke allen für Ihre Antworten, die aber nicht ganz in mein Antwortpotenzial passen.
Es geht darum:
Wir haben einen Neuen Betriebsrat gegründet. Haben sehr viel durchgesetzt und haben nun ein Problem im Betrieb gesehen, was wir abstellen wollen. Unser Betrieb besteht aus 80% aus 120 Stunden kräften. d.h es werden ihnen auch wenn Sie weniger als 120 Stunden Arbeiten 120 Stunden ausbezahlt. Fakt ist :
Die Mitarbeiter Leisten weit mehr Stunden also 160 - 180 Stunden außer in den Monaten von Januar - März , wo die Geschäftsleitung anweist, das alle die einen 120 Stunden Vertrag haben auch nicht mehr arbeiten sollen, weil das Geschäft nicht so stark ist wie in den anderen Monaten. Das ist aber bis dahin noch nie der Fall gewesen. Im gegenteil, das Geschäft war besser oder gleichbleibend und die Mitarbeiter die dann nur 120 Stunden arbeiten durften, wissen in den Monaten nicht wie Sie Ihre Mieten usw. zahlen können. Und die Mehrarbeit wird dann auf die wenigen verteilt die ein Festgehalt bekommen. Nun ist uns zu Ohren gekommen. Das wenn Mitarbeiter in der Regel mehr arbeiten, als im Vertrag steht, und das keine Ausnahmen sind, dass Sie dann nicht auf die sogenannten Stunden gedrückt werden dürfen sondern nur einen gewissen Prozentsatz von den Stunden die Sie tatsächlich geleistet haben, also mehr als 120 Stunden. Die die einen solchen Vertrag haben , haben auch nicht so einen Stundenlohn, dass Sie freiwillig auf Stunden verzichten. Wir möchten das Sie zur genug Geld bekommen um Leben zu können und nicht dass Sie agst haben müssen trotz Arbeit nicht zu Essen im Schrank zu haben.
Community-Antworten (2)
19.05.2008 um 13:42 Uhr
Hallo Lars, wenn die MA mehr als 120 Stunden gearbeitet haben, muss dieses doch von der GL beim BR als Mehrarbeit beantragt und von diesem genehmigt worden sein. Dann müssen diese Stunden auch bezahlt werden (§ 87 Abs.1 Nr. 2 und 3).
19.05.2008 um 15:10 Uhr
Hallo Lars,
vielleicht wäre für einige deiner Kollegen der § 9 TzBfG interresant. "Der Arbeitgeber hat einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
MfG Angi1
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