Ersatzmitglied durch Nebentätigkeit verhindert
Hallo liebe Kollegen,
wir sind ein dreiköpfiges BR Gremium mit einem Ersatzmitglied und stehen nun vor der Situation, dass ein originäres Mitglied erkrankt ist. Unsere GO ermöglicht hybride Sitzungen. Das Mitglied ist allerdings noch nicht sicher, ob es die Amtspflicht am Montag ausüben kann. Daher wurde das Ersatzmitglied angefragt, welches eine Verhinderung bekanntgab.
Nun zu den Fragen:
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Das Ersatzmitglied hat mir mitgeteilt, dass es am Sitzungstag durch eine Nebentätigkeit an einem anderen Ort verhindert ist. Dies wurde glaubhaft versichert. Ist dies ein berechtigter Verhinderungsgrund oder kann dies im Nachgang zu problemen führen?
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Wenn das ordentliche Mitglied und das Ersatzmitglied verhindert sind, bleiben zwei Personen übrig. Jetzt haben wir im BetrVG den Passus, dass die Hälfte der Betriebsratsmitglieder für einen Beschluss notwendig sind. Gilt dies auch für das Abhalten der Sitzung und, dass wir in diesem Fall die Beschlüsse zu zweit fassen dürfen oder sind wir in der Situation handlungsunfähig?
Ich bitte die Fragen zu entschuldigen. Wir sind als frischer Betriebsrat in ein laufendes Verfahren geworfen wurden und haben die Lehrgänge erst in den nächsten Wochen. Da wir zuvor nur einen einzelnen BR hatten, kann dieser uns auch nichts sagen.
Community-Antworten (11)
11.06.2022 um 14:55 Uhr
Meinens Wissens , Nebenjob hin oder her, zählt Amtspflicht vor Arbeitspflicht. Heißt das EBRM müsste an der Sitzung teil nehmen. Betriebsratssitzungen haben ja in der Arbeitszeit statt zu finden, deshalb hoffe ich mal das das EBRM nur in einer anderen Schicht arbeiten als wie die anderen BRM.
11.06.2022 um 19:11 Uhr
Den Nebenjob würde ich eher bei anderem Arbeitgeber vermuten. Daher tendiere ich zur Verhinderung. Ihr seid auch zu zweit beschlussfähig.
12.06.2022 um 00:44 Uhr
"Gilt dies auch für das Abhalten der Sitzung und, dass wir in diesem Fall die Beschlüsse zu zweit fassen dürfen oder sind wir in der Situation handlungsunfähig?"
Für das Abhalten einer Sitzung gilt das nicht. Die könnte ein Gremium also auch abhalten, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder da ist. Nur könnte man keine Beschlüsse fassen, was die Möglichkeiten bzgl. einer Sitzung stark einschränken würde.
ABER ... ihr seit ja mehr als die Hälfte und somit könntet Ihr auch Beschlüsse fassen.
"Meinens Wissens , Nebenjob hin oder her, zählt Amtspflicht vor Arbeitspflicht. Heißt das EBRM müsste an der Sitzung teil nehmen."
Kann ich mir nicht vorstellen. Man wird von der Arbeitspflicht beim AG befreit ... aber nicht von der Arbeitspflicht beim AG des Nebenjobs.
12.06.2022 um 14:04 Uhr
Habe leider nichts gefunden was meine These unterstützt und denke dann auch mal das man aus persönlichen Gründen verhindert ist.
13.06.2022 um 10:25 Uhr
1.) Wenn das EBRM erklärt, aus triftigen persönlichen Gründen zeitweilig persönlich verhindert zu sein, wüsste ich nicht warum man nicht ein weiteres EBRM laden sollte (falls vorhanden). Diese Gründe kann der BRV ohnehin oft nicht verifizieren, so dass er der Aussage durchaus Glauben schenken darf.
Dass die Amtspflicht gem. §37 Vorrang gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten hat, bezieht sich m.E. nur auf das Spannungsfeld innerhalb des Arbeitgebers.
Eine Freistellung im Nebenjob aufgrund eines Ehrenamts kommt ebenfalls nicht ein Betracht, da dieses hier keinen öffentlichen Zweck verfolgt.
Also: entweder schafft man es, entsprechende Absprachen beim Nebenjob zu treffen, oder man ist zeitweilig verhindert.
2.) Siehe celestro.
13.06.2022 um 10:52 Uhr
ist doch ganz egal, ob Nebenjob oder Hauptjob, aufgrund aktueller Rechtslage entscheidet das BRM/EBRM erstmal eigenständig ob die Arbeitspflicht Vorrang hat und ist damit verhindert. Der BRV überprüft dieses nur im Ausnahmefall, wenn berechtigter Verdacht besteht. dass die Arbeitspflicht nicht "unaufschiebbar" ist. Das kann der BRV aber gar nicht prüfen, wenn es sich um einen nebenjob bei einem anderen AG handelt, somit gilt die "Unschuldvermutung" und der BRV muss von einer wahrgemäßen Angabe des BRM/EBRM ausgehen. --> das EBRM7EBRM ist somit als Verhindert anzusehen und ein Esatz ist zu laden.
@Muschelschubser
ein Amtspflicht besteht von "Amts wegen" und ist unabhängig vom Arbeitsgeber, so gesehen steht die Amtspflicht auch über der Tätigkeit des Nebenjobs.
Warum kommt eine Freistellung im Nebenjob nicht in Betracht? Selbstverständlich ist man auch im Nebenjob für ein Ehrenamt freizustellen. Ob man einen Vergütungsanspruch hat? mMn: Ja Aber ob dieser gegen AG 1 oder AG 2 besteht oder evt AG2 den AG1 zu Entschädigung heranziehen kann etc pp - keine Ahnung :-)
13.06.2022 um 12:12 Uhr
@Relfe
Wir reden hier aber wohl anscheinend über BR-Tätigkeit, die nicht in der Arbeitszeit des eigentlichen Arbeitgebers liegt. Da stellt sich erst einmal die Frage, wieso die an der Stelle überhaupt notwendig sein soll.
13.06.2022 um 12:49 Uhr
sind doch beides AG, wieso sollte es ein Unterschied sein, ob ich notwendige BR-Arbeit bei meinem AG an einem arbeitsfreien Tag zu erledigen habe oder während einer Nebentätigkeit bei AG2? Beide Fälle liegen außerhalb meiner üblichen Arbeitszeit, aber wenn es notwendige BR-Tätigkeit ist, dann muss ich diese erledigen - außer ich bin verhindert.
rechtlich dürfte es sich um einen arbeitsfreien Tag beim AG1 handeln, der mich grundsätzlich zur Teilnahme an der BR-Sitzung verpflichtet, weil ich nicht verhindert bin. Daran ändert auch die Nebentätigkeit erstmal nix, weil Arbeit an sich nur dann eine Hinderungsgrund ist, wenn diese "unaufschiebbar" ist. Auch die Arbeit bei AG2 kann "aufschiebbar" sein oder nicht? z.B. kann ich das Rasenmähen auch später erledigen, wenn ich dort zum Rasenmähen angestellt bin.
13.06.2022 um 12:51 Uhr
@Relfe
Wenn Du das Öffentliche Interesse der Betriebsratsarbeit bejahen kannst, besteht eine Freistellungspflicht. Wenn nicht, ist der Tätigkeit grundsätzlich erstmal in der Freizeit nachzugehen, es sei denn man findet eine einvernehmliche Lösung.
§37 enthält in erster Linie Regelungen, die eine Benachteiligung gegenüber vergleichbaren Angestellten vermeiden sollen. Das kann sich also nur auf das selbe Unternehmen beziehen. Zumal auch ein geringfügig Beschäftigter sogar ein passives Wahlrecht im Nebenjob hätte. Dort wären dann sämtliche Regelungen entsprechend wieder anzuwenden. Theoretisch spräche also noch nicht einmal was gegen 2 Mandate.
Gibt es zu Deiner Beurteilung der "Amtspflicht" eine Quelle, oder ist das Deine freie Interpretation?
Aus meiner Sicht besagt sie nämlich nur, dass der Amtsträger sein Amt nach besten Wissen und Gewissen auszuführen hat. Das per Wahl dem BR übertragene Amt beinhaltet aber lediglich die Vertretung der Interessen der Beschäftigten dieses einen Unternehmens.
13.06.2022 um 13:52 Uhr
@Muschelschubser "Gibt es zu Deiner Beurteilung der "Amtspflicht" eine Quelle, oder ist das Deine freie Interpretation? " §37 BetrVG und §78 BetrVG
"Das per Wahl dem BR übertragene Amt beinhaltet aber lediglich die Vertretung der Interessen der Beschäftigten dieses einen Unternehmens. " Richtig, und dem nachzukommen ist "Amtspflicht", daran darf ich nicht gehindert werden, auch nicht durch den Arbeitgeber des Nebenjobs.
Das Verbot der Störung und Behinderung der Betriebsratsarbeit richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern an jedermann.
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/verbot-stoerung-behinderung-betriebsrat/
13.06.2022 um 14:29 Uhr
@Relfe In dem Zusammenhang ist aber auch der Geltungsbereich des BetrVG zu beachten. Es gilt für privatwirtschaftliche Betriebe und deren Arbeitnehmer*Innen. Insofern sind externe Behinderungen hinsichtlich der Betriebsratsarbeit hier ganz klar außen vor.
Sucht man im Internet nach betriebsübergreifenden Regelungen im Bezug auf das BetrVG, sind diese stets auf Verbindungen innerhalb eines Konzerns bezogen.
Das kann man natürlich diskutieren, aber ich vertrete hier klar den Standpunkt dass das BetrVG immer nur für einen geschlossenen Unternehmensverbund gelten kann. Sonst würden viele Regelungen überhaupt keinen Sinn machen.
Regelungen zur Freistellung nach §37 BetrVG dürften somit betriebsübergreifend auch nicht gelten. Das gilt auch für die Störung der Betriebsratsarbeit. Natürlich beschränkt sich das nicht nur auf die GL sondern auf alle - nämlich auf alle, die Teil des betroffenen Unternehmens sind.
Insofern würde ich bei meiner ersten Antwort bleiben, entweder zeitweilige Verhinderung aus persönlichen Gründen, oder Teilnahme an der BR-Sitzung unter zwingender vorheriger Absprache mit dem zweiten Arbeitgeber.
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