Erstellt am 29.04.2010 um 07:26 Uhr von nicoline
fantasielos,
NEIN! BR Arbeit geht vor arbeitsvertraglicher Arbeit, der AG ist verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, damit das BRM an der Sitzung teilnehmen kann. Schwierig wird das immer dann, wenn es sich um einen "akuten" Sitzungstermin handelt, der regelmäßige Sitzungstermin sollte dem AG aber bekannt sein, es ist KEIN Verhinderungsgrund!
Erstellt am 29.04.2010 um 09:08 Uhr von rkoch
Falls Du auf die Ruhezeiten des ArbZG abstellst: Selbst wenn es widersinnig erscheint haben die Gerichte schon klargestellt, das BR-Arbeit ein Ehrenamt und keine Arbeitszeit ist, insofern findet das ArbZG keine Anwendung. Du darfst also länger als 10 Stunden BR-Arbeit (bzw. Arbeit + BR-Arbeit) machen und auch die Ruhezeit ist kein Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Sitzung.
Also selbst wenn die Situation eintritt:
Am Dienstag Nachtschicht bis 6:00 früh,
Um 10:00 Sitzung bis 18:00
Anschließend Nachtschicht ab 22:00
selbst dann ist das BRM im Sinne des BetrVG nicht verhindert an der Sitzung teilzunehmen. Es kann allerdings Freistellung für die Sitzung (außerhalb seiner Arbeitszeit) verlangen, insofern könnte in dem Bsp. die Nachtschicht ab 22:00 als Freistellung ausfallen. Da das BRM nicht verhindert ist darf also auch kein Ersatzmitglied geladen werden. So das Gesetz bzw. seine Auslegung.
Ich oute mich jetzt mal wieder und sage, das wir per Gentlemen Agreement mit unserem AG diese Rechtsauslegung ignorieren und unter der Woche den Nachtschichtler (zugunsten seiner eigenen Gesundheit) als "verhindert" deklarieren. Das könnte zwar im Rechtsstreit gegen uns verwendet werden, aber
1. kann der BR i.d.R. alle Beschlüsse heilen (außer denen die Fristen erfordern und da sind wir dann schon vorsichtig, sprich da wird im Sinne dieser Rechtsauslegung ordentlich geladen)
2. Vertrauen wir da (das Vertrauen stirbt zuletzt) unserem AG, das er das nicht ausnutzt, was er auch seit bestehen des BR nicht getan hat.
3. Auch auf den Kündigungsschutz der (eigentlich nicht ordentlich geladenen) EBRM kein wesentlicher Einfluss entsteht, da unsere EBRM ohnehin so häufig an Sitzungen teilnehmen, das da auch ohne diese Falscheinladungen ein lückenloser Kündigungsschutz besteht.
Ob ihr das genauso halten wollt und könnt (in dem Wissen hier nicht Gesetzestreu zu sein) müsst ihr selbst wissen.
Bitte keine "das dürft ihr nicht" - ich glaube ich habe klargemacht das uns das bewusst, und in diesem Falle auch egal ist. Ein übermüdetes BRM ist in unseren Augen genauso wertlos (und bei der Heimfahrt auch noch fahruntauglich) wie ein nicht existentes (weil es einfach nicht der Einladung folgt). Wir finden unsere Variante einfach besser...
Erstellt am 30.04.2010 um 08:31 Uhr von dersensenmann
Zur Orientierung:
http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=32630&Mode=print
Eine vorzeitige Beendigung der Nachtschicht um 4.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr, also eine "Ruhephase" von 5,75 Std. wird bisher als Untergrenze angesehen.