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Kurzarbeit

L
Linessi
Mai 2021 bearbeitet

Guten Abend zusammen,

wir haben eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen (von März2021-Februar2022). Diese besagt: keine Mehrarbeit und keine Minusstunden. Wir haben aber einen Auftrag, derer erfordert Mehrarbeit. Kann der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen, weil dies in unserer BV Arbeitszeit geregelt ist. Oder gilt hier die jetzige BV Kurzarbeit? Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Danke

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Community-Antworten (3)

C
celestro

21.05.2021 um 00:22 Uhr

Also ich kann nicht helfen. Weil ich die Grundkonstellation überhaupt nicht verstehe. Seit Ihr jetzt in Kurzarbeit, oder nicht? Für die Zeit der Kurzarbeit sollten die Regeln der BV zur Kurzarbeit gelten. Aber mit einem Auftrag, der so groß ist, das sogar Mehrarbeit gemacht werden soll, kann man ja keine Kurzarbeit haben.

U
UdoWoe

21.05.2021 um 10:13 Uhr

Wenn Arbeit vorhanden ist, dann muss auch gearbeitet und die Kurzarbeit unterbrochen werden. BV hin oder her. Wenn ihr weiter in Kurzarbeit bleibt, trotz vorhandener Arbeit, dann ist das Betrug an den Sozialkassen. Würdet ihr den Auftrag innnerhalb der normalen Arbeitszeit schaffen oder müsstet ihr zusätzlich Überstunden machen?

NB
nicht brauchen

21.05.2021 um 10:46 Uhr

Grundsätzlich ist sich an die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit zu halten, da diese ja explizit für die Zeit der Kurzarbeit gemacht wurde. Allerdings ist so eine BV nicht in Stein gemeißelt und wenn Ihr Eure Arbeitsplätze erhalten wollt, so würde ich als BR schnell eine Zusatzvereinbarung abschließen.

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