Hallo,
hier hilft ein Blick ins Gesetz, also das BetrVG. Wirst Du wohl nun des öftern machen müssen.
BetrVG § 78 Schutzbestimmungen
BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Bedeutet, Du wirst so bezahlt als ob Du nicht freigestellt wärst. Bezahlt wirst Du nämlich nicht als BRM sonder als AN.
Das BRM darf nict schlechter und auch nicht besser gestellt werden wie die sonstigen vergleichbaren AN
Däubler:
§ 37 BetrVG
3. Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts
48 Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 vor, ist den BR-Mitgliedern nicht nur Arbeitsbefreiung zu gewähren, sondern auch das Gehalt (Lohn) weiterzuzahlen. Das Lohn- bzw. Entgeltausfallprinzip kommt zur Anwendung (BAG 18. 9. 73, AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. Weiss; vgl. auch BAG 13. 11. 91, BB 92, 1567, Ls.; Däubler/Peter, Rn. 320; ErfK-Eisemann, Rn. 8; FKHE, Rn. 46 ff.; GK-Wiese, Rn. 52, 58 f.; GL, Rn. 35; HSG, Rn. 43; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 28; Richardi, Rn. 31; SW, Rn. 18). Eine tarifvertragliche Modifikation des Begriffs des fortzuzahlenden Entgelts ist mangels tariflicher Öffnungsklausel nicht möglich (BAG 28. 8. 91, AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG; FKHE, Rn. 46). Das bedeutet: Das BR-Mitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Nebenbezüge, wie z. B. Erschwernis- und Schmutzzulage, Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten (BAG 8. 10. 81, NJW 82, 1348) und Schichtarbeit (Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1080; SW, Rn. 17), Prämien (LAG Berlin 28. 6. 96, NZA 97, 224 zur Jahresprämie eines Pharmaberaters), auch Inkasso- (BAG 11. 1. 78, AP Nr. 7 zu § 2 LohnFG) und Anwesenheitsprämien (LAG Hamm 20. 4. 88, DB 88, 2058, das allerdings den Anspruch bei Teilnahme an nicht erforderlichen Schulungsmaßnahmen verneint), Wintergeld nach §§ 209 ff. SGB III , Vergütung der Sonntagsarbeit für freigestellte BR-Mitglieder (BAG 21. 6. 57, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG), Entschädigungen (LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 für eine Lehrentschädigung, die gezahlt wurde, obwohl durch die Lehrtätigkeit keine Mehraufwendungen entstanden), Mehrflugprämien und -vergütungen gem. § 57 Tarifvertrag-Personalvertretung Bordpersonal der Deutschen Lufthansa (BAG 16. 8. 95, NZA 96, 552; GK-Wiese, Rn. 60), Fahrtentschädigungen, die Lokomotivführern und Zugbegleitern der Deutsche Bahn AG gewährt werden (BAG 5. 4. 00, NZA 00, 1174), Zuschläge für Mehr-, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, die es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte (BAG 29. 7. 80, 22. 8. 85, AP Nrn. 37, 50 zu § 37 BetrVG 1972; 12. 12. 00, DB 01, 875; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Hamburg 11. 11. 94, BetrR 95, 35 mit Anm. Steen; Richardi, a. a. O.; FKHE, Rn. 49; GK-Wiese, Rn. 60; GL, Rn. 37; HSG, Rn. 45), einschließlich sog. Antrittsgebühren, die z. B. in der Druckindustrie für regelmäßige Sonntagsarbeit zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften gezahlt werden (BAG 13. 7. 94, NZA 95, 588; zustimmend HSG, Rn. 45; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Ehrich/Hoß, a. a. O.). Fällt wegen der BR-Tätigkeit ein ganzer Arbeitseinsatz oder eine ganze Schicht aus, steht dem betroffenen BR-Mitglied hierfür ein uneingeschränkter Ausgleich zu (LAG Düsseldorf/Köln 23. 8. 77, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 56; FKHE, Rn. 47a; GK-Wiese, Rn. 58). In Betracht kommt auch die Bezahlung von Überstunden, die das BR-Mitglied an seinem Arbeitsplatz geleistet hätte, wenn es nicht wegen seiner Tätigkeit daran gehindert gewesen wäre (BAG 29. 6. 88, AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; vgl. auch 3. 12. 97, AuR 98, 193 = NZA 98, 558; 31. 7. 86, AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Hamburg 24. 1. 77, DB 77, 1097; Becker-Schaffner, BB 82, 501; Hässler, S. 50; HSG, a. a. O.; Richardi, a. a. O.; SW, Rn. 14). Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gemäß § 7 Bundesmontage-TV in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gehört bei BR-Mitgliedern ebenfalls zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift (BAG 10. 2. 88, AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, 14. 9. 88, DB 89, 1775; LAG Hamburg 30. 6. 86 – 2 Sa 27/86; SW, Rn. 18; a. A. HSG, Rn. 47a; vgl. jedoch auch Rn. 51). Auch Trinkgelder können zum Arbeitsentgelt gehören (a. A. BAG 28. 6. 95, AP Nr. 112 zu § 37 BetrVG 1972 = AiB 96, 319 mit krit. Anm. Grimberg, das entsprechende Ansprüche nur bei Bestehen arbeitsvertraglicher Vereinbarungen anerkennt). Die abzulehnende Rspr. des BAG und die dieser zustimmende Lit. (vgl. Ehrich/Hoß, a. a. O., ErfK-Eisemann, a. a. O.; FKHE, Rn. 50a; GK-Wiese, Rn. 60; HSG, Rn. 49a; Richardi, Rn. 31) verkennen, daß gerade im Gaststättengewerbe Trinkgelder oft einen erheblichen Anteil des Einkommens ausmachen und daß die Nichtanrechenbarkeit im Ergebnis zu einer verbotenen Minderung des Arbeitsentgelts führt (vgl. auch FKHE, Rn. 50a). Erhalten AN umsatzorientierte Jahreszahlungen oder -prämien, ist der durch die BR-Tätigkeit geminderte Verdienst auszugleichen (LAG Berlin 28. 6. 96, NZA 97, 224 = AiB 97, 228 mit zustimmender Anm. Roos; zu Problemen bei der Berechnung Björn, BB 98, 101). Bei der Berechnung des Ausgleichs sind andere Marketingaktivitäten des AG zu berücksichtigen (LAG Berlin a. a. O.; FKHE, Rn. 50).
49 Bei Akkord- bzw. Prämienarbeit ist der Akkord- bzw. Prämienlohn nach Maßgabe der durchschnittlichen seitherigen Arbeitsleistung des BR-Mitglieds zu vergüten. Ist diese nicht mehr feststellbar, ist der Durchschnitt der an vergleichbare AN gezahlten Akkord- bzw. Prämienlöhne zugrunde zu legen (Däubler/Peter, Rn. 319; ErfK-Eisemann, a. a. O.; FKHE, Rn. 53; GK-Wiese, Rn. 59; GL, Rn. 35; HSG, Rn. 44; enger Richardi, Rn. 31). Nach § 6 Abs. 2 der DVO zum BPG erhalten BR-Mitglieder im Bergbau die Prämie auch für zulässigerweise versäumte Untertageschichten, obwohl die Bergmannsprämie nicht als Bestandteil des Lohnes gilt (FKHE, Rn. 54; GL, Rn. 39; GK-Wiese, Rn. 65; Richardi, Rn. 34). Nach abzulehnender Auffassung des BAG soll im Baugewerbe ein BR-Mitglied nur Anspruch auf Schlechtwettergeld haben, wenn es während der Zeit des Arbeitsausfalls wegen Schlechtwetter BR-Tätigkeit verrichtet (BAG 23. 4. 74, 31. 7. 86, AP Nrn. 11, 55 zu § 37 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, a. a. O.; HSG, Rn. 46; Richardi, Rn. 32; SW, Rn. 15; FKHE, Rn. 54; vgl. hierzu auch Rn. 135). Ist auf Basis von Tarifregelungen eine Kündigung aufgrund von witterungsbedingten Arbeitsausfall zulässig, kann diese wegen des besonderen Kündigungsschutzes nicht gegenüber BR-Mitgliedern ausgesprochen werden (BAG 18. 5. 99, NZA 99, 1166; FKHE, Rn. 54). Bei betrieblicher Kurzarbeit hat das BR-Mitglied grundsätzlich nur Anspruch auf das verkürzte Arbeitsentgelt und im übrigen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen die Bundesanstalt für Arbeit (ArbG Aachen 19. 6. 74, BB 75, 136; ErfK-Eisemann, a. a. O.; FKHE, a. a. O.; GK-Wiese, Rn. 56; HSG, Rn. 46; SW, a. a. O.). Führt jedoch ein BR-Mitglied aus betriebsbedingten Gründen während einer Kurzarbeitsperiode BR-Tätigkeit aus, während die anderen AN in dieser Zeit nicht arbeiten, hat es Anspruch auf seine übliche Vergütung ohne Mehrarbeitszuschlag (s. Däubler, Ratgeber Arbeitsrecht, S. 104, sowie FKHE, a. a. O., die den Anspruch allerdings aus Abs. 3 ableiten; vgl. auch HSG, Rn. 56; SW, Rn. 15a; auch BAG 29. 9. 99 – 7 AZR 281/98, für eine freiwillige Prämienzahlung des AG für das Erreichen der festgesetzten Wochenarbeitszeit, die das Gericht einem BR-Mitglied, das die notwendige Zeit aufgrund einer ganztägigen BR-Sitzung trotz Kurzarbeit erreichte, nicht zugesprochen hat). Eine gem. § 38 Abs. 1 freigestellte Raumpflegerin hat auch dann Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für Schulferienzeiten, wenn arbeitsvertraglich vereinbart ist, daß in den Ferien mangels Beschäftigungsmöglichkeit kein Lohn gezahlt wird (LAG Hamm 2. 7. 97, AiB 98, 405 mit Anm. Schuster).
50 Von der Arbeit befreiten BR-Mitgliedern fortzuzahlen sind allgemeine oder einmalige Zuwendungen, wie z. B. Weihnachtsgratifikationen , Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen (LAG Düsseldorf 16. 4. 74, DB 74, 1966; FKHE, Rn. 50; GK-Wiese, Rn. 61; GL, Rn. 36; HSG, Rn. 45). Entsprechendes gilt auch für freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulagen (BAG 21. 4. 83, AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972).