W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verhinderung auch bei anderweitiger BR-Tätigkeit?

W
WolfgangP
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, ich bin BR-Vorsitzender und muss bei der Einladung zur Sitzung beurteilen, ob eine BR-Kollegin, die nicht zur Sitzung kommen kann, im rechtlichen Sinn "verhindert" ist, so dass ein Ersatmitglied geladen werden muss. Die Kollegin kann deshalb nicht teilnehmen, weil sie im Auftrag des Betriebsrates einen anderen Termin wahrnimmt. Sie ist damit also nur an der Sitzungsteilnahme, aber nicht an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert. Anders gesagt, würde ich sie als verhindert ansehen und ein Ersatzmitglied laden, bestünde der BR in dieser Zeit aus einem Mitglied mehr. Ich vermute deshalb, ich kann sie nicht als verhindert ansehen und der BR tagt mit einem Mitglied weniger. Ist das so richtig? Viele Grüße, Wolfgang

6.645030

Community-Antworten (30)

K
Kulum Akzeptiert

14.02.2013 um 10:39 Uhr

Joa, den Beschluss kann man evtl. heilen. Und wie helfen wir dem Ersatzmitglied das geladen wurde obwohl keine Grundlage da war? Vergütet der BR dann dessen Verdienstausfall? Den AG wird man nicht in die Pflicht nehmen können.

Auf die Art könnten wir uns ja beliebig vergrößern. 7er Gremium, 3 machen n Ausschuss, 2 sind zur ASA Sitzung, einer geht zum Mitarbeitergespräch - alles natürlich im Auftrag - und dann geht das muntere Nachladen los. Da würde ich vorschlagen, zur nächsten Wahl lässt sich die ganze Firma auf irgend eine Liste aufstellen, irgendwann haben alle grenzenlosen Kündigungsschutz - ok, wenigstens besonderen.

M
marile

13.02.2013 um 13:31 Uhr

Ist es ein unaufschiebbarer andere BR Termin?

K
Kulum

13.02.2013 um 13:36 Uhr

Ich würde behaupten, das siehst du richtig

W
WolfgangP

13.02.2013 um 13:37 Uhr

Ja, der andere Termin ist nicht aufschiebbar, es handelt sich um die Teilnahme eines BR-Mitgliedes an Bewerbungsgesprächen. Klar, wäre der Termin gestaltbar, wäre es keine Verhinderung.

B
Betriebsrätin

13.02.2013 um 13:44 Uhr

Kulum,

so pauschal kann man es nicht sagen.

Denn zB die zeitgleiche Teilnahme an GBR/KBR Gremien ist ein Verhinderungsgrund. Auch wenn zeitgleich ein Ausschus der BR tagt.

Eine zeitweilige Verhinderung eines BR - Mitgliedes besteht auch bei Sitzungen des Betriebsausschusses oder eines anderen BR - Ausschusses, da sich die Funktion des BR - Mitgliedes nicht in der Teilnahme an einer BR Sitzung erschöpft. LAG Hamburg, 4.7.77, BB77,1602.

und

Gleichzeitige GBR- und BR-Tätigkeit

Das BAG hat in einer Entscheidung (BAG v. 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG) erwähnt, dass ein GBR-Vorsitzender bei seiner entsprechenden Tätigkeit durch ein Ersatzmitglied im BR vertreten werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmung von GBR-Aufgaben zur Verhinderung im örtlichen BR führt und § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG zum Tragen kommt (so auch Renker, AiB 2002, 219, 222).

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/einzelne-gruende.php

B
blackjack

13.02.2013 um 13:50 Uhr

#..... um die Teilnahme eines BR-Mitgliedes an Bewerbungsgesprächen.#

Sehe ich nicht als Verhinderungsgrund.

W
WolfgangP

13.02.2013 um 13:58 Uhr

Hallo Betriebsrätin,

ja, die Entscheidung 7 ABR 40/96 kenne ich (habe ja vorher auch recherchiert). Ich habe die Entscheidung so verstanden, dass eine Person nicht gleichzeitig für zwei Gremien tätig sein kann, in diesem Beispiel BR und GBR. Anders liegt es im Fall, den anscheinend das LAG Hamburg entschieden hat; gleichzeitiges Tagen des BR und eines BR-Ausschusses scheint mit ähnlich gelagert wie mein Fall (auch wenn ich diese Art der Terminplanung nicht verstehe ...). Leider kann ich die Entscheidung im Netz nicht finden, sie wird auch außerhalb dieses Forums nirgends zitiert.

B
Betriebsrätin

13.02.2013 um 14:20 Uhr

WolfgangP nimm doch die BAG Entscheidung http://www.betriebsraete.de/bag-1997/7%20ABR%2040-96.txt Gericht: BAG Aktenzeichen: 7 ABR 40/96 Datum: Beschluß vom 12.02.97

                             Vorinstanz:

Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamm - Urteil vom 2. März 1995 - 4 BV 40/94 -; II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 27. März 1996 - 3 TaBV 70/95

                                Normen
  • BetrVG § 38 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1

                               Leitsätze
    

Leitsätze: »1. Die zeitweilige Verhinderung einer freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbetriebsrat berechtigt den Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG, eine anteilige Freistellung eines weiteren Betriebsratmitglieds zu verlangen.

  1. Die weitere Freistellung kann dann erforderlich sein, wenn die Aufgaben des Betriebsrats auch nach einer zumutbaren betriebsratsinternen Umverteilung durch die anderen Betriebsratsmitglieder nicht erledigt werden können und feststeht, daß eine Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß nicht ausreicht.«

                                 Gründe
    

A. Die Beteiligten streiten über eine staffelübersteigende teilweise Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beschäftigt in ihren Werken U. ca. 1.400 Arbeitnehmer. Der dort im April 1994 gewählte Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen drei kraft Gesetzes freigestellt sind. Gewählt wurde auch eine Arbeitnehmerin, die dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin für die Erledigung von Schreibarbeiten zur Verfügung gestellt worden war.

Nach der Wahl des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats wendet dieser ca. 20 % seiner Arbeitszeit zur Führung der Geschäfte des Gesamtbetriebsrats auf. Daraufhin beschloß der Betriebsrat die pauschale Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds. Eine Einigung mit der Arbeitgeberin kam nicht zustande.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Mindeststaffel des § 38 BetrVG berücksichtige nicht den zeitlichen Aufwand eines freigestellten Betriebsratsmitglieds mit überbetrieblichen Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats. Daher erfordere die ordnungsgemäße Erledigung von Betriebsratsaufgaben zwingend eine anteilige ständige Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Arbeitgeberin verpflichtet ist, neben den drei Freistellungen einschließlich der Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden ein weiteres Betriebsratsmitglied zu 20 % von der beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat gemeint, eine zusätzliche generelle Freistellung könne nach § 37 Abs. 2 BetrVG ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit nicht verlangt werden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Antragsziel weiter, während die Arbeitgeberin die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, daß eine die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG übersteigende teilweise Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich ist.

  1. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds folgt nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach ist eine von der Betriebsgröße abhängige Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen. Bei einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von ca. 1.400 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Freistellung von drei Betriebsratsmitgliedern verlangen. Diesen Anspruch hat die Arbeitgeberin erfüllt. Neben dem Betriebsratsvorsitzenden hat sie zwei weitere Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeitspflicht befreit.

Die zeitweilige Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Geschäftsführung für den Gesamtbetriebsrat führt nicht zu einem Unterschreiten der Mindeststaffel. Denn auch eine zeitweilige Verhinderung läßt dessen Rechtsstellung als freigestelltes Betriebsratsmitglied unberührt (BAG, Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 26/72 - AP Nr. 1 zu § 38 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, ständige Rechtsprechung). Zusätzliche Freistellungen stehen dem Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG, Beschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; BAG, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972).

  1. Die teilweise ständige Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds kann nach § 37 Abs. 2 BetrVG geboten sein. Der Betriebsrat hat allerdings die Voraussetzungen dafür nicht dargelegt.

a) Die Arbeitsbelastung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden durch seine Funktion als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats kann die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung eines weiteren Betriebsratsmitglieds begründen. Der Betriebsrat ist nicht gehalten, eine ihm zustehende Freistellung ganz oder teilweise für die Erledigung von Aufgaben des Gesamtbetriebsrats zu verwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG beruht die Freistellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Vermutung des Gesetzgebers, nach der in den Betrieben der darin genannten Größenordnung regelmäßige Betriebsratsarbeit in einem solchen Umfang anfällt, daß sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe). Es handelt sich um eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung, die ausschließlich der Erledigung von Betriebsratsaufgaben dient. Dazu zählt nicht die Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat. Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat sind unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Organe mit eigenständigen und voneinander unabhängigen Aufgabenstellungen. Während der Betriebsrat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes ist, erstreckt sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auf die Behandlung von Anliegen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und gerade nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dafür billigt § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und seinen Mitgliedern einen eigenständigen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu, der unabhängig von den Verhältnissen in den jeweiligen Einzelbetriebsräten zu beurteilen ist.

b) Bei einer Abweichung von dem in § 38 Abs. 1 BetrVG geregelten Normalfall muß der Betriebsrat eine Arbeitsbelastung des gesamten Betriebsrats beschreiben, die eine zusätzliche ständige Freistellung erforderlich macht. Aus seinem Vorbringen muß ersichtlich werden, daß die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung weiterer Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß und die Vertretung durch ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichen, die anfallenden Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können (BAG, Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO., zu B II 2 b der Gründe). Ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied durch die Wahrnehmung einer Funktion in einem anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organ an einem zeitlich feststehenden Umfang an der Erledigung von Betriebsratsaufgaben verhindert, folgt daraus nicht zwingend die Notwendigkeit einer entsprechenden weiteren Freistellung eines anderen Betriebsratsmitglieds. Vielmehr muß erkennbar sein, daß die Aufgaben auch nach einer zumutbaren betriebsratsinternen Umverteilung durch die anderen Mitglieder des Betriebsrats nicht erledigt werden können und deswegen eine weitere Freistellung unumgänglich ist.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Betriebsrats nicht. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat er sich darauf beschränkt, die derzeitige und künftige zeitliche Belastung des Betriebsratsvorsitzenden in seiner Funktion als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats zu beschreiben. Angaben über das Ausschöpfen von Optimierungsmöglichkeiten in der Betriebsratsarbeit fehlen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG aus konkreten Anlaß nicht ausreichen soll, den zeitlich begrenzten Ausfall des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden auszugleichen. Der Betriebsrat ist zwar in der Organisation seiner Betriebsratsarbeit frei und keinen Weisungen unterworfen. Doch kann er nicht durch das Unterlassen zumutbarer organisatorischer Maßnahmen die Notwendigkeit einer zusätzlichen ständigen Freistellung begründen.

  1. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Bürokraft, die selbst dem Betriebsrat angehört, nicht auf die durch § 38 Abs. 1 BetrVG vorgegebene Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder anzurechnen. Insoweit erfüllt der Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG, der in keinem Zusammenhang mit einer Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder zur Durchführung von Betriebsratsarbeiten steht.

                             Themengebiete
    
  • Arbeitsrecht
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Betriebsrat
  • Geschäftsführung des Betriebsrats
  • Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Die Teilnahme an zeitgleichen Vorstellungsgesprächen, sehe ich NICHT als Verhinderung, da kein BR Gremium und es ggf nur ein Teilnahmerecht gibt.

Es gibt nur ein Infos/Auskunfsrecht über den Inhalt. Dieses kann man nutzen um mit dem AG ein Teilnahmerecht zu verhandeln um den Prozess der Info auch für den Ag einfacher zu machen.

BR-Info über Bewerbungsgespräche Der Betriebsrat hat Anspruch, über die wesentlichen Inhalte von Bewerbungsgesprächen informiert zu werden. Das hat das BAG jetzt entschieden und ausgeführt: „Wenn der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung auf zuvor geführte Vorstellungsgespräche stützt, so gehört zur Auskunft nach § 99 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet“. (BAG Beschluss vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04). Da in den Betrieben immer wieder Streit entsteht, ob der BR an Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann, hilft diese Entscheidung, die notwendige Auskunft gleich „an der Wurzel“ zu bekommen.

W
WolfgangP

13.02.2013 um 14:32 Uhr

Hallo Betriebsrätin,

bei BAG 7 ABR 40/96 geht es um die pauschale Freistellung, darum geht es hier nicht, sondern um die Teilnahme eines Ersatzmitgliedes an der BR-Sitzung.

Ich weiß, dass wir keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an Bewerbungsgesprächen haben. Es gibt jedoch eine (formlose) Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, dass der BR an Bewerbungsgesprächen teilnimmt, sofern interne Bewerber/innen hierzu eingeladen sind. Insofern sehe ich diese Teilnahme als Teil der Amtsausübung des entsprechenden BR-Mitgliedes.

Am Ende kommst du ja zu keinem anderen Ergebnis als ich, die anderen auch nicht - danke!

B
Betriebsrätin

13.02.2013 um 14:50 Uhr

Hallo Wolfgang,

es geht in der BAG Entscheidung um die Frage der zeitweiligen Verhinderung . Also, doch genau die Frage welche Du hattest.

Das BAG besagt doch klar, GBRSitzungsteilnahme ist eine Verhinderung auf örtl. Ebene

Doch ich bleibe dabei, nicht jede Mandatstätpgkeit ist ein Verhinderungsgrund. Besonders dann nicht, wenn sie nicht auf Grundlage §§ des BetrVG erfolgt, wie hier bei Dir. Denn sonst könnte man hier die Gründe unendlich öffenen

M
meckerziege

13.02.2013 um 16:01 Uhr

Wenn dein BRM aufgrund eines BR - Beschlusses anderweitig einen Termin hat, ist sie verhindert. Wenn ich aufgrund eines BR - Seminars nicht im Hause bin, muss auch zur Sitzung ein Ersatz geladen werden. Ansonsten haben wir es auch schon machen müssen:einladen, nimmt aber nicht teil - so tagt ihr mit einer Person weniger, seid aber beschlussfähig, weil ihr keinen Ladungsfehler gemacht habt.

K
Kulum

13.02.2013 um 16:43 Uhr

Och Betriebsrätin, aus dem was da stand, konnte ich das schon so pauschal vermuten. Wenn du erst halbe Bücher posten musst, um dann auf das gleiche Ergebnis zu kommen, soll mich das aber auch nicht weiter stören.

btw Ich würde den Ausschuss in den Allerwertesten treten, wenn die ihre Sitzungen auf turnusmäßige BR-Sitzungen legen würden.

S
Snooker

13.02.2013 um 16:43 Uhr

WolfgangP Mal angenommen ich wäre MA eures Betriebes. Ein wichtiger Beschluss ist zu fassen, der sich für mich und meine weitere Zukunft positiv auswirken könnte. Mal angenommen Du könntest mich aus irgend einem Grund nicht leiden und du möchtest verhindern das ein Beschluss gefasst wird das ich mich halt verbessere. Du weisst aber im Vorfeld das in dem siebener Gremium vier für mich und drei gegen mich sind. Du als BRV weisst als einzigster eine Woche im Vorraus das die Abstimmung am Tag XY stattfindet. Also steuerst Du als BRV es so das eine Woche vor dem Tag XY ein Beschluss gefasst wird das die vierte Person die für mich ist an dem Tag als BR wo anders tätig ist. Schon hast Du Dir als BRV von allen schön legetemieren lassen das mir meine Zukunft verbaut wird. Würdest Du ein Ersatz laden, würde ich als MA Klage einreichen. Würdest Du die Abstimmung zum Beschluss aber mit einer Person weniger fassen, weil diese Person per Beschluss, gehindert ist an der Abstimmung teil zu nehmen, würde ich genau so klagen. Und glaube mir ich würde recht kriegen, ohne das ich was Beweisen könnte. Das sinnvollste ist die ganze Sitzung nach vorne oder hinten zeitlich zu verschieben, oder aber mit sämtlichen Beschlüssen so lange zu warten bis das letzte BRM auch an der Sitzung teilnehmen kann.

W
Wirwarenpapst

13.02.2013 um 16:51 Uhr

Snooker,

was soll das denn für eine Klage sein, die Du dann einreichst?

N
nicoline

13.02.2013 um 19:52 Uhr

WolfgangP die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch ist, aus meiner Sicht, auf keinen Fall BR Tätigkeit, unabhängig davon, ob ihr eine lose Vereinbarung mit dem AG habt. Die Teilnahme an einem Personalgespräch kann eine BR Tätigkeit sein. Selbst wenn die Teilnahme am Bewerbungsgespräch BR Arbeit wäre, sagt der DKK zum Thema Verhinderung

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Buschmann, § 25 BetrVG, 3. Zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds Rn 19

Bei kollidierenden Betriebsratsaufgaben hat grundsätzlich die Teilnahme an der Betriebsratssitzung Vorrang. Andere Betriebsratstermine sind grundsätzlich so zu legen, dass diese gewährleistet ist. Dies ist aber – vor allem in Großbetrieben – nicht immer möglich. Die Teilnahme an Seminaren nach § 37 Abs. 6, 7 kann deshalb ebenso eine Verhinderung begründen wie andere aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Termine. Das gleiche gilt für GBR-Sitzungen. Allerdings besteht kein rechtlicher Vorrang der GBR-Tätigkeit vor sonstigen Betriebsratsaktivitäten, so dass das Mitglied frei ist in seiner Entscheidung, an welcher Sitzung es teilnimmt.

Wenn ihr also regelmäßige, festgelegte Sitzungstermine habt, sorgt dafür, dass die Gespräche an einem anderen Tag stattfinden, wenn das nicht möglich ist bedeutet "die lose Vereinbarung" nicht, dass ihr zwanghaft daran teilnehmen müßt. Dann muss das Gespräch eben einmal ohne den BR laufen und ihr holt euch die benötigten Informationen vorher oder nachher.

K
Kölner

13.02.2013 um 21:30 Uhr

@WolfgangP Ich würde mir nicht so viel Kopf machen und einen Ersatz laden. Was soll denn passieren? Das der Beschluss ungültig ist? Wer will denn da Klagen und warum...? Im ernst: da wird es keine Probleme geben; zumal man den Beschluss auch noch heilen könnte wenn er potentiell ungültig sein sollte....

F
fasssungslos

13.02.2013 um 23:11 Uhr

na denn, laden wir doch wann wir wollen, wen wir wollen, ist doch egal, kann alles geheilt werden, großartig, gut, dass wir endlich wissen, wie einfach das ist. Warum hat uns das denn nicht viel eher schon mal jemand gesagt!

N
NoPain

14.02.2013 um 09:34 Uhr

Also bei uns ist es so, das wenn Termine für MA-Gespräche so gelegt wurden das ein BRM zur Sitzung oder anderweitige Tätigkeiten ausübt oder kurz zu diesem Termin keine Zeit hat ;) dann rufen wir an und erbitten eine Verschiebung. Das hat bisher fast immer geklappt und wenn Cheffe meint das geht nicht, dann brauchen wir eben einen Tag mehr um uns auf dieses Gespräch vorbereiten zu können. Da hat der Wink zum §§ 81, 82 Abs. 2 S 2 schon immer gezogen, denn der BR hat nicht immer dann Zeit zu haben wann es den gnädigen Exzellenzen gerade passt. Wir haben auch schon argumentiert, das wenn die Herrschaften Termine zu MA-Gesprächen so legen wo offensichtlich bekannt ist das an diesem Tag BR-Sitzung ist, dann sollten sie das vielleicht auch überdenken - eben wegen og. §§, denn ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das MA-Gespräche ABSICHTLICH auf Tage gelegt werden wo der BR Sitzung hat um die Beteiligungsrechte des BR auszuhebeln, wäre doch Behinderung der BR-Arbeit oder? ;)

G
gironimo

14.02.2013 um 10:18 Uhr

Ich bin da auch ein wenig bei Kölner (Antwort 15). Genauer würde ich es nur nehmen, wenn es vielleicht um Kündigungen geht, zu denen Beschlüsse zu fassen sind.

Sturm im Wasserglas?

Ich frage mich eher, was der BR bei Bewebungsgesprächen will. Je nach größe des Betriebes, kann man da ganz schon viel BR-Kapazitäten binden, die man vielleicht besser genutzt hätte.

W
Wirwarenpapst

14.02.2013 um 10:49 Uhr

Nicht vergessen: Auch das BRM, welches etwas in den Protokollen nachschauen will, ist verhindert, ebenso das geladene EBRM welches noch kurz etwas im BR-Forum recherchieren will. Auch das Nachdeneke über die Zukunft des BR sollte zu einer Verhinderung führen.

@Snooker,

wenn die Verhäöltnisse in einem BR so sind, wie von Dir beschrieben, dann hat dieser ganz andere Probleme und die kann kein Arbeitsrichter dieser Welt lösen.

S
Snooker

14.02.2013 um 12:29 Uhr

Ich würde es auch so sehen das Kölners Antwort im Grunde nicht verkehrt ist. Nur wählt man diesen Weg hat man den Beschluss geheilt aber nicht die Sache an sich.

Hmm, irgendwie war mir so als streifte ein Luftzug um 9:49 Uhr das Forum

W
WolfgangP

14.02.2013 um 14:18 Uhr

Noch einmal danke für die Antworten. Die letzte Antwort von Kulum ist für mich schlüssig - wenn anderweitige Tätigkeiten für den BR ein Verhinderungsgrund wären, könnte die Zahl der gleichzeitig tätigen BR-Mitglieder fast beliebig erhöht werden. Und der Kommentar-Hinweis auf den Vorrang der BR-Sitzung geht ja in die gleiche Richtung.

Hätte nie gedacht, dass sich so viele Leute mit diesem Thema beschäftigen. Ich habe nicht gefragt, weil wir momentan ein ernsthaftes Problem hätten - ob wir mit 8 oder 9 BR-Mitgliedern tagen, ist letztlich egal, weil wirklich niemand klagen würden. Da ich aber nicht zum ersten Mal vor dieser Frage stand und sie für knifflig hielt, wollte ich mal mehr Klarheit. Wenn mal eine zugespitzte Situation da ist, ist es besser, Sicherheit zu haben und nicht erst rumzurudern.

N
nicoline

14.02.2013 um 19:00 Uhr

WolgangP Sicherheit zu haben und nicht erst rumzurudern. .......oder heilen zu müssen, was von vornherein gar nicht krank sein dürfte ;-))

K
Kölner

14.02.2013 um 21:31 Uhr

@nicoline ...und man sollte NICHT vernünftiges, gesetzeskonformes Handeln mit Krankheit verwechseln.

N
nicoline

14.02.2013 um 22:16 Uhr

@Kölner .....und man sollte davon ausgehen, dass das Wort vernünftig von Mensch zu Mensch eine andere Auslegung erfährt und, dass das, was Du empfohlen hast sich für mich nicht gesetzeskonform anhört und die Strafe für die Kommunikation mit Dir auf dem Fuße folgen wird!

K
Kölner

14.02.2013 um 22:25 Uhr

@nicoline Ja, das wird so sein. Wenn nicht durch mich (das erspare ich Dir), dann durch die Stalkerin, Nubbel - achne, die ist ja seit Mitternacht verbrannt.

N
nicoline

14.02.2013 um 22:42 Uhr

hmmmm, das ist ja ein ungewohnt netter Zug von Dir, dass Du mich nicht strafen willst für die Kommunikation mit Dir!

N
NoPain

14.02.2013 um 22:47 Uhr

@WolfgangP,

Ich habe nicht gefragt, weil wir momentan ein ernsthaftes Problem hätten - ob wir mit 8 oder 9 BR-Mitgliedern tagen, ist letztlich egal, weil wirklich niemand klagen würden.

Darüber solltet Ihr Euch eher weniger Gedanken machen. Anspruchsvoll wird es erst für Euch werden, wenn der AG Eure Beschlüsse vor Gericht angreift und mit dem üblichen Passus:

... und im übrigen bestreiten wir mit Nichtwissen die ordentliche Beschlussfassung!

vor Gericht aufschlägt und der Richter Blut leckt - was er ja im Beschlussverfahren eh tut, muss / darf - und Ihr die ordentliche Beschlussfassung beweisen müsst, da andernfall Eure Beschlüsse für die Tonne sind und Ihr für eine ordentliche Erheiterungsstimmung bei Gericht sorgt ;)

Merke: Denk nicht was du willst, denke was die anderen versuchen zu denken ;)

W
WolfgangP

15.02.2013 um 11:44 Uhr

Ja, NoPain, genau darum geht es - auf der sicheren Seite zu sein. Deshalb habe ich gefragt, nicht weil wir aktuell ein Problem hätten, sondern um in Zukunft Bescheid zu wissen. Danke für die hilfreiche, wenn auch manchmal ausufernde Diskussion! Wolfgang

P
polybär

15.02.2013 um 14:00 Uhr

@WolfgangP, du darfst nich Laden, grund die Abwesenheit der BRM ist abwendbar, die Vorstellungsgespräche hätten ANDRES geplannt werden müssen ( Termine sind verschiebar).Es handelt sich also um eine Abwesenheit welche Absehbar ist und nicht gedeckelt werden kann. Die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen ist zwar Löblich ABEr nicht zwingend erforderlich. Urlaub,TOT oder Krank .. oder Betriebliche Gründe die unbasehbar sind. Das ist hier nicht der Fall, bitte KEIN EBRM laden Danke

Ihre Antwort